Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023273×

Rechtssatz RS0023273

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023273

Geschäftszahl

1Ob51/72

Entscheidungsdatum

15.03.1972

Rechtssatz

Kann Paragraph 93, Absatz 2, StVO nicht in Anspruch genommen werden, ist Paragraph 93, Absatz 5, StVO, was die Übertragung der Haftung für Dachlawinenschäden betrifft, unmittelbar nicht anwendbar. Auch außerhalb des Geltungsbereiches des Paragraph 93, Absatz 5, StVO kann sich jedoch ein Miteigentümer auch eines anderen Miteigentümers zur Besorgung seiner Angelegenheiten und damit auch der Obsorge gegen das Abgehen von Dachlawinen bedienen (Paragraph 1315, ABGB). dies schließt jedoch die persönliche Verpflichtung aller Miteigentümer, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Vorkehrungen auch getroffen werden, nicht schlechthin aus; ohne Rücksicht auf getroffene Vereinbarungen haften sie für Schaden, die aus ihnen bekannten und trotzdem nicht behobenen Mängeln entstanden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 51/72
    Veröff: MietSlg 24192 = SZ 45/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023273

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0010OB00051_7200000_001