Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage der Beweislastverteilung betrifft, welche das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschuldens unter Heranziehung der Bestimmung des § 1298 ABGB. zum Nachteil des Beklagten lösen wollte, ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn jemandem durch Nichterfüllung einer Verpflichtung ein Schaden entsteht, sich aber nicht auf Fälle bezieht, in denen jemand anläßlich einer Schulderfüllung geschädigt wird (vgl. hiezu Wolff in Klang[2], zu § 1298 ABGB., 7 Ob 398/57 = EvBl. 1957 Nr. 400 = JBl. 1958 S. 72, 6 Ob 24/61, 7 Ob 143/62).Was zunächst die Frage der Beweislastverteilung betrifft, welche das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschuldens unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 1298, ABGB. zum Nachteil des Beklagten lösen wollte, ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn jemandem durch Nichterfüllung einer Verpflichtung ein Schaden entsteht, sich aber nicht auf Fälle bezieht, in denen jemand anläßlich einer Schulderfüllung geschädigt wird vergleiche hiezu Wolff in Klang[2], zu Paragraph 1298, ABGB., 7 Ob 398/57 = EvBl. 1957 Nr. 400 = JBl. 1958 S. 72, 6 Ob 24/61, 7 Ob 143/62).
Um den Beklagten wegen Nichterfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung - nur eine solche kommt diesmal ja in Betracht - belangen zu können, mußte der Kläger zunächst behaupten und unter Beweis stellen, daß zwischen ihm und dem Beklagten unmittelbar vertragliche Beziehungen begrundet worden waren. Das Vorbringen des Klägers in I. Instanz lief darauf hinaus, daß der Beklagte in schuldhafter Überschreitung der ihm erteilten Substitutionsvollmacht gehandelt habe, daß er, wenn er auch nach außen hin durch die ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe der ihm nun angelasteten Erklärungen ermächtigt gewesen sei, doch im Innenverhältnis gegen seine Interessen gehandelt habe; es wäre seine Pflicht gewesen, nachdem sich die Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 als undurchführbar erwiesen habe, auf der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Klägers zu bestehen; dabei hätte er niemals auf die dem Kläger zustehenden Sicherheiten verzichten dürfen; daher hafte er ihm gemäß §§ 1295 (1) bzw. 1009 und 1012 ABGB. Ergänzend brachte der Kläger noch in seinem bei der Tagsatzung vom 21. Oktober 1960 vorgetragenen Schriftsatz vor, daß bei Einhaltung der Vereinbarung vom 27. Jänner 1958, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Ab- und Aussonderungsrechte nicht aufgegeben werden dürften, keine Gefahr für den Kläger bestanden habe; es wäre Sache des Beklagten bzw. des Ausgleichsschuldners Tr. gewesen, diese Vereinbarung gegenüber dem Ausgleichsverwalter durchzusetzen; falls der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung verweigerte, wäre die Vereinbarung hinfällig gewesen; keinesfalls habe der Beklagte eigenmächtig und ohne den Kläger zu fragen in schuldhafter Überschreitung seiner Vollmacht von der geschlossenen Vereinbarung abweichen dürfen; der Beklagte selbst habe den Vorschlag gemacht, ihm Vollmacht für die Ausgleichstagsatzung zu erteilen.Um den Beklagten wegen Nichterfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung - nur eine solche kommt diesmal ja in Betracht - belangen zu können, mußte der Kläger zunächst behaupten und unter Beweis stellen, daß zwischen ihm und dem Beklagten unmittelbar vertragliche Beziehungen begrundet worden waren. Das Vorbringen des Klägers in römisch eins. Instanz lief darauf hinaus, daß der Beklagte in schuldhafter Überschreitung der ihm erteilten Substitutionsvollmacht gehandelt habe, daß er, wenn er auch nach außen hin durch die ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe der ihm nun angelasteten Erklärungen ermächtigt gewesen sei, doch im Innenverhältnis gegen seine Interessen gehandelt habe; es wäre seine Pflicht gewesen, nachdem sich die Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 als undurchführbar erwiesen habe, auf der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Klägers zu bestehen; dabei hätte er niemals auf die dem Kläger zustehenden Sicherheiten verzichten dürfen; daher hafte er ihm gemäß Paragraphen 1295, (1) bzw. 1009 und 1012 ABGB. Ergänzend brachte der Kläger noch in seinem bei der Tagsatzung vom 21. Oktober 1960 vorgetragenen Schriftsatz vor, daß bei Einhaltung der Vereinbarung vom 27. Jänner 1958, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Ab- und Aussonderungsrechte nicht aufgegeben werden dürften, keine Gefahr für den Kläger bestanden habe; es wäre Sache des Beklagten bzw. des Ausgleichsschuldners Tr. gewesen, diese Vereinbarung gegenüber dem Ausgleichsverwalter durchzusetzen; falls der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung verweigerte, wäre die Vereinbarung hinfällig gewesen; keinesfalls habe der Beklagte eigenmächtig und ohne den Kläger zu fragen in schuldhafter Überschreitung seiner Vollmacht von der geschlossenen Vereinbarung abweichen dürfen; der Beklagte selbst habe den Vorschlag gemacht, ihm Vollmacht für die Ausgleichstagsatzung zu erteilen.
