Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten ab 2.Juni 1986 als Sekretärin im Angestelltenverhältnis beschäftigt und wurde mit Schreiben vom 14. Juli 1987 entlassen.
Mit der Behauptung, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, begehrte die Klägerin 38.704,50 S brutto s.A. aus den Titeln Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Überstundenentgelt für 80,5 Überstunden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe ohne Genehmigung einen Urlaub angetreten und sei daher zu Recht entlassen worden. Das Begehren auf Entschädigung für geleistete Überstunden sei nicht berechtigt.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von 34.307,89 S brutto s.A. statt und wies das Mehrbegehren von 4.396,69 brutto s.A. ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Die Klägerin war beim Beklagten halbtags und zwar von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung Mitte oder Ende Mai 1987 wurde den Arbeitnehmern des Beklagten vorgeschrieben, nach Abstimmung des Urlaubes mit den Arbeitskollegen ein Formblatt mit dem Urlaubswunsch dem Beklagten oder Johann G*** zur Genehmigung vorzulegen. Darüber hinaus wurde die Urlaubszeit in einen von einer Angestellten des Beklagten geführten Urlaubsplan eingetragen. Schon im Dezember 1986 und dann nochmals im Frühjahr 1987 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie zu Beginn der Sommerschulferien, allenfalls aber auch schon etwas früher, auf eine Einladung ins Ausland reisen und Urlaub nehmen wolle. Den genauen Zeitpunkt konnte die Klägerin dabei nicht nennen. Der Beklagte erklärte, wenn es soweit sei, reiche es aus, wenn sie ihm dies kurzfristig mitteile; er werde dies genehmigen. Im Frühsommer 1987 kam es zwischen den Streitteilen zu Unstimmigkeiten, weil die Klägerin öfter zu spät kam und ihren PKW auf den dem Kunden vorbehaltenen Parkplatz abstellte. Im Zuge eines Streitgespräches wegen des Parkplatzes fragte die Klägerin den Beklagten neuerlich, ob "das mit dem Urlaub klargehen werde". Der Beklagte antwortete, daß er ihr das, wie sich die Situation jetzt darstelle, nicht bestätigen könne. In der Zeit vom 29. Juni bis 11.Juli 1987 begab sich die Klägerin auf Urlaub. Einige Tage vor Urlaubsantritt teilte die Klägerin den Urlaubswunsch der Angestellen M*** mit, die den Urlaub in den Urlaubsplan eintrug. Mit dem Beklagten oder Johann G*** sprach die Klägerin über den Urlaub nicht mehr, legte aber eine schriftliche Urlaubsankündigung in die Unterschriftenmappe des Beklagten. Daß dieses Schreiben dem Beklagten oder dem Johann G*** zur Kenntnis gelangte, kann nicht festgestellt werden. Ein Urlaubsformblatt wurde von der Klägerin nicht ausgefüllt. Am 29.Juni 1987 bemerkte der Beklagte die Abwesenheit der Klägerin. Er schickte ihr daraufhin das Schreiben vom 1.Juli 1987, in dem sie aufgefordert wurde, sich mit dem Beklagten telefonisch wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses in Verbindung zu setzen. Nach ihrer Rückkehr rief die Klägerin den Beklagten am Sonntag, dem 12.Juli 1987, an. Der Beklagte forderte sie auf, ihn am nächsten Tag im Büro anzurufen, jedoch nicht ins Büro zu kommen. Am 13.Juli 1987 konnte die Klägerin den Beklagten telefonisch nicht erreichen. Am 14.Juli 1987 bot ihr der Beklagte eine Selbstkündigung zum 31.Juli 1987 an; die Klägerin lehnte dieses Ansinnen ab. Daraufhin erklärte der Beklagte die fristlose Entlassung und bestätigte dies noch mit Schreiben vom 14.Juli 1987, das der Klägerin am 16.Juli 1987 zukam. Vor dem gegenständlichen Urlaub hatte die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erst eine Woche Urlaub konsumiert.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte der Klägerin im Dezember 1986 zugesagt habe, er werde den Urlaub nach kurzfristiger Verständigung genehmigen, so daß die Klägerin mit Recht die Einwilligung des Beklagten zum Urlaubsantritt habe annehmen können. Der "Rückzieher" des Beklagten anläßlich des Streitgespräches im Zusammenhang mit dem Parkplatz habe diese Genehmigung nicht beseitigt. Darüber hinaus habe der Beklagte die Entlassung nicht unverzüglich ausgesprochen und daher das Entlassungsrecht verwirkt. Der Klägerin gebührten sohin Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung abzüglich der geleisteten Urlaubsabfindung, weiters für 18 3/4 Überstunden ein Entgelt von 1.335,39 S. Das Mehrbegehren aus dem Rechtsgrund des Überstundenentgelts sei nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens mit 1.686,25 S brutto s.A. und Abweisung des Mehrbegehrens von 37.018,25 S brutto s.A. ab.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte folgenden Sachverhalt ergänzend fest:
Das Schreiben des Beklagten vom 1.Juli 1987 hat folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Auflösung des Dienstverhältnisses.
Sehr geehrte Frau P***!
Auf Grund der jüngsten Vorkommnisse ersuchen wir Sie, sich
bezüglich Auflösung Ihres Dienstverhältnisses telefonisch mit Herrn
R*** in Verbindung zu setzen.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
hochachtungsvoll
Hausverwaltung Friedrich Ruhs."
Der beim Beklagten geführte Urlaubsplan diente der Absprache der Urlaube unter den Angestellten. Der Beklagte sah sich den Urlaubsplan nie an. Vom Beklagten wurde vorausgesetzt, daß es zu keinen Kollisionen komme. In der Regel akzeptierte der Beklagte die von den Angestellten getroffenen Urlaubsregelungen, er hielt sich aber nicht zwingend daran.
Das Berufungsgericht vertratie Rechtsauffassung, daß eine Urlaubsvereinbarung im Sinne des § 4 Abs 1 UrlG nicht zustandegekommen sei, weil zeitliche Lage und Dauer anläßlich des Gespräches vom Dezember 1986 nicht festgestanden seien. Auf eine vermutete Einwilligung könne sich die Klägerin aber im Hinblick auf das Gespräch vom Frühsommer 1987 nicht berufen. Der Ausspruch der Entlassung sei nicht verspätet erfolgt, weil der Beklagte bereits mit Schreiben vom 1.Juli 1987 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er das Dienstverhältnis mit der Klägerin nicht fortsetze, und sie sodann überdies dienstfrei gestellt habe. An entlassungsunabhängigen Ansprüchen stünden der Klägerin neben dem vom Erstgericht zuerkannten Überstundenentgelt noch ein Differenzbetrag an Urlaubsabfindung von 350,86 S zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.Das Berufungsgericht vertratie Rechtsauffassung, daß eine Urlaubsvereinbarung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG nicht zustandegekommen sei, weil zeitliche Lage und Dauer anläßlich des Gespräches vom Dezember 1986 nicht festgestanden seien. Auf eine vermutete Einwilligung könne sich die Klägerin aber im Hinblick auf das Gespräch vom Frühsommer 1987 nicht berufen. Der Ausspruch der Entlassung sei nicht verspätet erfolgt, weil der Beklagte bereits mit Schreiben vom 1.Juli 1987 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er das Dienstverhältnis mit der Klägerin nicht fortsetze, und sie sodann überdies dienstfrei gestellt habe. An entlassungsunabhängigen Ansprüchen stünden der Klägerin neben dem vom Erstgericht zuerkannten Überstundenentgelt noch ein Differenzbetrag an Urlaubsabfindung von 350,86 S zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.