Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist teilweise berechtigt.
I. Punkt XVII. des hier maßgeblichen Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben lautet in seiner Z 1 wie folgt:römisch eins. Punkt römisch siebzehn. des hier maßgeblichen Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben lautet in seiner Ziffer eins, wie folgt:
„Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 (2) Angestelltengesetz zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit § 20 (1) Angestelltengesetz anzuwenden ist.“„Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des Paragraph 20, (2) Angestelltengesetz zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit Paragraph 20, (1) Angestelltengesetz anzuwenden ist.“
II. Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die Frage, ob der erste Halbsatz im zweiten Satz dieser Bestimmung - „hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert“ - dahin zu verstehen ist, dass alle Angestelltenarbeitsverhältnisse erfasst sind oder nur solche, in denen eine kaufmännische Tätigkeit zu verrichten ist.römisch zwei. Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die Frage, ob der erste Halbsatz im zweiten Satz dieser Bestimmung - „hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert“ - dahin zu verstehen ist, dass alle Angestelltenarbeitsverhältnisse erfasst sind oder nur solche, in denen eine kaufmännische Tätigkeit zu verrichten ist.
III. Kollektivverträge sind so wie Gesetze nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen (RIS-Justiz RS0010088). Ausgangspunkt ist dabei der Wortsinn des Kollektivvertrags auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Kollektivvertrags (RIS-Justiz RS0010089). Die Auslegung von Kollektivverträgen hat nach der sich aus diesen ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen, wobei diesen zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen anstreben (RIS-Justiz RS0008897, RS0010089 uva). Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, allenfalls als unbefriedigend empfundene Kollektivvertragsbestimmungen in einem als befriedigender empfundenen Sinne zu interpretieren (RIS-Justiz RS0008880). Auch gilt als allgemeiner Grundsatz, dass Rechtsvorschriften nicht ohne ersichtlichen Grund so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als überflüssig oder inhaltslos erweisen (RIS-Justiz RS0008773).römisch drei. Kollektivverträge sind so wie Gesetze nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen (RIS-Justiz RS0010088). Ausgangspunkt ist dabei der Wortsinn des Kollektivvertrags auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Kollektivvertrags (RIS-Justiz RS0010089). Die Auslegung von Kollektivverträgen hat nach der sich aus diesen ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen, wobei diesen zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen anstreben (RIS-Justiz RS0008897, RS0010089 uva). Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, allenfalls als unbefriedigend empfundene Kollektivvertragsbestimmungen in einem als befriedigender empfundenen Sinne zu interpretieren (RIS-Justiz RS0008880). Auch gilt als allgemeiner Grundsatz, dass Rechtsvorschriften nicht ohne ersichtlichen Grund so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als überflüssig oder inhaltslos erweisen (RIS-Justiz RS0008773).
IV.1. Geht man nun entsprechend dieser Darlegungen vom gewählten Wortsinn aus, so spricht dies - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dafür, dass nur Arbeitsverhältnisse erfasst sein sollen, bei denen tatsächlich eine kaufmännische Tätigkeit im gleichen Betrieb zu verrichten war. Dafür spricht auch, dass ja nach Punkt I lit c des Kollektivvertrags über den persönlichen Geltungsbereich alle Angestellten und Lehrlinge erfasst sind und der letzte Halbsatz des Art XVII Z 1 ohnehin klarstellt, dass nur vom Angestelltengesetz erfasste Tätigkeiten überhaupt betroffen sind. Damit scheiden Lehrlingstätigkeiten ohnehin aus. Daher soll die Bezugnahme auf die „kaufmännische“ Tätigkeit offensichtlich eine Einschränkung innerhalb der Angestelltentätigkeiten bedeuten.römisch vier.1. Geht man nun entsprechend dieser Darlegungen vom gewählten Wortsinn aus, so spricht dies - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dafür, dass nur Arbeitsverhältnisse erfasst sein sollen, bei denen tatsächlich eine kaufmännische Tätigkeit im gleichen Betrieb zu verrichten war. Dafür spricht auch, dass ja nach Punkt römisch eins Litera c, des Kollektivvertrags über den persönlichen Geltungsbereich alle Angestellten und Lehrlinge erfasst sind und der letzte Halbsatz des Artikel römisch siebzehn, Ziffer eins, ohnehin klarstellt, dass nur vom Angestelltengesetz erfasste Tätigkeiten überhaupt betroffen sind. Damit scheiden Lehrlingstätigkeiten ohnehin aus. Daher soll die Bezugnahme auf die „kaufmännische“ Tätigkeit offensichtlich eine Einschränkung innerhalb der Angestelltentätigkeiten bedeuten.