Eine Behauptung, der Beklagte sei in unmittelbare vertragliche Beziehungen zum Kläger getreten, kann in alldem aber wohl nicht erblickt werden. Erst in der Berufung machte der Kläger ausdrücklich geltend, er sei selbst Klient des Beklagten gewesen bzw. dieser sei auch als Substitut Dris. Th.s ihm, dem Kläger, direkt verantwortlich gewesen. Soweit damit tatsächliche Behauptungen nachgetragen werden sollten, sind sie aber als im Berufungsverfahren unzulässige Neuerungen unbeachtlich. Soweit es sich dabei nur um ein rechtliches Argument in Ansehung des schon in I. Instanz vorgebrachten Sachverhaltes handeln sollte, ist zu prüfen, ob aus dem Auftreten des Beklagten bei der Ausgleichstagsatzung vom 4. Februar 1958 als Substitut Dris. Th.s für sich allein schon das Zustandekommen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen ihm und dem Kläger abgeleitet werden kann.Eine Behauptung, der Beklagte sei in unmittelbare vertragliche Beziehungen zum Kläger getreten, kann in alldem aber wohl nicht erblickt werden. Erst in der Berufung machte der Kläger ausdrücklich geltend, er sei selbst Klient des Beklagten gewesen bzw. dieser sei auch als Substitut Dris. Th.s ihm, dem Kläger, direkt verantwortlich gewesen. Soweit damit tatsächliche Behauptungen nachgetragen werden sollten, sind sie aber als im Berufungsverfahren unzulässige Neuerungen unbeachtlich. Soweit es sich dabei nur um ein rechtliches Argument in Ansehung des schon in römisch eins. Instanz vorgebrachten Sachverhaltes handeln sollte, ist zu prüfen, ob aus dem Auftreten des Beklagten bei der Ausgleichstagsatzung vom 4. Februar 1958 als Substitut Dris. Th.s für sich allein schon das Zustandekommen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen ihm und dem Kläger abgeleitet werden kann.
Die Frage, ob zwischen dem Klienten eines Rechtsanwaltes und dem von letzterem bestellten Substituten unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen, wird von der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Sie wird z. B. von Schey ("Obligationsverhältnisse", S. 614), Skedl ("Das österreichische Zivilprozeßrecht", S. 317), Pollak (System, Bd. I., S. 153) bejaht, von Hupka ("Die Vollmacht", S. 360), Neumann (Bd. I., S. 360), Swoboda (in Klang[1], zu § 1010 ABGB.) und Fasching (Kommentar, Anm. 13 zu §§ 31, 32 ZPO.) verneint, während Ehrenzweig (§ 382 unter I) offenbar auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles abstellen will. Der Plenissimarbeschluß vom 9. Juni 1914, JB. 212, geht auf dieses Problem nicht ein. Der Oberste Gerichtshof gelangt bei seiner Prüfung nunmehr zum Ergebnis, daß aus dem Bestand des Substitutionsverhältnisses zwischen dem substituierenden und dem substituierten Anwalt allein noch keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Anwaltes und dem Substituten abgeleitet werden können. Dies aus der Erwägung, daß andernfalls dem Klienten des substituierenden Anwaltes wohl auch das Recht zugebilligt werden müßte, unter Aufrechterhaltung seines Vertragsverhältnisses zu diesem die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Substituten durch Vollmachtswiderruf zu lösen. Eine solche Möglichkeit wird aber auch von Skedl, der ansonsten den Bestand unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen dem Klienten und dem Substituten besonders bejahen will, ausgeschlossen.Die Frage, ob zwischen dem Klienten eines Rechtsanwaltes und dem von letzterem bestellten Substituten unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen, wird von der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Sie wird z. B. von Schey ("Obligationsverhältnisse", S. 614), Skedl ("Das österreichische Zivilprozeßrecht", S. 317), Pollak (System, Bd. römisch eins., S. 153) bejaht, von Hupka ("Die Vollmacht", S. 360), Neumann (Bd. römisch eins., S. 