Rechtssatz RS0024626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024626
Geschäftszahl
7Ob22/69; 7Ob164/10h
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Rechtssatz
Auch bei Unteilbarkeit der Klagsforderung ist die Aufrechnung gegen den Lösungsbetrag auch dann zulässig, wenn die Gegenforderung die Höhe des Lösungsbetrages nicht erreicht (unter Ablehnung von SZ 28/236 und EvBl 1959/231).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 22/69
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 7 Ob 22/69
Veröff: JBl 1969,665
- 7 Ob 164/10h
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
Gegenteilig; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Ermächtigung auf Bezahlung eines Lösungsbetrags bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch nur dann inhaltlich entschieden werden kann, wenn die Gegenforderung den Lösungsbetrag zumindest erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen. (T1); Beisatz: Unter Hinweis auf SZ 28/236 und EvBl 1959/231. (T2); Veröff: SZ 2010/149
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024626
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0070OB00022_6900000_002