Rechtssatz RS0023622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023622
Entscheidungsdatum
11.10.2006
Rechtssatz
Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere aufgrund eigener Zahlungszusage, das besondere Vertrauen des Geschäftspartner der GmbH in Anspruch, haftet er persönlich für den zufolge unterlassener Aufklärung über die voraussichtliche Konkursreife der Gesellschaft entstandenen Vertrauensschaden. Die Pflicht zur Aufklärung besteht hinsichtlich solcher, dem Vertragspartner nicht bekannter Umstände, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln, insbesondere wenn bei Vorleistung des Vertragspartners damit zu rechnen ist, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht zahlungsfähig sein werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 525/94
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
- 4 Ob 2308/96g
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
Auch; nur: Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, das besondere Vertrauen des Geschäftspartner der GmbH in Anspruch, haftet er persönlich für den zufolge unterlassener Aufklärung entstandenen Vertrauensschaden. (T1) Beisatz: Die Haftung des Geschäftsführers aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass für die Gesellschaft eine Aufklärungspflicht bestand und dass die Verletzung dieser Aufklärungspflicht dem Vertreter zugerechnet werden darf. (T2) Veröff: SZ 69/240
- 7 Ob 219/06s
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 219/06s
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023622
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00525_9400000_003