Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die in der Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die in der Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hingegen ist die Rechtsrüge berechtigt.
Die höchstgerichtliche Judikatur in Arbeitsrechtssachen hatte sich bereits mehrfach (4 Ob 20/79 = SZ 52/138; 4 Ob 67/80 = EvBl 1981/121 ua) mit Detektivkosten im Zusammenhang mit vertrags- und treuwidrigen Handlungen von Arbeitnehmern auseinander zu setzen. In Anlehnung an die Judikatur über Detektivkosten auf Grund ehewidriger Beziehungen wurde dabei ausgeführt, dass einem Arbeitgeber dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges zusteht, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufenden Verhaltens gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen (so insbesondere 4 Ob 67/80). Ein solches Verhalten hat aber, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, die Klägerin nicht gesetzt. Ihre geringfügigen und nach ganz anderem Verhaltensmuster abgelaufenen Malversationen waren nicht die Ursache für die vom Arbeitgeber organisierte Videoüberwachung und konnten dies auch gar nicht sein. Ursache waren Diebstähle gewesen, welche dadurch hervorgekommen waren, dass der eingegebene Kassenstand vom Barstand abwich. Solche Taten hatte wohl das später entlassene Lehrmädchen, nicht jedoch die Klägerin begangen. Soweit sich das Berufungsgericht auf eine Überwachungspflichtverletzung der Klägerin als Mitursache stützt, sind diese Erwägungen durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Das Erstgericht konnte nämlich ausdrücklich nicht feststellen, dass die Klägerin ihre Überwachungspflicht vernachlässigt habe bzw die Diebstahlsursachen aufklären hätte können. Wohl deshalb verlangte die im Verfahren erster Instanz unterlegene Beklagte auch in der Beweis- bzw Mängelrüge ihrer Berufung keine entsprechende konkrete Alternativfeststellung.
Damit ist aber der Zusammenhang zwischen der festgestellten Verfehlung der Klägerin und der Videoüberwachung nicht anders zu sehen, als wenn der Arbeitgeber ein Überwachungssystem, sei es durch Videoüberwachung, sei es durch einen Detektiv, eingerichtet hätte, um generell Diebstählen in der Filiale vorzubeugen bzw diese aufklären zu können. Die Lehre steht dem Ersatz derartiger, nicht durch eine konkrete Tat verursachter Überwachungskosten negativ gegenüber: So lehrt Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 3/19), dass derjenige, der einen Einbruchsversuch oder einen Ladendiebstahl unternahm und durch die Vorkehrungen von seinem Vorhaben abgehalten oder danach ertappt wurde, diese Aufwendungen nicht verursacht hat. Sie entstanden schon vor seinem Schädigungsversuch und daher unabhängig von diesem. Ähnlich argumentiert Welser (zur Ersetzbarkeit von Detektivkosten beim Warenhausdiebstahl in ÖJZ 1977, 645, 649, 654). Im Anschluss an die vorgenannten Autoren vertritt auch Thiele („Ersatz von Detektivkosten" in RdW 1999, 769 f) dieselbe Meinung. Auch Apathy (in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III, 115) lehrt, dass ein Schaden zwar auch in Aufwendungen bestehen kann, die Kausalität aber dann zu verneinen ist, wenn die Aufwendungen schon vorsorglich vorgenommen wurden, wie zB Alarmanlagen zum Schutz gegen Einbruchsdiebe oder die Anstellung eines Detektives im Kaufhaus. Diesen Erwägungen ist in Bezug auf die vorliegende Videoüberwachung und die dadurch entstandenen Kosten zu folgen. Die, wenn auch durch die Überwachung, bei einer Rechtswidrigkeit ertappte Klägerin hat die Überwachung nicht adäquat verursacht, dem Arbeitgeber für die Überwachung entstandene Aufwendungen können daher nicht auf die Klägerin überwälzt werden.Damit ist aber der Zusammenhang zwischen der festgestellten Verfehlung der Klägerin und der Videoüberwachung nicht anders zu sehen, als wenn der Arbeitgeber ein Überwachungssystem, sei es durch Videoüberwachung, sei es durch einen Detektiv, eingerichtet hätte, um generell Diebstählen in der Filiale vorzubeugen bzw diese aufklären zu können. Die Lehre steht dem Ersatz derartiger, nicht durch eine konkrete Tat verursachter Überwachungskosten negativ gegenüber: So lehrt Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 3/19), dass derjenige, der einen Einbruchsversuch oder einen Ladendiebstahl unternahm und durch die Vorkehrungen von seinem Vorhaben abgehalten oder danach ertappt wurde, diese Aufwendungen nicht verursacht hat. Sie entstanden schon vor seinem Schädigungsversuch und daher unabhängig von diesem. Ähnlich argumentiert Welser (zur Ersetzbarkeit von Detektivkosten beim Warenhausdiebstahl in ÖJZ 1977, 645, 649, 654). Im Anschluss an die vorgenannten Autoren vertritt auch Thiele („Ersatz von Detektivkosten" in RdW 1999, 769 f) dieselbe Meinung. Auch Apathy (in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht römisch drei, 115) lehrt, dass ein Schaden zwar auch in Aufwendungen bestehen kann, die Kausalität aber dann zu verneinen ist, wenn die Aufwendungen schon vorsorglich vorgenommen wurden, wie zB Alarmanlagen zum Schutz gegen Einbruchsdiebe oder die Anstellung eines Detektives im Kaufhaus. Diesen Erwägungen ist in Bezug auf die vorliegende Videoüberwachung und die dadurch entstandenen Kosten zu folgen. Die, wenn auch durch die Überwachung, bei einer Rechtswidrigkeit ertappte Klägerin hat die Überwachung nicht adäquat verursacht, dem Arbeitgeber für die Überwachung entstandene Aufwendungen können daher nicht auf die Klägerin überwälzt werden.
Eine differenziertere Betrachtung verdienen die für das Schneiden der Videobänder angefallenen Kosten in Höhe von EUR 429,--. Hiebei handelt es sich nämlich um sogenannte Folgekosten, welche adäquat verursacht sein können (Welser aaO 654). Die Chronologie zeigt aber, dass diese zur Überführung der Klägerin, wie von ihr auch eingewendet, nicht mehr notwendig waren: Schon anlässlich ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie am 29. 4. 2004 legte sie nämlich ein umfassendes, in der Folge nicht mehr widerrufenes Geständnis ab. Wie sich aus der Abrechnung Beilage./5 ergibt, erfolgte die Auswertung des Videobandes aber erst in der Zeit vom 5. 5. bis 6. 5. 2004. Trotz der Einwendungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz konnte die Beklagte dazu keine befriedigende Aufklärung geben. Selbst wenn man daher hinsichtlich der Schneidekosten die Kausalität der Handlungen der Klägerin bejahen wollte, scheitert ein Ersatz an der Notwendigkeit dieser Aufwendungen.
Damit steht aber die Nichtberechtigung der eingewendeten Kompensandoforderung fest, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die vom Berufungsgericht erwähnte Judikatur zur „Beweisnot" oder zur Güter- und Interessensabwägung (6 Ob190/01m; 3 Ob 131/00m uva) oder auf die jüngst ergangene Entscheidung zur „Verhältnismäßigkeit" bei Videoüberwachungen (8 Ob 108/05y) bedarf.
Der Kostenzuspruch gründet sich hinsichtlich des Verfahrens zweiter Instanz auf § 58a ASGG, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenzuspruch gründet sich hinsichtlich des Verfahrens zweiter Instanz auf Paragraph 58 a, ASGG, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.