Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 15. 4. 1994 bis 31. 8. 2000 als Vertragsbedienstete in einem Pflegeheim der beklagten Partei beschäftigt. Im Jahr 1997 besuchte sie freiwillig eine Schulung für Pflegehelfer/innen. Damals fiel sie von einem Sessel und erlitt eine Verschiebung des fünften und sechsten Lebenwirbels. Nach dieser Verletzung traten bei der Klägerin neben physischen Schmerzen verstärkt psychische Probleme auf, welche eine pflichtgemäße Erfüllung der Arbeiten beeinträchtigten. Schmerzbedingt war die Klägerin gegenüber zu pflegenden Personen unfreundlich, sie reagierte in verschiedenen Situationen mit Wut- und Zornausbrüchen, wobei sie Heimbewohner auch aus nichtigen Anlässen anschrie. Außer Streit steht, dass dieses Verhalten der Klägerin auf ihre psychische Krankheit zurückzuführen war. Ende 1997 wurde mit der Klägerin ein Mitarbeitergespräch geführt. Da für sie selbst die psychische und physische Belastung immer größer wurde, ersuchte sie am 20. 6. 1999 um eine Versetzung. Mit Schreiben der Oberschwester bzw der Pflegedirektorin vom 3. 8. 1999 wurde dem Magistrat der beklagten Partei mitgeteilt, dass auf Grund von psychischen und Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin die Verantwortung für ihr Handeln nicht mehr übernommen werden könne.
Erst am 17. 5. 2000 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Magistrates Graz mit dem Inhalt, dass ihr Dienstverhältnis "gemäß § 33 Abs 1 und 2 lit b und e iVm § 34 Abs 1 des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz (Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz) in der jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 31. 8. 2000 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werde".Erst am 17. 5. 2000 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Magistrates Graz mit dem Inhalt, dass ihr Dienstverhältnis "gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera b und e in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz (Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz) in der jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 31. 8. 2000 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werde".
Gemäß § 33 Abs 1 Grazer Vertragsbedienstetengesetz kann ein
Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur
schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr
gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Vor der
Kündigung durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme der
Personalvertretung einzuholen. Gemäß Abs 2 leg cit liegt ein Grund,
der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, insbesondere vor ... b)
wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung
als geistig oder körperlich ungeeignet erweist; .... e) wenn es sich
erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; .... Gemäß § 36 Abs 1 Grazer Vertragsbedienstetengesetz gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Der Anspruch auf Abfertigung besteht jedoch nicht, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 33 Abs 2 lit a, c oder e oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde.erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; .... Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Grazer Vertragsbedienstetengesetz gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Der Anspruch auf Abfertigung besteht jedoch nicht, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, c, oder e oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde.
Die Klägerin begehrt die von der beklagten Partei verwehrte Zahlung einer Abfertigung. Sie bestreitet einerseits, dass sie den Kündigungsgrund nach § 33 Abs 2 lit e Grazer Vertragsbedienstetengesetz gesetzt habe. Andererseits sei die Kündigung, soweit sie auf diesen Kündigungsgrund gestützt werde, verfristet, weil vom Bekanntwerden des Kündigungsgrundes bis zum Ausspruch der Kündigung eine unangemessen lange Zeit vergangen sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Verspätungseinwand hält die beklagte Partei lediglich entgegen (AS 24), "dass Formvorschriften einzuhalten sind, die auch Zeit in Anspruch nehmen (Personalvertretung, Vorberatungen Personalvertretung, Vorberatungen Personalausschuss, Beschluss im Stadtsenat), sodass keinesfalls Verfristung dieses Kündigungsgrundes vorliegen kann".Die Klägerin begehrt die von der beklagten Partei verwehrte Zahlung einer Abfertigung. Sie bestreitet einerseits, dass sie den Kündigungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, Grazer Vertragsbedienstetengesetz gesetzt habe. Andererseits sei die Kündigung, soweit sie auf diesen Kündigungsgrund gestützt werde, verfristet, weil vom Bekanntwerden des Kündigungsgrundes bis zum Ausspruch der Kündigung eine unangemessen lange Zeit vergangen sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Verspätungseinwand hält die beklagte Partei lediglich entgegen (AS 24), "dass Formvorschriften einzuhalten sind, die auch Zeit in Anspruch nehmen (Personalvertretung, Vorberatungen Personalvertretung, Vorberatungen Personalausschuss, Beschluss im Stadtsenat), sodass keinesfalls Verfristung dieses Kündigungsgrundes vorliegen kann".
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Wesentlichen Folge, sprach der Klägerin den Betrag von EUR 6.046,37 sA zu und bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 211,48 sA.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung der Klägerin hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach § 33 Abs 2 lit e Grazer Vertragsbedienstetengesetz unverzüglich erfolgt ist, zutreffend verneint und demzufolge den Anspruch der Klägerin auf Abfertigung bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung der Klägerin hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, Grazer Vertragsbedienstetengesetz unverzüglich erfolgt ist, zutreffend verneint und demzufolge den Anspruch der Klägerin auf Abfertigung bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: