Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte geht in seinen Ausführungen zunächst zu Unrecht davon aus, daß er und sein Schwiegersohn je ein Darlehen von 150.000 S erhalten hätten. Dies steht, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, mit den auf den Wortlaut des Schuldscheines gestützten untergerichtlichen Feststellungen im Widerspruch, nach welchen ein Darlehen von 300.000 S an zwei Schuldner, den Beklagten und seinen Schwiegersohn, gegeben worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach den im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 von der Wiener Landesregierung aufgestellten Förderungsrichtlinien (nicht, wie die Revision meint, nach dem Wohnbauförderungsgesetz selbst, siehe dazu Brauner "Das Wohnbauförderungsgesetz", zu § 12, Anm. 2, S.40) das Höchstausmaß des Darlehens je Wohnung 150.000 S betragen hat. Die Schlüsse, die die Revision aus ihrer unrichtigen Meinung zieht, daß nämlich das Gesetz unter dem Ausdruck "Schuldner" immer nur einen Schuldner meine, daher die Gründe, die nach § 14 des Wohnbauförderungsgesetzes zur Kündigung des Darlehens oder nach § 15 desselben Gesetzes zur Fälligstellung des Darlehens berechtigten, nur das Darlehen jenes Schuldners betreffen könnten, in dessen Person einer dieser Gründe eingetreten sei, sind demnach nicht zutreffend.Der Beklagte geht in seinen Ausführungen zunächst zu Unrecht davon aus, daß er und sein Schwiegersohn je ein Darlehen von 150.000 S erhalten hätten. Dies steht, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, mit den auf den Wortlaut des Schuldscheines gestützten untergerichtlichen Feststellungen im Widerspruch, nach welchen ein Darlehen von 300.000 S an zwei Schuldner, den Beklagten und seinen Schwiegersohn, gegeben worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach den im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 von der Wiener Landesregierung aufgestellten Förderungsrichtlinien (nicht, wie die Revision meint, nach dem Wohnbauförderungsgesetz selbst, siehe dazu Brauner "Das Wohnbauförderungsgesetz", zu Paragraph 12,, Anmerkung 2, S.40) das Höchstausmaß des Darlehens je Wohnung 150.000 S betragen hat. Die Schlüsse, die die Revision aus ihrer unrichtigen Meinung zieht, daß nämlich das Gesetz unter dem Ausdruck "Schuldner" immer nur einen Schuldner meine, daher die Gründe, die nach Paragraph 14, des Wohnbauförderungsgesetzes zur Kündigung des Darlehens oder nach Paragraph 15, desselben Gesetzes zur Fälligstellung des Darlehens berechtigten, nur das Darlehen jenes Schuldners betreffen könnten, in dessen Person einer dieser Gründe eingetreten sei, sind demnach nicht zutreffend.
Die Untergerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung, so wie es bei dem vom Beklagten und seinem Schwiegersohn Friedrich K. solidarisch aufgenommenen Darlehen vorliegt, in der Regel unteilbar ist und nur dann teilbar wird, wenn nicht nur alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht (Gschnitzer in Klang-Komm.[2] IV 281, zu § 888 ABGB., III 2, bei Anm. 30). Dazu haben die Untergerichte festgestellt, daß eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht ermittelt werden kann, zumal da vor der Darlehenszusicherung keine mündlichen Verhandlungen zwischen der klagenden Partei und den Darlehenswerbern stattgefunden haben. Mangels einer solchen Parteienabsicht ist daher der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 Ende ABGB., Gschnitzer, a. a. O., zu § 914 ABGB., III 2, S. 406). Die Untergerichte haben mit Recht aus dem Verhalten beider Schuldner, des Beklagten und seines Schwiegersohnes, insbesondere aus dem Umstand, daß sie entgegen den ursprünglichen Bauplänen in dem beiden zu bestimmten Anteilen gehörenden Eigenheim statt zweier getrennter Wohnungen infolge des Fehlens einer zweiten Küche, eines zweiten Badezimmers und eines zweiten WC tatsächlich nur eine Wohnung errichtet und das Eigenheim auch als Wohnungseinheit benützt haben, den Schluß gezogen, die beiden Mitschuldner hätten von Anfang an nicht an eine Teilbarkeit des Schuldverhältnisses gedacht. Deshalb ist den Untergerichten zuzustimmen, daß ein Abgehen von der Regel der Unteilbarkeit eines Schuldverhältnisses mit Solidarverpflichtung infolge der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht begrundet erscheint. Der Beklagte beruft sich in der Revision auf die Bestimmung des § 915, 2. Halbsatz ABGB., daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausschlage, der sich ihrer bedient habe. