Das Urteil vom 18. Februar 2010, GZ 8 ObA 74/09d wird wie folgt berichtigt:
Der Spruch hat zu lauten
„Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 359,14 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto an Urlaubsersatzleistung sowie 1556,33 EUR an Kündigungsentschädigung zuzüglich 11,19 % aus 6.584,46 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto für die Zeit vom 1. 2. 2008 bis 19. 6. 2008 und aus 1.915,47 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto ab 20. 6. 2008 zu bezahlen.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 1.556,33 EUR brutto an Kündigungsentschädigung samt 11,19 % Zinsen seit 1. 2. 2008 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 976,07 EUR (darin 268,15 EUR an Barauslagen und 117,98 EUR Ust) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tage zu ersetzen.“
In der Begründung hat der Satz vor dem Punkt I wie folgt zu lauten.In der Begründung hat der Satz vor dem Punkt römisch eins wie folgt zu lauten.
„Die Revision ist teilweise berechtigt.“
Im Punkte VII ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:Im Punkte römisch sieben ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„Ausgehend von der nach mehr als fünf Dienstjahren einzuhaltenden Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG von 3 Monaten konnte die Kündigung aber nur zum 28. 2. 2008 und nicht zum 31. 1. 2008 ausgesprochen werden, sodass die halbe Kündigungsentschädigung zusteht.“„Ausgehend von der nach mehr als fünf Dienstjahren einzuhaltenden Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG von 3 Monaten konnte die Kündigung aber nur zum 28. 2. 2008 und nicht zum 31. 1. 2008 ausgesprochen werden, sodass die halbe Kündigungsentschädigung zusteht.“
Punkt VIII der Begründung hat zu lauten:Punkt römisch acht der Begründung hat zu lauten:
„Bis zur Zahlung der Abfertigung und der im Anschluss daran erfolgten Klagseinschränkung hat der Kläger mit 4/5 seines Begehrens obsiegt. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf drei Fünftel der von ihm verzeichneten Kosten bzw auf vier Fünftel der von ihm verzeichneten Barauslagen gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO. Ab diesem Zeitpunkt - auch im Rechtsmittelverfahren - waren die beiderseitigen Kosten wegen des annähernd gleichteiligen Prozesserfolgs gegeneinander aufzuheben; die jeweils in dieser Phase verzeichneten Barauslagen waren je zur Hälfte zu berücksichtigen (§§ 2 ASGG iVm 50 und 43 ZPO sowie § 58a ASGG).“„Bis zur Zahlung der Abfertigung und der im Anschluss daran erfolgten Klagseinschränkung hat der Kläger mit 4/5 seines Begehrens obsiegt. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf drei Fünftel der von ihm verzeichneten Kosten bzw auf vier Fünftel der von ihm verzeichneten Barauslagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Ab diesem Zeitpunkt - auch im Rechtsmittelverfahren - waren die beiderseitigen Kosten wegen des annähernd gleichteiligen Prozesserfolgs gegeneinander aufzuheben; die jeweils in dieser Phase verzeichneten Barauslagen waren je zur Hälfte zu berücksichtigen (Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit 50 und 43 ZPO sowie Paragraph 58 a, ASGG).“
Begründung: