Rechtssatz RS0025483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025483
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Überschreitet der Substitut die ihm erteilte Ermächtigung und verursacht er dadurch dem Klienten des substituierenden Anwaltes einen Schaden, kann ihn der Klient im Sinne der Bestimmungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag unmittelbar haftbar machen. Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im § 1299 ABGB normiert ist.Überschreitet der Substitut die ihm erteilte Ermächtigung und verursacht er dadurch dem Klienten des substituierenden Anwaltes einen Schaden, kann ihn der Klient im Sinne der Bestimmungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag unmittelbar haftbar machen. Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im Paragraph 1299, ABGB normiert ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 299/62
Entscheidungstext OGH 12.12.1962 6 Ob 299/62
Veröff: EvBl 1963/164 S 240 = SZ 35/130
- 3 Ob 51/98s
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
Vgl auch; nur: Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im § 1299 ABGB normiert ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025483
Dokumentnummer
JJR_19621212_OGH0002_0060OB00299_6200000_002