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Entscheidung 14 Os 12/26k×

Entscheidung 14 Os 12/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os12/26k

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Dezember 2025, GZ 34 Hv 57/25t-37a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., und des Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./, demzufolge im Strafausspruch und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

* S* wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in S*

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, teils an sich vornehmen zu lassen versucht, indem er

1./ im Zeitraum von 1990 bis 1998 die am * 1984 geborene und somit unmündige B* T* in wiederholten Angriffen, zunächst etwa wöchentlich und etwa ab dem Jahr 1994 monatlich, im Bereich der Brüste sowie im Genitalbereich betastete, in der Anfangszeit ihre Hand um seinen Penis legte und daraufhin bis zum Samenerguss „auf und abbewegte“, sie ferner aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was jedoch daran scheiterte, dass B* T* „davor graute und sie sodann nur ein Bussi“ auf seinen erigierten Penis geben musste, und sie regelmäßig dazu aufforderte, ihn durch Handonanie zu befriedigen, was diese auch tat und wobei er zuvor ihre Brüste sowie ihren Genitalbereich betastet hatte;

2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994 die am * 1987 geborene I* T* dazu aufforderte, ihn mit einer Creme am Bauch und auch „weiter unten“ einzucremen, wobei er nackt oder zumindest mit heruntergelassener Hose vor ihr stand und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil I* T* die Anweisung nur teilweise befolgte, da sie ihn nur am Bauch eincremte und seinen Penis nicht berührte;

römisch drei./ Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar

1./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 1990 und 1998, indem er der am * 1984 geborenen B* T* rund fünf Mal und der am * 1987 geborenen I* T* zumindest einmal Pornofilme zeigte;

2./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ zwischen 1993 und 1994, indem er B* T* in einer Sauna in Anwesenheit der am * 1987 geborenen und damit unmündigen I* T* zwischen den Beinen im Genitalbereich betastete;

3./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten „etwa“ in den Jahren 2002 bis 2003, indem er in einer nicht näher bekannten Anzahl von Angriffen gegenüber der Schule in S* stehend onanierte, wobei die am * 1996 geborene * W* und weitere nicht näher bekannte und gleichaltrige Kinder in der Schule dies beobachten konnten und

römisch vier./ durch die unter römisch drei./3./ dargestellte Handlung öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

S* wird für die ihm weiterhin zur Last liegende strafbare Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008, AZ 13 Hv 82/08i, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte schuldig, der Privatbeteiligten B* T* 2.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihren (darüber hinausgehenden) Ansprüchen werden die Privatbeteiligte B* T* gemäß Paragraph 366, Absatz eins und Absatz 2, StPO und die Privatbeteiligten I* T* und * W* jeweils gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB „teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB“ (römisch zwei./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz 2, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in S*

römisch eins./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994 mit der am * 1984 geborenen B* T*, sohin einer unmündigen Person, [richtig:] den Beischlaf unternommen (US 7), indem er ihre Beine spreizte und versuchte, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang;

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, teils an sich vornehmen zu lassen versucht, indem er

1./ von 1990 bis 1998 die am * 1984 geborene und somit unmündige B* T* in wiederholten Angriffen, zunächst etwa wöchentlich und etwa ab dem Jahr 1994 monatlich, im Bereich der Brüste sowie im Genitalbereich betastete, in der Anfangszeit ihre Hand um seinen Penis legte und daraufhin bis zum Samenerguss „auf und abbewegte“, sie ferner aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was jedoch daran scheiterte, dass B* T* „davor graute und sie sodann nur ein Bussi“ auf seinen erigierten Penis geben musste, und sie regelmäßig dazu aufforderte, ihn durch Handonanie zu befriedigen, was diese auch tat und wobei er zuvor ihre Brüste sowie ihren Genitalbereich betastet hatte;

