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Rechtssatz RS0030259×

Rechtssatz RS0030259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030259

Geschäftszahl

3Ob403/36; 10Ob53/12k

Entscheidungsdatum

17.12.2012

Rechtssatz

Verzögerungsschaden kann nicht begehrt werden, wenn der Verzug des Schuldners ein unverschuldeter ist. Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 403/36
    Entscheidungstext OGH 03.12.1936 3 Ob 403/36
    Veröff: SZ 18/202
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    nur: Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (zB wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war. (T1); Beisatz: Nur dann stand es ihm nämlich frei, den angebotenen Betrag anzunehmen, nicht jedoch, wenn der Schuldner nur bereit gewesen wäre, den Betrag als Vollzahlung und gegen Verzicht auf weiteren Anspruch zu zahlen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0030259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19361203_OGH0002_0030OB00403_3600000_001