Rechtssatz RS0023890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023890
Geschäftszahl
6Ob592/93 (6Ob593/93); 6Ob198/14g
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Ein Seilbahnunternehmer kann darauf vertrauen, daß Schirouten von durchschnittlich aufmerksamen und kontrolliert fahrenden Schifahrern benutzt werden. Von Schiroutenbenützern ist ein überdurchschnittliches schifahrerisches Können zu erwarten, also mehr als für die Benützung einer roten Schipiste erforderlich ist und darüberhinaus alpine Erfahrung. Jeder Schiroutenfahrer hat somit die sich aus der Überschätzung seines eigenen Könnens ergebenden Gefahren selbst zu tragen (so schon 1 Ob 638/90 = ZVR 1991/144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023890
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0060OB00592_9300000_001