2./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ zwischen 1993 und 1994 die am * 1987 geborene I* T* dazu aufforderte, ihn mit einer Creme am Bauch und auch „weiter unten“ einzucremen, wobei er nackt oder zumindest mit heruntergelassener Hose vor ihr stand und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil I* T* die Anweisung nur teilweise befolgte, da sie ihn nur am Bauch eincremte und seinen Penis nicht berührte;

römisch drei./ Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar

1./ „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten“ zwischen 1990 und 1998, indem er der am * 1984 geborenen B* T* rund fünf Mal und der am * 1987 geborenen I* T* zumindest einmal Pornofilme zeigte;

2./ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt“ zwischen 1993 und 1994, indem er B* T* in einer Sauna in Anwesenheit der am * 1987 geborenen und damit unmündigen I* T* zwischen den Beinen im Genitalbereich betastete;

3./ „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten“ „etwa“ in den Jahren 2002 bis 2003, indem er in einer nicht näher bekannten Anzahl von Angriffen gegenüber der Schule in S* stehend onanierte, wobei die am * 1996 geborene * W* und weitere nicht näher bekannte und gleichaltrige Kinder in der Schule dies beobachten konnten;

römisch vier./ durch die unter römisch drei./3./ dargestellte Handlung öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

[3]         Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte zur Zahlung von 5.000 Euro binnen 14 Tagen an B* T* verpflichtet. Weiters wurde seine Haftung für sämtliche zukünftigen vorfallskausalen Spätfolgen der Genannten aus den „Vorfällen im Sinne der Punkte römisch eins., römisch zwei.1. und römisch drei.1. und 2. des Schuldspruchs“ festgestellt (US 3). Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurden die Privatbeteiligten I* T* und * W* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5]              Sie reklamiert das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung in Ansehung aller vom Schuldspruch erfassten Taten.

[6]         Damit ist sie insoweit im Recht, als die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ zugrunde liegenden Taten durch Verjährung erloschen ist.

[7]         Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich (RIS-Justiz RS0128998). Die Hemmung der Verjährung nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB bezieht sich dabei nur auf die frühere(n) Tat(en), während die zuletzt begangene unabhängig davon verjährt, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das aufgrund längerer Verjährungsfrist später verjährt (RIS-Justiz RS0128998 [T2]; Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 6; Schallmoser, SbgK Paragraph 58, Rz 17).

[8]              Die Frage der Verjährung ist auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde (RIS-Justiz RS0072368 [T1]).

[9]         Bei Idealkonkurrenz richtet sich die Verjährungsfrist nach dem höchsten Strafrahmen der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 11).

[10]       Paragraph 58, StGB in der Fassung vor BGBl I 1998/153 enthielt noch keine Regelung für eine Verjährungfristen betreffende Anlaufhemmung. Erst durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, des StRÄG 1998 wurde in Paragraph 58, Absatz 3, StGB die Ziffer 3, angefügt, wonach die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 212, oder 213 StGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, StRÄG 1998 trat dieses Gesetz mit 1. Oktober 1998 in Kraft, wobei Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der dadurch geänderten Fassung auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden war, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998).

[11]       Jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 wurde mit dem KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135, Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins,) das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter vom vollendeten 19. auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt (Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB) und mit BGBl I 2001/19 (Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera b,, Artikel römisch vier, Absatz eins,) die Begriffsbestimmung des Minderjährigen in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB dementsprechend geändert.

[12]       Mit BGBl I 2009/40 (Inkrafttreten am 1. Juni 2009) wurde Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB dahin novelliert, dass die Zeit bis zur Erreichung (seit 1. Jänner 2010 [BGBl I 2009/142]: Vollendung) des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war) nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die neu gefasste (und weiterhin geltende) Regelung war (und ist) auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, 2. GeSchG).

