Rechtssatz RS0028215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028215
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
1.) Die ansonsten unentgeltliche Finanzierung des Kaufes eines Personenkraftwagen unter der Zweckbestimmung, daß das Auto von dessen Käufer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem Finanzierenden verwendet werde, ist als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen.
2.) Der übergebene Geldbetrag kann bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der übereinstimmend angenommenen Dauer der Verwendung des Personenkraftwagens im Dienste des Klägers gemäß § 1435 ABGB auch dann zurückgefordert werden, wenn der Angestellte mangels eines Entlassungsgrundes zwar grundlos entlassen wurde, aber immerhin zu einer Kündigung hinreichenden Anlaß gegeben hat.2.) Der übergebene Geldbetrag kann bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der übereinstimmend angenommenen Dauer der Verwendung des Personenkraftwagens im Dienste des Klägers gemäß Paragraph 1435, ABGB auch dann zurückgefordert werden, wenn der Angestellte mangels eines Entlassungsgrundes zwar grundlos entlassen wurde, aber immerhin zu einer Kündigung hinreichenden Anlaß gegeben hat.
Schlagworte
SW: Dienstauto, Dienstwagen, Wagen, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Bereicherung, Rückabwicklung, Kondiktion, condictio causa
data causa non secuta, condictio finita, Rückforderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028215
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0040OB00052_7300000_001