Rechtssatz RS0030492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030492
Geschäftszahl
4Ob552/78 (4Ob553/78)
Entscheidungsdatum
03.10.1978
Rechtssatz
Die Frage, ob man "volle Genugtuung" oder "Schadloshaltung" zu leisten hat, kann nicht in das Verfahren über die Höhe des Schadens verwiesen werden, weil der "gegliederte Schadensbegriff" des ABGB nicht bloß Elemente der Schadensberechnung, sondern Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruches auf Ersatz des entgangenen Gewinnes (und auf Tilgung der verursachten Beleidigung) überhaupt festlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030492
Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00552_7800000_001