IV.2. Die typischen kaufmännischen Berufe mit einem kaufmännischen Lehrabschluss werden auch bei der Festlegung des Beschäftigungsgruppenschemas besonders behandelt. So stellt Punkt F I des Beschäftigungsgruppenschemas auf „Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf“ ab und stuft diese in der Beschäftigungsgruppe 1 ein. Weiters wird dort festgelegt, dass erst nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren eine Einstufung in das erste Berufsjahr der den Tätigkeiten entsprechenden Beschäftigungsgruppen 2 bis 6 erfolgt.römisch vier.2. Die typischen kaufmännischen Berufe mit einem kaufmännischen Lehrabschluss werden auch bei der Festlegung des Beschäftigungsgruppenschemas besonders behandelt. So stellt Punkt F römisch eins des Beschäftigungsgruppenschemas auf „Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf“ ab und stuft diese in der Beschäftigungsgruppe 1 ein. Weiters wird dort festgelegt, dass erst nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren eine Einstufung in das erste Berufsjahr der den Tätigkeiten entsprechenden Beschäftigungsgruppen 2 bis 6 erfolgt.
Im Punkt II des Beschäftigungsgruppenschemas wird dann auf die Angestellten mit abgeschlossener Lehrzeit in einem „kaufmännischen Lehrberuf“ abgestellt und ausgeführt, dass diese in die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppen einzustufen sind. Auch wird ausdrücklich festgelegt, was als kaufmännischer Lehrberuf anzusehen ist, wobei bestimmte Schulabschlüsse, etwa auch der Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, unter bestimmten Bedingungen der abgeschlossenen Lehrzeit in einem dieser Lehrberufe gleichgestellt werden.Im Punkt römisch zwei des Beschäftigungsgruppenschemas wird dann auf die Angestellten mit abgeschlossener Lehrzeit in einem „kaufmännischen Lehrberuf“ abgestellt und ausgeführt, dass diese in die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppen einzustufen sind. Auch wird ausdrücklich festgelegt, was als kaufmännischer Lehrberuf anzusehen ist, wobei bestimmte Schulabschlüsse, etwa auch der Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, unter bestimmten Bedingungen der abgeschlossenen Lehrzeit in einem dieser Lehrberufe gleichgestellt werden.
Insgesamt zeigt sich daraus, dass den kaufmännischen Berufen ein besonderer Stellenwert und eine besondere Bewertung zugemessen wird.
IV.3. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 4 Ob 66/80 zu einer teilweise ähnlichen Vorgängerbestimmung ausgeführt, dass die Kollektivvertragsparteien zwischen Lehrlingen und Angestellten, aber auch zwischen auf kaufmännischen Tätigkeiten beruhenden Dienstzeiten und Zeiten einer ihrer Art nach nicht näher bestimmten und daher die Lehrzeit einschließenden Beschäftigung unterscheiden.römisch vier.3. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 4 Ob 66/80 zu einer teilweise ähnlichen Vorgängerbestimmung ausgeführt, dass die Kollektivvertragsparteien zwischen Lehrlingen und Angestellten, aber auch zwischen auf kaufmännischen Tätigkeiten beruhenden Dienstzeiten und Zeiten einer ihrer Art nach nicht näher bestimmten und daher die Lehrzeit einschließenden Beschäftigung unterscheiden.
Im Verfahren zu 9 ObA 107/05h war die Frage strittig, inwieweit bei einem Angestellten „ex contractu“ eine „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit im gleichen Betrieb“ im Sinne des Kollektivvertrags vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat darauf verwiesen, dass durch die Betonung der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ dieser offenbar besonderes Gewicht beigemessen werden sollte und daher nur eine zumindest überwiegende Angestelltentätigkeit erfasst sei. Mit der Abgrenzung zwischen „kaufmännischen“ Angestelltentätigkeiten und sonstigen „höheren“ Angestelltentätigkeiten musste sich der Oberste Gerichtshof nicht auseinandersetzen.
IV.4. Abschließend kann also bei dieser Analyse der Struktur des Kollektivvertrags und der Vorentscheidungen festgehalten werden, dass die Kollektivvertragsparteien den „kaufmännischen“ Tätigkeiten und kaufmännischen Lehrberufen doch besonderes Gewicht zumessen und diese auch in der gehaltsmäßigen Einstufung bei der Vorrückung begünstigen. Auch in den Vorentscheidungen wurde bereits klargestellt, dass auf die tatsächlichen Tätigkeiten und deren Qualifikation abzustellen ist.römisch vier.4. Abschließend kann also bei dieser Analyse der Struktur des Kollektivvertrags und der Vorentscheidungen festgehalten werden, dass die Kollektivvertragsparteien den „kaufmännischen“ Tätigkeiten und kaufmännischen Lehrberufen doch besonderes Gewicht zumessen und diese auch in der gehaltsmäßigen Einstufung bei der Vorrückung begünstigen. Auch in den Vorentscheidungen wurde bereits klargestellt, dass auf die tatsächlichen Tätigkeiten und deren Qualifikation abzustellen ist.
V. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass Regelungen keinen Inhalt haben. Dann muss aber auch der Passus im Kollektivvertrag so verstanden werden, wie er lautet, nämlich dahin, dass auf die tatsächliche kaufmännische Tätigkeit abzustellen ist und eine sonstige Angestelltentätigkeit nicht erfasst ist. Eine abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien konnte auch bei systematischer Analyse des Kollektivvertrags nicht ermittelt werden.römisch fünf. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass Regelungen keinen Inhalt haben. Dann muss aber auch der Passus im Kollektivvertrag so verstanden werden, wie er lautet, nämlich dahin, dass auf die tatsächliche kaufmännische Tätigkeit abzustellen ist und eine sonstige Angestelltentätigkeit nicht erfasst ist. Eine abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien konnte auch bei systematischer Analyse des Kollektivvertrags nicht ermittelt werden.
VI. Betrachtet man nun die konkrete Tätigkeit des Klägers, so kann die Tätigkeit des Klägers jedenfalls vor seinem HTL-Abschluss nicht als „kaufmännische Tätigkeit“ im Sinne der Kollektivvertragsbestimmung beurteilt werden.römisch sechs. Betrachtet man nun die konkrete Tätigkeit des Klägers, so kann die Tätigkeit des Klägers jedenfalls vor seinem HTL-Abschluss nicht als „kaufmännische Tätigkeit“ im Sinne der Kollektivvertragsbestimmung beurteilt werden.
VII. In diesem Sinne erweist sich daher das Revisionsvorbringen der Beklagten als berechtigt. Ausgehend von der nach mehr als fünf Dienstjahren einzuhaltenden Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG von 3 Monaten konnte die Kündigung aber nur zum 28. 2. 2008 und nicht zum 31. 1. 2008 ausgesprochen werden, sodass die halbe Kündigungsentschädigung zusteht. Beim Zuspruch der Urlaubsersatzleistung, der von der eben erörterten Frage unabhängig ist und in der Revision zwar formal angefochten, aber inhaltlich nicht in Frage gestellt wird, hat es allerdings zu verbleiben. In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.römisch sieben. In diesem Sinne erweist sich daher das Revisionsvorbringen der Beklagten als berechtigt. Ausgehend von der nach mehr als fünf Dienstjahren einzuhaltenden Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG von 3 Monaten konnte die Kündigung aber nur zum 28. 2. 2008 und nicht zum 31. 1. 2008 ausgesprochen werden, sodass die halbe Kündigungsentschädigung zusteht. Beim Zuspruch der Urlaubsersatzleistung, der von der eben erörterten Frage unabhängig ist und in der Revision zwar formal angefochten, aber inhaltlich nicht in Frage gestellt wird, hat es allerdings zu verbleiben. In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
VIII. Bis zur Zahlung der Abfertigung und der im Anschluss daran erfolgten Klagseinschränkung hat der Kläger mit 4/5 seines Begehrens obsiegt. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf drei Fünftel der von ihm verzeichneten Kosten bzw auf vier Fünftel der von ihm verzeichneten Barauslagen gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO. Ab diesem Zeitpunkt - auch im Rechtsmittelverfahren - waren die beiderseitigen Kosten wegen des annähernd gleichteiligen Prozesserfolgs gegeneinander aufzuheben; die jeweils in dieser Phase verzeichneten Barauslagen waren je zur Hälfte zu berücksichtigen (§§ 2 ASGG iVm 50 und 43 ZPO sowie § 58a ASGG).römisch acht. Bis zur Zahlung der Abfertigung und der im Anschluss daran erfolgten Klagseinschränkung hat der Kläger mit 4/5 seines Begehrens obsiegt. Er hat daher in dieser Phase Anspruch auf drei Fünftel der von ihm verzeichneten Kosten bzw auf vier Fünftel der von ihm verzeichneten Barauslagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Ab diesem Zeitpunkt - auch im Rechtsmittelverfahren - waren die beiderseitigen Kosten wegen des annähernd gleichteiligen Prozesserfolgs gegeneinander aufzuheben; die jeweils in dieser Phase verzeichneten Barauslagen waren je zur Hälfte zu berücksichtigen (Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit 50 und 43 ZPO sowie Paragraph 58 a, ASGG).