360), Swoboda (in Klang[1], zu Paragraph 1010, ABGB.) und Fasching (Kommentar, Anmerkung 13 zu Paragraphen 31, 32, ZPO.) verneint, während Ehrenzweig (Paragraph 382, unter römisch eins) offenbar auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles abstellen will. Der Plenissimarbeschluß vom 9. Juni 1914, JB. 212, geht auf dieses Problem nicht ein. Der Oberste Gerichtshof gelangt bei seiner Prüfung nunmehr zum Ergebnis, daß aus dem Bestand des Substitutionsverhältnisses zwischen dem substituierenden und dem substituierten Anwalt allein noch keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Anwaltes und dem Substituten abgeleitet werden können. Dies aus der Erwägung, daß andernfalls dem Klienten des substituierenden Anwaltes wohl auch das Recht zugebilligt werden müßte, unter Aufrechterhaltung seines Vertragsverhältnisses zu diesem die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Substituten durch Vollmachtswiderruf zu lösen. Eine solche Möglichkeit wird aber auch von Skedl, der ansonsten den Bestand unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen dem Klienten und dem Substituten besonders bejahen will, ausgeschlossen.
Damit ist freilich über die Frage, ob der Klient vom Substituten unmittelbar Ersatz für ihm verursachte Schäden begehren kann, nicht abgesprochen. Die Notwendigkeit einer solchen Haftung betonte schon Sperl (S. 228) und neuerdings besonders Wahle in seiner Kritik an Faschings Kommentar (JBl. 1961, S. 452). Die Geltendmachung einer eigenmächtigen Beeinträchtigung der Interessen des Klägers durch den Beklagten unter Überschreitung der ihm von Dr. Th. erteilten Substitutionsvollmacht läuft - durchaus gedeckt durch die Bestimmung des § 1295 (1) ABGB., 2. Halbsatz - im wesentlichen darauf hinaus, daß der Kläger den Beklagten als bzw. wie einen Geschäftsführer ohne Auftrag in Anspruch nimmt, weil sich dieser außerhalb des Substitutionsverhältnisses ohne Not und eigenmächtig in seine Geschäfte gemengt habe (vgl. dazu auch schon Hupka a. a. O.). Ist also ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten an und für sich durchaus ableitbar, so ist unter diesen Umständen für eine Umkehrung der Beweislast im Sinne des § 1298 ABGB. doch kein Raum.Damit ist freilich über die Frage, ob der Klient vom Substituten unmittelbar Ersatz für ihm verursachte Schäden begehren kann, nicht abgesprochen. Die Notwendigkeit einer solchen Haftung betonte schon Sperl (S. 228) und neuerdings besonders Wahle in seiner Kritik an Faschings Kommentar (JBl. 1961, S. 452). Die Geltendmachung einer eigenmächtigen Beeinträchtigung der Interessen des Klägers durch den Beklagten unter Überschreitung der ihm von Dr. Th. erteilten Substitutionsvollmacht läuft - durchaus gedeckt durch die Bestimmung des Paragraph 1295, (1) ABGB., 2. Halbsatz - im wesentlichen darauf hinaus, daß der Kläger den Beklagten als bzw. wie einen Geschäftsführer ohne Auftrag in Anspruch nimmt, weil sich dieser außerhalb des Substitutionsverhältnisses ohne Not und eigenmächtig in seine Geschäfte gemengt habe vergleiche dazu auch schon Hupka a. a. O.). Ist also ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten an und für sich durchaus ableitbar, so ist unter diesen Umständen für eine Umkehrung der Beweislast im Sinne des Paragraph 1298, ABGB. doch kein Raum.
Daß der Beklagte Rechtsanwalt ist, also der Haftung des
Sachverständigen unterliegt (§ 1299 ABGB.), vermag daran nichts zu
ändern, weil diese Bestimmung keine Umkehrung der Beweislast
normiert, sondern nur den Maßstab der Beurteilung der vom
Sachverständigen anzuwendenden Sorgfalt dahin ändert, daß für einen
Sachverständigen ein sogenannter Kunstfehler ein gewöhnliches
Versehen ist (1 Ob 312/55, 7 Ob 6/57 = EvBl. 1957 Nr. 171, 6 Ob
279/61 = JBl. 1962 S. 152; Ehrenzweig[2], § 302 unter I, 1. b).
Auch bei der Substitution ist - abgesehen von der auf das Außenverhältnis bezüglichen Vollmacht - zwischen Auftrag und Ermächtigung zu unterscheiden, die sich beide auf das Innenverhältnis beziehen. Während auf der Vollmacht das Können des Vertreters beruht, beruht auf dem Auftrag sein Sollen, auf der Ermächtigung sein Dürfen (vgl. Ehrenzweig, § 110 unter I). Für den Auftrag und die Ermächtigung ist aber weiters charakteristisch, daß die Sach- und Rechtsbereiche, hinsichtlich welcher sie wirksam werden sollen, in der Regel zusammenfallen. Im Innenverhältnis wird nämlich in der Regel die Besorgung des aufgetragenen Geschäftes ebensoweit übernommen, als hiezu die Ermächtigung erteilt wird (vgl. Swoboda a. a. O. zu § 1002 ABGB. unter VIII a und die dort angeführte Literatur).Auch bei der Substitution ist - abgesehen von der auf das Außenverhältnis bezüglichen Vollmacht - zwischen Auftrag und Ermächtigung zu unterscheiden, die sich beide auf das Innenverhältnis beziehen. Während auf der Vollmacht das Können des Vertreters beruht, beruht auf dem Auftrag sein Sollen, auf der Ermächtigung sein Dürfen vergleiche Ehrenzweig, Paragraph 110, unter römisch eins). Für den Auftrag und die Ermächtigung ist aber weiters charakteristisch, daß die Sach- und Rechtsbereiche, hinsichtlich welcher sie wirksam werden sollen, in der Regel zusammenfallen. Im Innenverhältnis wird nämlich in der Regel die Besorgung des aufgetragenen Geschäftes ebensoweit übernommen, als hiezu die Ermächtigung erteilt wird vergleiche Swoboda a. a. O. zu Paragraph 1002, ABGB. unter römisch acht a und die dort angeführte Literatur).
Das Schreiben Dris. Th.s an den Beklagten vom 27. Jänner 1958 stellte nun einerseits die Substitutionsvollmacht des letzteren nach außen hin dar, verbriefte aber andererseits im Innenverhältnis auch seine Ermächtigung dahin, in Ansehung der vom Kläger angemeldeten Forderung "das Stimmrecht für den Betrag von 183.469.11 S auszuüben". Von dem dem Beklagten erteilten und von ihm übernommenen Auftrag war in diesem Schreiben weiters keine Rede. Im Sinn obiger Ausführungen muß daher zunächst davon ausgegangen werden, der Auftrag an den Beklagten sei gleich weit gegangen wie die ihm erteilte Ermächtigung. Wer von den Streitteilen Rechte daraus ableiten will, daß zwischen Auftrag und Ermächtigung eine Diskrepanz bestanden habe, ist für letztere beweispflichtig.
Bestunde keine solche Diskrepanz, wäre dem Beklagten darin recht zu geben, daß ohne Aufgabe der Aus- und Absonderungsrechte des Klägers die Ausübung des Stimmrechtes für die (eingeschränkte) Forderung von 183.469.11 S bei der Ausgleichstagsatzung vom 4. Februar 1958 gar nicht möglich gewesen wäre, daß also das Vorgehen des Beklagten für die ihm nicht nur obliegende, sondern auch zuzubilligende "denkende Befolgung des Auftrages" (vgl. hiezu Swoboda a. a. O. zu § 1009 ABGB. unter III) durchaus am Platz gewesen wäre. Die vom Kläger im Ausgleich angemeldete Forderung für Warenlieferungen samt Zinsen und Kosten von zusammen 135.965.73 S. welche laut Punkt 3 der Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 als Grundlage der Stimmrechtausübung uneingeschränkt aufrechterhalten werden sollte, umfaßte nämlich auch die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises samt Anhang für jene Maschinen, welche Tr. ungeachtet des Eigentumsvorbehaltes des Klägers teils an Kunden weitergegeben, teils im Dorotheum in Graz verpfändet hatte und bezüglich welcher der Kläger Aussonderungsrechte in Anspruch genommen hatte. Das ergibt sich sinngemäß schon aus Punkt 2 der Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 und geht eindeutig aus der Forderungsanmeldung des Klägers im Akt Sa 34/57 (Anm.