Rechtssatz RS0031614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031614
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Hinsichtlich der Höhe eines nach § 1328 ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.Hinsichtlich der Höhe eines nach Paragraph 1328, ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des Paragraph 273, ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 66/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 66/93
- 12 Os 45/14f
Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 45/14f
Vgl auch; nur: Bei der Ermittlung der Höhe zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. (T1)
- 15 Os 81/20f
Entscheidungstext OGH 30.09.2020 15 Os 81/20f
Vgl; nur T1
- 12 Os 120/21w
Entscheidungstext OGH 18.11.2021 12 Os 120/21w
Vgl; nur T1
- 15 Os 48/23g
Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 48/23g
vgl
- 12 Os 141/23m
Entscheidungstext OGH 21.03.2024 12 Os 141/23m
vgl; Beisatz wie T1
- 14 Os 12/26k
Entscheidungstext OGH 30.06.2026 14 Os 12/26k
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031614
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00066_9300000_001