Rechtssatz RS0027845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027845
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Norm
AngG §7
AngG §23 Abs7 VII
Rechtssatz
Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann.Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die Paragraphen 1295, ff ABGB gestützt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 15/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 15/84
Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = EvBl 1984/141 S 546 = Arb 10330 = SZ 57/36
- 9 ObA 35/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 ObA 35/25z
Schlagworte
Angestellte, Konkurrenzverbot, Schadenersatz, Ersatz, Pflicht, Verpflichtung, Mitteilung, Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027845
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_001