Rechtssatz RS0028112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028112
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Dabei wird zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts eine Durchschnittsbetrachtung des vor dem Eintritt einer Dienstverhinderung gelegenen Beobachtungszeitraumes und der bisher schon geleisteten Überstunden angestellt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 203/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 203/94
- 8 ObA 79/04g
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 79/04g
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat dann, wenn er vom Arbeitgeber dienstfrei gestellt wird, nach § 1155 ABGB jedenfalls Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebührt, wenn er die Dienste verrichtet hätte. Davon sind auch Überstundenentgelte und allfällige Zuschläge umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Überstundenpauschale. (T2)
- 8 ObA 7/17p
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 7/17p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028112
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00203_9400000_001