Rechtssatz RS0026838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026838
Geschäftszahl
8Ob177/78; 2Ob131/80; 8Ob116/80 (8Ob117/80); 8Ob24/81; 2Ob188/01p; 2Ob19/12a
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Wird durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogenen Nutzen vermindert, so gilt dieser nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 177/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 177/78
Veröff: ZVR 1980/15 S 21
- 2 Ob 131/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 131/80
- 8 Ob 116/80
Entscheidungstext OGH 15.12.1980 8 Ob 116/80
Auch
- 8 Ob 24/81
Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 24/81
Veröff: ZVR 1982/137 S 110
- 2 Ob 188/01p
Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 188/01p
- 2 Ob 19/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
Beisatz: Wurden alle während der Reparaturzeit des beschädigten Klagsfahrzeugs anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung des Klägers durchgeführt, ist ein Verdienstentgang nicht eingetreten. (T1);
Beisatz: Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, zumal der Kläger nicht behauptet, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren. (T2); Veröff: SZ 2012/119
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026838
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0080OB00177_7800000_002