Rechtssatz RS0030419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030419
Geschäftszahl
8Ob75/73 (8Ob76/73)
Entscheidungsdatum
15.05.1973
Rechtssatz
Ersatzansprüche für Reparaturkosten und Mietwagenkosten sind unterschiedliche "Schuldposten". Daher ist der Geschädigte nicht berechtigt, bei Unvollständigkeit der angebotenen Mietwagenkosten auch die Reparaturkosten als Teilleistung zurückzuweisen; insoweit gerät der Schuldner also nicht in Verzug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030419
Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0080OB00075_7300000_002