Rechtssatz RS0028543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028543
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Norm
AngG §25
AngG §27
VBG §32
Rechtssatz
Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer trotz eines den dienstlichen Bereich betreffenden Fehlverhaltens der bisherige Aufgabenbereich belassen wurde, führt zur Verwirkung des Kündigungsrechtes.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 157/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 157/88
- 9 ObA 212/94
Entscheidungstext OGH 21.12.1994 9 ObA 212/94
Auch; nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. (T1)
- 8 ObA 2152/96w
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2152/96w
nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 9 ObA 211/98i
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
nur T1; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch auch hier nicht überspannt werden, zumal der Dienstgeber die zum Personalschutz berufenen Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T3)
- 9 ObA 140/01f
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen. (T4)
Beisatz: Ebenso eine Entlassung. (T5)
- 9 ObA 103/02s
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 103/02s
nur T1; Beis wie T3
- 8 ObA 23/03w
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 23/03w
nur T4
- 8 ObA 24/08z
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 24/08z
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T6)
Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T7)
- 8 ObA 66/08a
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 66/08a
Auch; nur T4; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf allerdings nicht überspannt werden. (T8)
Beisatz: Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG. (T9)
- 9 ObA 88/13a
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 88/13a
Auch; Beis wie T8
- 8 ObA 62/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 62/13w
Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T10)
- 9 ObA 154/14h
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 154/14h
Auch
- 8 ObA 31/16s
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 31/16s
- 8 ObA 43/17g
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 43/17g
Auch
- 8 ObA 36/21h
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObA 36/21h
Vgl
- 9 ObA 82/21f
Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 ObA 82/21f
Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T11)
- 9 ObA 109/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.02.2024 9 ObA 109/23d
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
- 9 ObA 76/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2024 9 ObA 76/24b
Beisatz wie T5
- 9 ObA 83/24g
Entscheidungstext OGH 26.08.2025 9 ObA 83/24g
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
Schlagworte
Angestellte, Vertragsbedienstete, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028543
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00157_8800000_001