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Entscheidung 8 ObA 74/09d×

Entscheidung 8 ObA 74/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA74/09d

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 3.471,80 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2009, GZ 10 Ra 70/09a-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2009, GZ 7 Cga 39/08k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 18. Februar 2010, GZ 8 ObA 74/09d wird wie folgt berichtigt:

Der Spruch hat zu lauten

„Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 359,14 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto an Urlaubsersatzleistung sowie 1556,33 EUR an Kündigungsentschädigung zuzüglich 11,19 % aus 6.584,46 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto für die Zeit vom 1. 2. 2008 bis 19. 6. 2008 und aus 1.915,47 EUR brutto abzüglich 218,37 EUR netto ab 20. 6. 2008 zu bezahlen.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 1.556,33 EUR brutto an Kündigungsentschädigung samt 11,19 % Zinsen seit 1. 2. 2008 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 976,07 EUR (darin 268,15 EUR an Barauslagen und 117,98 EUR Ust) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tage zu ersetzen.“

In der Begründung hat der Satz vor dem Punkt römisch eins wie folgt zu lauten.

„Die Revision ist teilweise berechtigt.“

Im Punkte römisch sieben ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:

„Ausgehend von der nach mehr als fünf Dienstjahren einzuhaltenden Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG von 3 Monaten konnte die Kündigung aber nur zum 28. 2. 2008 und nicht zum 31. 1. 2008 ausgesprochen werden, sodass die halbe Kündigungsentschädigung zusteht.“

Punkt römisch acht der Begründung hat zu lauten:

„Bis zur Zahlung der Abfertigung und der im Anschluss daran erfolgten Klagseinschränkung hat der Kläger mit 4/5 seines Begehrens obsiegt. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf drei Fünftel der von ihm verzeichneten Kosten bzw auf vier Fünftel der von ihm verzeichneten Barauslagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Ab diesem Zeitpunkt - auch im Rechtsmittelverfahren - waren die beiderseitigen Kosten wegen des annähernd gleichteiligen Prozesserfolgs gegeneinander aufzuheben; die jeweils in dieser Phase verzeichneten Barauslagen waren je zur Hälfte zu berücksichtigen (Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit 50 und 43 ZPO sowie Paragraph 58 a, ASGG).“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der abändernden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde die Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes sowie die sich daraus ergebende Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht mehr in Frage gestellt, sondern nur die Einschränkung auf eine Kündigung zum Quartal nach Punkt römisch siebzehn. des hier maßgeblichen Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Durch einen Berechnungsfehler wurde davon ausgegangen, dass die unstrittige Kündigungsfrist nach dem Paragraph 20, Absatz 2, AngG von hier 3 Monaten bereits zum 31. 1. 2008 beendet gewesen wäre; tatsächlich war dies aber erst am 28. 2. 2008 der Fall. Daher steht dem Kläger noch die Kündigungsentschädigung für Februar 2008 zu.

Dieser offensichtliche Berechnungsfehler war nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E94426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00074.09D.0701.000

Im RIS seit

03.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100701_OGH0002_008OBA00074_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0126060 Rechtssatz 18.02.2009Zivilrecht
Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.