Rechtssatz RS0023751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023751
Entscheidungsdatum
25.04.1967
Rechtssatz
Ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung (zB solidarisch aufgenommenes Darlehen) ist in der Regel unteilbar und wird nur dann teilbar, wenn nicht nur alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht. (Wohnbauförderungsdarlehen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023751
Dokumentnummer
JJR_19670425_OGH0002_0080OB00057_6700000_001