[13]       Nach den Feststellungen zu Schuldspruch römisch eins./ beging der Angeklagte die ihm zur Last gelegte (Paragraph 206, Absatz eins, StGB subsumierte) Tat „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994“ (US 7). Mangels näherer zeitlicher Eingrenzbarkeit war auf Basis dieses Urteilssachverhalts [zum Vorteil des Angeklagten] vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt Anfang 1990 auszugehen. Die Verjährungsfrist betrug – bei einem hier aktuellen (unverändert gebliebenen) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – sowohl nach geltendem Recht als auch nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage zehn Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Fall StGB). Mit Blick auf die Vollendung des 18. Lebensjahres der B* T* am * 2002 (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153) wäre die Verjährungsfrist zunächst zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, also am * 2012, abgelaufen. Da jedoch in der Zwischenzeit Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der auch heute noch in Geltung stehenden Fassung am 1. Jänner 2010 in Kraft trat (BGBl I 2009/142), verjährte diese Tat – isoliert betrachtet – erst am * 2022.

[14]       Die Strafbarkeit der „im Zeitraum von 1990 bis 1998, zunächst wöchentlich und ab 1994 monatlich“ (US 6 f) begangenen Taten zu römisch zwei./1./ (nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB) zum Nachteil von B* T* verjährten – für sich gesehen und unter Beachtung der Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB (in der damals geltenden Fassung) – mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab der Vollendung ihres 18. Lebensjahres) am * 2007.

[15]       Verjährung in Bezug auf die zum Nachteil der am * 1987 geborenen I* T* begangenen Tat römisch zwei./2./ wäre angesichts der Tatbegehung „zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ (US 8) [mangels näherer Eingrenzbarkeit erneut zum Vorteil des Angeklagten] und der zur Anwendung gelangenden fünfjährigen Verjährungsfrist (wiederum für sich alleine gesehen) jedenfalls vor dem 1. Oktober 1998 (und damit vor der Einführung der Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB) eingetreten.

[16]       Nach dem Strafrahmen des Paragraph 208, (Absatz eins,) StGB waren die Taten zu römisch drei./ nach dem Tatzeitrecht (BGBl 1988/599) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, in der Urteilszeitfassung (BGBl I 2015/112) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Verjährungsfrist betrug nach dem (insoweit unverändert gebliebenen) Paragraph 57, Absatz 3, vierter Fall StGB solcherart (stets) drei Jahre.

[17]       Für sich gesehen verjährte die Strafbarkeit der „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 1990 und 1998“ gesetzten Übergriffe zum Nachteil von B* T* und I* T* (römisch drei./1./; US 7) jeweils spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 sowie der „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ gesetzte Übergriff zum Nachteil von I* T* (römisch drei./2./; US 8 f) spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 (Paragraph 57, Absatz 3, vierter Fall StGB).

[18]       Die von römisch drei./3./ und römisch vier./ des Schuldspruchs erfassten (in Tateinheit verwirklichten) strafbaren Handlungen beging der Angeklagte „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 2002 bis 2003“ (US 9). Damit lief die (dreijährige) Verjährungsfrist spätestens Ende 2006 ab.

[19]       Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der damals geltenden Fassung stand bei den römisch drei./ zugrunde liegenden Taten nicht in Rede, stellte diese Norm doch (damals) auf einen bestimmten (Paragraph 208, StGB [und im Übrigen auch Paragraph 218, StGB] jedenfalls nicht umfassenden) Kreis taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen ab vergleiche RIS-Justiz RS0122421).

[20]       Auf Basis der Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zu römisch eins./ genannte, Paragraph 206, Absatz eins, StGB subsumierte Tat jenen zu römisch zwei./1./ (US 6: „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt noch im gleichen Jahr 1990 oder zumindest im Jahr 1991“) und römisch drei./2./ (US 7: „zwischen 1990 und 1994“) zeitlich voranging und damit auch insgesamt die zeitlich erste Tat war.

[21]       In Bezug auf die danach verwirklichten, vom gegenständlichen Schuldspruch erfassten weiteren Taten wiesen jene zu römisch zwei./ (unter Beachtung auch des Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, StGB) die am spätesten endende Verjährungsfrist auf. Diese lief am * 2007, sohin fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag der B* T*, ab.

[22]       Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008 zu AZ 13 Hv 82/08i rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dem damaligen Schuldspruch zugrundeliegende Tat beging der Angeklagte am 18. Juni 2008 zum Nachteil der am * 1998 geborenen * Su* (US 4, 18). Verjährung der Strafbarkeit dieser (schuldspruchmäßig festgestellten – vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0092129) Tat wäre zufolge (Vollendung ihres 28. Lebensjahres am * 2026 und) der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB am * 2031 eingetreten (US 4).

