Rechtssatz RS0023585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023585
Entscheidungsdatum
11.11.1954
Rechtssatz
Die Ehegattin, welche gegen die Ehestörerin (aber nicht gegen ihren Gatten) eine erfolgreiche Ehestörungsklage (§§ 5, 525 StG) geführt hat, aber die Kosten von ihr nicht hereinbringen kann, kann nicht diese uneinbringlichen Kosten von ihrem Gatten aus dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes verlangen.Die Ehegattin, welche gegen die Ehestörerin (aber nicht gegen ihren Gatten) eine erfolgreiche Ehestörungsklage (Paragraphen 5, 525, StG) geführt hat, aber die Kosten von ihr nicht hereinbringen kann, kann nicht diese uneinbringlichen Kosten von ihrem Gatten aus dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023585
Dokumentnummer
JJR_19541111_OGH0002_0020OB00746_5400000_001