Rechtssatz RS0023493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023493
Geschäftszahl
6Ob154/68; 6Ob324/67; 6Ob60/69; 5Ob162/74; 5Ob163/74
Entscheidungsdatum
25.09.1974
Norm
ABGB §1112 A
B-VG Art144
MG §19 Abs2 Z4 Bb
MG §19 Abs2 Z4 Bc
MG §19 Abs2 Z4a A
Rechtssatz
Dem Mieter einer Wohnung kommt die Berechtigung zu, einen Bescheid der Baubehörde mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG vor dem VfGH anzufechten, durch den das aus der Baubewilligung und Benützungsbewilligung dem Eigentümer des Hauses erwachsene Recht auf konsensgemäße Benützung des Gebäudes gemäß § 68 Abs 3 AVG 1950 aufgehoben wird.Dem Mieter einer Wohnung kommt die Berechtigung zu, einen Bescheid der Baubehörde mit Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem VfGH anzufechten, durch den das aus der Baubewilligung und Benützungsbewilligung dem Eigentümer des Hauses erwachsene Recht auf konsensgemäße Benützung des Gebäudes gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 aufgehoben wird.
VfGH vom 12.12.1963, B 518/62; Veröff: JBl 1965,259 = ImmZ 1964,334
(dort falsch zitiert mit B 158/62) = MietSlg 15309
Vgl aber VfGH vom 10.10.1966, B 49/65
Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Art 144 B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384(1)Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Artikel 144, B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384(1)
Entscheidungstexte
- 6 Ob 154/68
Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 154/68
nur: Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. (T1) Veröff: MietSlg 20171 GlRS VfGH vom 02.06.1967, B 387/66 nur T1; Veröff: ÖJZ 1968,110 = MietSlg 19306
- 6 Ob 324/67
Entscheidungstext OGH 04.12.1968 6 Ob 324/67
nur: Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Art 144 B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. (T2) Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die gegenteiligen Ausführungen von Neisser - Schantl - Welan in ÖJZ 1968,533 ff. (T3) Veröff: EvBl 1969/235 S 350 = MietSlg 20387
- 6 Ob 60/69
Entscheidungstext OGH 19.03.1969 6 Ob 60/69
nur T2; Veröff: MietSlg 21206
- 5 Ob 162/74
Entscheidungstext OGH 18.09.1974 5 Ob 162/74
nur T2; Veröff: ImmZ 1974,318 = SZ 47/100
- 5 Ob 163/74
Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 163/74
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023493
Dokumentnummer
JJR_19680605_OGH0002_0060OB00154_6800000_001