Rechtssatz RS0126060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126060
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Norm
KollV für Handelsangestellte PunktXVII Z1
Rechtssatz
Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.Punkt römisch siebzehn Ziffer eins, KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit“ geleistet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0126060
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20090218_OGH0002_008OBA00074_09D0000_001