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Rechtssatz RS0025975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025975

Geschäftszahl

4Ob23/67; 2Ob165/23p

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Rechtssatz

Ein als Kraftfahrer beschäftigter Dienstnehmer, der konkrete Anweisungen des Dienstgebers zur Wartung des von ihm zu bedienenden Fahrzeuges erhalten hat, ist nicht verpflichtet, sich darüber hinausgehende eigene Kenntnisse über die notwendigen Wartungsvorgänge zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/67
    Entscheidungstext OGH 04.04.1967 4 Ob 23/67
    Veröff: ZVR 1968/207 S 323
  • 2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    vgl; Beisatz: Hier: Verschulden eines Berufskraftfahrers im Zusammenhang mit der fehlerhaften Anwendung von Löschgeräten / Feuerlöschern verneint. Mangels einer (besonders) naheliegenden Brandgefahrenquelle bei bestimmungsgemäßer Fahrzeugverwendung bestand keine Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt selbstständig – über die Absolvierung der Kurse der Halterin und Durcharbeitung aller Unterlagen hinaus – mit der Handhabung der gesetzlich für den hier zu beurteilenden LKW gar nicht vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten vertraut zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025975

Im RIS seit

04.04.1967

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19670404_OGH0002_0040OB00023_6700000_002