Rechtssatz RS0031186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031186
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Norm
ABGB §863 GI
UrlG §4 Abs1
Rechtssatz
Besteht eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch in einem vom Arbeitnehmer genannten Rahmenzeitraum, darf der Arbeitnehmer aus dem Schweigen des Arbeitgebers zur konkreten Urlaubsmeldung schließen, daß er entsprechend der seinerzeit erteilten Zusage dem Urlaubswunsch nicht entgegentrete, selbst wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsmeldung aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031186
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00081_8800000_002