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB. ist aber nur subsidiär anwendbar, sie gilt nur dann, wenn sich die Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln, wie es nach dem oben Ausgeführten hier der Fall ist, nicht beheben läßt (Ehrenzweig, Allg. Teil, § 106 III, vor Anm. 13, S. 263). Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitschuldners Friedrich K. hat daher, wie die Untergerichte zutreffend angenommen haben, der klagenden Partei das Recht gegeben, auch das dem Beklagten gewährte Darlehen fällig zu stellen. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bestimmung des § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1954 mit den Bestimmungen der Konkursordnung in Widerspruch stehe, braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn dieser behauptete Widerspruch bezieht sich auch nach den Ausführungen der Revision nicht auf die Frage der Auswirkung der Konkurseröffnung über das Vermögen des einen Mitschuldners auf den anderen Mitschuldner.Die Untergerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung, so wie es bei dem vom Beklagten und seinem Schwiegersohn Friedrich K. solidarisch aufgenommenen Darlehen vorliegt, in der Regel unteilbar ist und nur dann teilbar wird, wenn nicht nur alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht (Gschnitzer in Klang-Komm.[2] römisch vier 281, zu Paragraph 888, ABGB., römisch drei 2, bei Anmerkung 30). Dazu haben die Untergerichte festgestellt, daß eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht ermittelt werden kann, zumal da vor der Darlehenszusicherung keine mündlichen Verhandlungen zwischen der klagenden Partei und den Darlehenswerbern stattgefunden haben. Mangels einer solchen Parteienabsicht ist daher der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, Ende ABGB., Gschnitzer, a. a. O., zu Paragraph 914, ABGB., römisch drei 2, S. 406). Die Untergerichte haben mit Recht aus dem Verhalten beider Schuldner, des Beklagten und seines Schwiegersohnes, insbesondere aus dem Umstand, daß sie entgegen den ursprünglichen Bauplänen in dem beiden zu bestimmten Anteilen gehörenden Eigenheim statt zweier getrennter Wohnungen infolge des Fehlens einer zweiten Küche, eines zweiten Badezimmers und eines zweiten WC tatsächlich nur eine Wohnung errichtet und das Eigenheim auch als Wohnungseinheit benützt haben, den Schluß gezogen, die beiden Mitschuldner hätten von Anfang an nicht an eine Teilbarkeit des Schuldverhältnisses gedacht. Deshalb ist den Untergerichten zuzustimmen, daß ein Abgehen von der Regel der Unteilbarkeit eines Schuldverhältnisses mit Solidarverpflichtung infolge der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht begrundet erscheint. Der Beklagte beruft sich in der Revision auf die Bestimmung des Paragraph 915, 2, Halbsatz ABGB., daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausschlage, der sich ihrer bedient habe. Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB. ist aber nur subsidiär anwendbar, sie gilt nur dann, wenn sich die Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln, wie es nach dem oben Ausgeführten hier der Fall ist, nicht beheben läßt (Ehrenzweig, Allg. Teil, Paragraph 106, römisch drei, vor Anmerkung 13, S. 263). Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitschuldners Friedrich K. hat daher, wie die Untergerichte zutreffend angenommen haben, der klagenden Partei das Recht gegeben, auch das dem Beklagten gewährte Darlehen fällig zu stellen. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 15, Wohnbauförderungsgesetz 1954 mit den Bestimmungen der Konkursordnung in Widerspruch stehe, braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn dieser behauptete Widerspruch bezieht sich auch nach den Ausführungen der Revision nicht auf die Frage der Auswirkung der Konkurseröffnung über das Vermögen des einen Mitschuldners auf den anderen Mitschuldner.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.