[23]       Angesichts dieser neuerlichen, auf gleicher schädlicher Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden Delinquenz des Angeklagten innerhalb der zu römisch eins./ des nunmehrigen Schuldspruchs (an sich) am * 2022 endenden Verjährungsfrist und mit Blick auf den dadurch bewirkten gemeinsamen Eintritt der Verjährung (in Bezug auf beide Taten – Paragraph 58, Absatz 2, StGB) lag Verjährung der Strafbarkeit in Bezug auf römisch eins./ des (nunmehrigen) Schuldspruchs nicht vor.

[24]       Anders verhält es sich jedoch in Ansehung der übrigen vom Schuldspruch erfassten Taten römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./. Deren Strafbarkeit verjährte nämlich auf Basis der vorliegenden Urteilsfeststellungen durchwegs vor der am 18. Juni 2008 zum Nachteil der Su* begangenen strafbaren Handlung.

[25]       Mangels Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen (Paragraph 58, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB) innerhalb der Verjährungsfrist ist damit die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit betreffend die vom Schuldspruch römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ erfassten Taten unschlüssig und das Urteil insofern mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet (RIS-Justiz RS0122332 [T11]). Dies führte insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses. Letzteres war deshalb aufzuheben, weil das Erstgericht sowohl den Zuspruch an B* T* als auch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren undifferenziert auch auf die kassierten Teile des Schuldspruchs zu römisch zwei./1./, römisch drei./1./ und römisch drei./2./ stützte (US 3 in Verbindung mit US 15 und US 19), sodass schon allein deren Wegfall den Zuspruch beseitigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7). Ebenso war mit der Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* auf den Zivilrechtsweg zu verfahren (RIS-Justiz RS0101303, RS0100493 [T1]).

[26]       Da nach der Aktenlage der Verjährung entgegenstehende Feststellungen in Bezug auf die von der Aufhebung genannten Fakten nicht zu erwarten sind vergleiche RIS-Justiz RS0118545 [T1, T5]), war gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den in Rede stehenden Vorwürfen freizusprechen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Übrigen:

[27]       Die behauptete Verfassungswidrigkeit von (fehlerfrei angewendeten) Gesetzesbestimmungen ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche Artikel 89, Absatz eins, B-VG; RIS-Justiz RS0053859 [T3, T6], RS0053916 [T1], RS0099654 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597).

[28]       Soweit die Beschwerde ihre Kritik an der Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung auch auf die Behauptung stützt, „§ 58 Absatz 3, Ziffer 3, StGB (auch in der Fassung des am 01. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998) [verstoße] gegen das Rückwirkungsverbot des Artikel 7, Absatz eins, EMRK“, macht sie somit keinen Nichtigkeitsgrund geltend vergleiche im Übrigen Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 30; siehe auch VfGH 23. Juni 2021, G 368 aus 2020,, G 370 aus 2020, zur Verfassungskonformität von Paragraph 58, Absatz 3 a, in der Fassung des StRÄG 2015 und Artikel 12, Paragraph 2, StRÄG 2015).

[29]       Davon abgesehen leitet das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera b,) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu römisch eins./ zugrunde liegenden Tat angesichts der (weiteren) am 18. Juni 2008 (somit innerhalb der Verjährungsfrist) begangenen – als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB beurteilten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 1) – Delinquenz des Angeklagten zum Nachteil der am * 1998 geborenen (und somit erst mit Ablauf des * 2026 ihr 28. Lebensjahr vollendenden) Su* (US 4) mit Blick auf die die Verlängerung der Verjährungsfrist festschreibenden Regelungen des Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, StGB verjährt sein sollte vergleiche Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 6 f, 30).

