Rechtssatz RS0029502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029502
Geschäftszahl
4Ob67/80 (4Ob68/80); 9ObA129/05v; 8ObA88/13v; 8ObA8/21s
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Auslagen, die dem Arbeitgeber durch Überwachung des der Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (Verletzung des Konkurrenzverbotes) verdächtigten Arbeitnehmers entstanden sind, können aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 67/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 67/80
Veröff: EvBl 1981/121 S 385 = Arb 9936
- 9 ObA 129/05v
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 129/05v
Beisatz: Einem Arbeitgeber steht dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen. (T1)
- 8 ObA 88/13v
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 88/13v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet ua dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T2)
Beisatz: Ob die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist, verwirklicht wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)
- 8 ObA 8/21s
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 8/21s
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Anspruch hängt von der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen ab. (T4)
Beisatz: Der Arbeitnehmer hat nur jene Kosten zu ersetzen, die bis zum Vorliegen eines sicheren Beweises für sein Fehlverhalten entstehen. (T5)
Beisatz: Detektivkosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie im Verhältnis zum gerechtfertigten Informationsinteresse nicht als unangemessen erscheinen. (T6)
Schlagworte
Angestellte, vorprozessuale Kosten, Prozeßkosten, Ersatz, Kostenersatz, Rechtsweg, Konkurrenzgeschäfte, Überwachungskosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029502
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00067_8000000_001