Rechtssatz RS0026110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026110
Entscheidungsdatum
21.09.1972
Rechtssatz
Verständigte der Kläger die Beklagte von dem durch ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden und trat sie in dem von den Geschädigten (Vertragspartner des Klägers) gegen den Kläger geführten Schadenersatzprozeß als Nebenintervenientin auf, brachte gegen das erstgerichtliche Urteil auch selbst eine eigene Berufung ein und erkundigte sich nach der Revision des Klägers, so kann dieses Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß sie alle diese Handlungen als in ihrem Interesse - als der letztlich Zahlungspflichtigen - gesetzt anerkannte, so daß sie weder aus der Dauer dieses Verfahrens dem Kläger gegenüber Rechte ableiten noch auch die Zahlung der ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten ablehnen kann. Die Einwendung der Verjährung stellt einen sittenwidrigen Rechtsmißbrauch dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026110
Dokumentnummer
JJR_19720921_OGH0002_0060OB00145_7200000_001