Rechtssatz RS0023033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023033
Entscheidungsdatum
27.06.1969
Rechtssatz
Ein Fußgänger, der unter Verletzung der Bestimmungen des § 76 StVO 1960 eine nasse Fahrbahn betritt, auf dieser ausrutscht und durch den Sturz ein neben ihm noch angehaltenes Fahrzeug beschädigt, haftet für diesen Schaden ohne Rücksicht darauf, ob ihn am Sturz ein Verschulden trifft; die Beschädigung ist eine adäquate Folge der Verletzung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.Ein Fußgänger, der unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 76, StVO 1960 eine nasse Fahrbahn betritt, auf dieser ausrutscht und durch den Sturz ein neben ihm noch angehaltenes Fahrzeug beschädigt, haftet für diesen Schaden ohne Rücksicht darauf, ob ihn am Sturz ein Verschulden trifft; die Beschädigung ist eine adäquate Folge der Verletzung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023033
Dokumentnummer
JJR_19690627_OGH0002_0020OB00170_6900000_001