Rechtssatz RS0028821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028821
Geschäftszahl
4Ob66/80; 8ObA74/09d
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Norm
AngG §20 Abs2 X
KollV für Handelsangestellte ArtIX
Rechtssatz
Unter den im Art IX Z 1 KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.Unter den im Artikel römisch neun, Ziffer eins, KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 66/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 66/80
- 8 ObA 74/09d
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 74/09d
Vgl; Beisatz: Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit" geleistet haben. (T1); Bem: Siehe auch RS0126060 (T2)
Schlagworte
Kündigung, Ausbildung, Lehre, Arbeitsverhältnis, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028821
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00066_8000000_001