-Verz. PZ. 52) und seiner Eingabe vom 12. Dezember 1957 in letzterem Akt (ONr. 13) hervor. Aber auch das Pfandrecht, das er an der Eigentumswohnung Tr.s unter 9 E 1575/57 des Bezirksgerichtes für ZRS., Graz, auf Grund des rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrages vom 18. Februar 1957 erwirkt hatte, konnteBestunde keine solche Diskrepanz, wäre dem Beklagten darin recht zu geben, daß ohne Aufgabe der Aus- und Absonderungsrechte des Klägers die Ausübung des Stimmrechtes für die (eingeschränkte) Forderung von 183.469.11 S bei der Ausgleichstagsatzung vom 4. Februar 1958 gar nicht möglich gewesen wäre, daß also das Vorgehen des Beklagten für die ihm nicht nur obliegende, sondern auch zuzubilligende "denkende Befolgung des Auftrages" vergleiche hiezu Swoboda a. a. O. zu Paragraph 1009, ABGB. unter römisch drei) durchaus am Platz gewesen wäre. Die vom Kläger im Ausgleich angemeldete Forderung für Warenlieferungen samt Zinsen und Kosten von zusammen 135.965.73 S. welche laut Punkt 3 der Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 als Grundlage der Stimmrechtausübung uneingeschränkt aufrechterhalten werden sollte, umfaßte nämlich auch die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises samt Anhang für jene Maschinen, welche Tr. ungeachtet des Eigentumsvorbehaltes des Klägers teils an Kunden weitergegeben, teils im Dorotheum in Graz verpfändet hatte und bezüglich welcher der Kläger Aussonderungsrechte in Anspruch genommen hatte. Das ergibt sich sinngemäß schon aus Punkt 2 der Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 und geht eindeutig aus der Forderungsanmeldung des Klägers im Akt Sa 34/57 (Anm.-Verz. PZ. 52) und seiner Eingabe vom 12. Dezember 1957 in letzterem Akt (ONr. 13) hervor. Aber auch das Pfandrecht, das er an der Eigentumswohnung Tr.s unter 9 E 1575/57 des Bezirksgerichtes für ZRS., Graz, auf Grund des rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrages vom 18. Februar 1957 erwirkt hatte, konnte
da für die im Ausgleichsverfahren bestrittene Schadenersatzforderung noch kein Exekutionstitel erwirkt worden war
sich nur auf einen Teil der Forderung des Klägers an Tr. aus Warenlieferungen beziehen, was sich übrigens auch eindeutig aus den Ausführungen des Klägers zur Begründung des Absonderungsanspruches anläßlich der Forderungsanmeldung im Ausgleichsverfahren ergibt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 11, 39 (1) und 46 (1) AO. folgt, daß zur Ausübung des Stimmrechtes für die eingeschränkte Forderung von 183.469.11 S der Verzicht auf die mit ihr kollidierenden Aus- und Absonderungsrechte des Klägers nötig war.sich nur auf einen Teil der Forderung des Klägers an Tr. aus Warenlieferungen beziehen, was sich übrigens auch eindeutig aus den Ausführungen des Klägers zur Begründung des Absonderungsanspruches anläßlich der Forderungsanmeldung im Ausgleichsverfahren ergibt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen 11, 39, (1) und 46 (1) AO. folgt, daß zur Ausübung des Stimmrechtes für die eingeschränkte Forderung von 183.469.11 S der Verzicht auf die mit ihr kollidierenden Aus- und Absonderungsrechte des Klägers nötig war.
In Erkenntnis dieser Rechtslage hat der Kläger denn auch behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die am 27. Jänner 1958 getroffenen Vereinbarungen dessenungeachtet nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Verzichtserklärung abzugeben, daß es sogar Sache des Beklagten gewesen wäre, die Vereinbarung vom 27. Jänner 1958 dem Ausgleichsverwalter gegenüber durchzusetzen, und daß diese Vereinbarung hinfällig sein sollte, falls der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung verweigern sollte.
Hätte nun der Erstrichter seine Feststellung, der Beklagte habe keinen Auftrag in der Richtung erhalten, daß die Aus- und Absonderungsrechte des Klägers bei der Ausgleichstagsatzung nicht aufgegeben werden sollten, ausschließlich auf Grund des Aktenvermerkes über die Besprechung vom 27. Jänner 1958 getroffen, hätte der Oberste Gerichtshof dazu selbst Stellung nehmen können, weil es sich dann nur um eine Frage der Urkundenauslegung gehandelt hätte, deren Überprüfung zum Bereich der rechtlichen Beurteilung gehört. Der Erstrichter hat die erwähnte Feststellung aber auch - und zwar im wesentlichen - auf die Parteienaussage des Beklagten begrundet. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Rügen im Rahmen des Berufungsgrundes unrichtiger Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht - zufolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Auffassung von der Beweislastverteilung - bisher nicht erledigt. Dies führt zwangsläufig dazu, daß die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an die II. Instanz zurückverwiesen werden muß. Es kann ja nicht von vornherein unterstellt werden, daß die dem Erstrichter vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Frage des vom Kläger behaupteten Schadens ergibt, das Klagebegehren werde - unabhängig von der Frage eines Verschuldens des Beklagten - schon mangels Nachweises eines dem Kläger verursachten Schadens abzuweisen sein. Daß bei Erledigung des Berufungsgrundes unrichtiger Beweiswürdigung, soweit es sich um die Frage handelt, wie der Beklagte die Abmachungen vom 27. Jänner 1958 verstanden hat, seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt ebenso eine Rolle spielen wird wie der gesamte Inhalt des Aktenvermerkes Dris. Th.s vom 27. Jänner 1958 - und nicht etwa nur die vom Beklagten im Rekurs zur Stützung seines Standpunktes herangezogenen Punkte 3 und 4 -, ist selbstverständlich.Hätte nun der Erstrichter seine Feststellung, der Beklagte habe keinen Auftrag in der Richtung erhalten, daß die Aus- und Absonderungsrechte des Klägers bei der Ausgleichstagsatzung nicht aufgegeben werden sollten, ausschließlich auf Grund des Aktenvermerkes über die Besprechung vom 27. Jänner 1958 getroffen, hätte der Oberste Gerichtshof dazu selbst Stellung nehmen können, weil es sich dann nur um eine Frage der Urkundenauslegung gehandelt hätte, deren Überprüfung zum Bereich der rechtlichen Beurteilung gehört. Der Erstrichter hat die erwähnte Feststellung aber auch - und zwar im wesentlichen - auf die Parteienaussage des Beklagten begrundet. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Rügen im Rahmen des Berufungsgrundes unrichtiger Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht - zufolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Auffassung von der Beweislastverteilung - bisher nicht erledigt. Dies führt zwangsläufig dazu, daß die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an die römisch zwei. Instanz zurückverwiesen werden muß. Es kann ja nicht von vornherein unterstellt werden, daß die dem Erstrichter vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Frage des vom Kläger behaupteten Schadens ergibt, das Klagebegehren werde - unabhängig von der Frage eines Verschuldens des Beklagten - schon mangels Nachweises eines dem Kläger verursachten Schadens abzuweisen sein. Daß bei Erledigung des Berufungsgrundes unrichtiger Beweiswürdigung, soweit es sich um die Frage handelt, wie der Beklagte die Abmachungen vom 27. Jänner 1958 verstanden hat, seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt ebenso eine Rolle spielen wird wie der gesamte Inhalt des Aktenvermerkes Dris. Th.s vom 27. Jänner 1958 - und nicht etwa nur die vom Beklagten im Rekurs zur Stützung seines Standpunktes herangezogenen Punkte 3 und 4 -, ist selbstverständlich.
Insofern der Beklagte meint, weitere Feststellungen seien nicht notwendig, weil man Dr. Th. und ihm doch nicht werde nachsagen wollen, sie hätten von vornherein etwas geplant bzw. geschaffen, was wegen seiner Rechtswidrigkeit dem Kläger Nachteile bringen bzw. zum Scheitern verurteilt sein mußte, womit offenbar auf die Frage eines Versuches einer unzulässigen Gläubigerbegünstigung im Ausgleichsverfahren angespielt wird, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Fragenkomplex erst wird beurteilt werden können, wenn die Unterinstanzen ein klares Sachverhaltsbild über den Umfang, Sinn und Zweck seines Substitutionsauftrages und über die Umstände geschaffen haben, die ihn veranlaßten, ohne Fühlungnahme mit Dr. Th. die ihm jetzt angelastete Erklärung bei der Ausgleichstagsatzung abzugeben.
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Ermittlung eines allfälligen Schadens des Klägers einzugehen, erübrigt sich, weil sie vom Beklagten im Rekurs ausdrücklich als zutreffend angesehen werden und der Kläger seinerseits kein Rechtsmittel erhoben hat.