Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023387×

Rechtssatz RS0023387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023387

Geschäftszahl

8Ob84/78; 12Os54/81; 8Ob149/83; 8Ob68/84; 8Ob39/87; 2Ob165/23p

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Rechtssatz

Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehört auch eine richtige Bedienung der Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges, also insbesondere der Bremsen, sowie rasches und zweckmäßiges Verhalten bei auftretenden Gefahrensituation. Bedienungsfehler die auf mangelnde Beherrschung der Regeln der Fahrkunst zurückzuführen sind, können daher den Lenker nicht entschuldigen. (hier: Abrutschen vom Bremspedal)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 84/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 84/78
    Veröff: ZVR 1979/10 S 13
  • 12 Os 54/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 12 Os 54/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwechseln von Bremspedal und Gaspedal bzw Abrutschen von einem auf das andere Pedal. Solche Fehlreaktionen sind dem ausgebildeten und geprüften Kraftfahrer in der Regel als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen, weil sie auf einem Aufmerksamkeitsfehler oder Sorgfaltsfehler beruhen. (T1)
  • 8 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 149/83
    Auch
  • 8 Ob 68/84
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 68/84
    Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeug zog bei einer nicht notwendigen Vollbremsung nach links, der Fahrer unterbrach Bremsvorgang nicht. (T2) Veröff: ZVR 1986/9 S 55
  • 8 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 39/87
    Auch; Beisatz: Hier: Pistenraupenfahrer setzte Pistenraupe in Bewegung, ohne sich vorher selbst davon zu überzeugen, in welcher Lage sich eine unter dieses Gerät gestürzte Skiläuferin befand. (T3)
  • 2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    vgl; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Anwendung von Löschgeräten durch Berufskraftfahrer. Verschulden im konkreten Fall verneint. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023387

Im RIS seit

17.05.1978

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00084_7800000_001