Rechtssatz RS0030259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030259
Geschäftszahl
3Ob403/36; 10Ob53/12k
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Verzögerungsschaden kann nicht begehrt werden, wenn der Verzug des Schuldners ein unverschuldeter ist. Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 403/36
Entscheidungstext OGH 03.12.1936 3 Ob 403/36
Veröff: SZ 18/202
- 10 Ob 53/12k
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
nur: Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (zB wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war. (T1); Beisatz: Nur dann stand es ihm nämlich frei, den angebotenen Betrag anzunehmen, nicht jedoch, wenn der Schuldner nur bereit gewesen wäre, den Betrag als Vollzahlung und gegen Verzicht auf weiteren Anspruch zu zahlen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0030259
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19361203_OGH0002_0030OB00403_3600000_001