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Rechtssatz RS0026110×

Rechtssatz RS0026110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026110

Geschäftszahl

6Ob145/72

Entscheidungsdatum

21.09.1972

Rechtssatz

Verständigte der Kläger die Beklagte von dem durch ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden und trat sie in dem von den Geschädigten (Vertragspartner des Klägers) gegen den Kläger geführten Schadenersatzprozeß als Nebenintervenientin auf, brachte gegen das erstgerichtliche Urteil auch selbst eine eigene Berufung ein und erkundigte sich nach der Revision des Klägers, so kann dieses Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß sie alle diese Handlungen als in ihrem Interesse - als der letztlich Zahlungspflichtigen - gesetzt anerkannte, so daß sie weder aus der Dauer dieses Verfahrens dem Kläger gegenüber Rechte ableiten noch auch die Zahlung der ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten ablehnen kann. Die Einwendung der Verjährung stellt einen sittenwidrigen Rechtsmißbrauch dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 145/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1972 6 Ob 145/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026110

Dokumentnummer

JJR_19720921_OGH0002_0060OB00145_7200000_001