Rechtssatz RS0022970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022970
Geschäftszahl
5Ob318/71; 1Ob157/97p
Entscheidungsdatum
27.08.1997
Rechtssatz
Wer in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützt, ist zur Vorsicht und Aufmerksamkeit gegenüber den anderen Benützern des Schwimmbades verpflichtet; er muß sich daher vor seinem Sprung ins Wasser vergewissern, daß er im Zielbereich seines Sprunges weder schwimmende noch tauchende Badegäste gefährdet. Die anderen Badegäste dürfen auf ein solches Verhalten des Springenden vertrauen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 318/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 318/71
- 1 Ob 157/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 157/97p
nur: Wer in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützt, ist zur Vorsicht und Aufmerksamkeit gegenüber den anderen Benützern des Schwimmbades verpflichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022970
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00318_7100000_001