[30]          In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

Zur Strafneubemessung:

[31]       Voranzustellen ist, dass auf das mittlerweile getilgte Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008, AZ 13 Hv 82/08i, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB Bedacht zu nehmen war (RIS-Justiz RS0127461). Die mit diesem Urteil verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten war unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

[32]       Demzufolge war nunmehr zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen waren, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz in WK2 StGB Paragraph 40, Rz 2).

[33]       Solcherart wirkten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die vorsätzliche Tatbegehung als Volljähriger gegen minderjährige Personen (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB; vergleiche 15 Os 138/20p [Rz 15] und 11 Os 81/21b [Rz 20]) als erschwerend. Mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das teilweise Verbleiben beim Versuch (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), das teilweise Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie der Umstand, dass er die Taten vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB), zu werten.

[34]       Nach Maßgabe des Gewichts der Tat, der persönlichen Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) und der genannten Bemessungsgründe erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) unter gebotener Berücksichtigung der im Vor-Urteil des Landesgerichts Leoben verhängten Sanktion (Paragraph 40, StGB) die im Spruch genannte Zusatzfreiheitsstrafe als angemessen.

[35]       Zur Gänze bedingte Nachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) oder ein Vorgehen nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB kam mit Blick auf die vom Angeklagten gezeigte erhebliche kriminelle Energie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Zufolge des langen Zurückliegens der Delinquenz und des langjährigen Wohlverhaltens konnte jedoch ein Strafteil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB).

[36]          Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[37]       Mit Blick auf die Feststellungen zum sexuellen Übergriff an der zum Tatzeitpunkt unmündigen B* T* sowie darauf, dass der Gesetzgeber „schon“ für erlittene sexuelle Belästigungen einen Betrag von 1.000 Euro als Mindestschadenersatzbetrag normiert hat (Paragraphen 8, 8 a und 19 Absatz 3, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz), war in freier Überzeugung (Paragraph 369, Absatz 2, StPO, Paragraph 273, Absatz eins, ZPO [vgl RIS-Justiz RS0031614 {T1}]; zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1328, Rz 8) ein Betrag von 2.000 Euro zuzuerkennen.

[38]       Die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg nach Paragraph 366, Absatz eins und Absatz 2, StPO resultiert aus dem (Teil-)Freispruch und (soweit sie den verbleibenden Schuldspruch zu römisch eins./ betrifft) aus dem Fehlen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage betreffend die übrigen von der Privatbeteiligten erhobenen Ansprüche. Die Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg war ebenso Folge des (Teil-)Freispruchs (Paragraph 366, Absatz eins, StPO).

[39]          Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

[40]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00012.26K.0630.000

Im RIS seit

27.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00012_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031614 Rechtssatz 17.06.1993Strafrecht
Hinsichtlich der Höhe eines nach § 1328 ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens du …
RS0053859 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behaupt …
RS0072368 Rechtssatz 26.11.1962Strafrecht
Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits ta …
RS0091425 Rechtssatz 06.05.1993Strafrecht
Bei der gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Straftaten in einem Urteil sind selbstredend alle jene Strafzumessungsgründe mitzuberücksichtigen, die das Vor-Urteil betrafen.
RS0092129 Rechtssatz 11.09.1980Strafrecht
Die rechtliche Gewißheit der abermaligen Täterschaft muß in einem Richterspruch - Urteil oder Strafverfügung - verkörpert sein (so schon KH 2698; SSt 29/1; JBl 1966 S 573).
RS0100493 Rechtssatz 25.03.1981Strafrecht
Das Verbot der reformatio in peius erstreckt sich nur auf das Strafübel und nicht auch auf das Adhäsionserkenntnis (SSt 12/44 ua).
RS0101303 Rechtssatz 03.05.1932Strafrecht
Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dahin Folge, dass er das Urteil aufhebt und die Erneuerung des Verfahrens anordnet, so hat er auch den allfälligen Ausspruch des Urteils über die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg …
RS0113960 Rechtssatz 07.06.2000Strafrecht
Keine unterschiedliche Verjährung idealkonkurrierender strafbarer Handlungen.
RS0118545 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …
RS0122332 Rechtssatz 01.08.2007Strafrecht
Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüss …
RS0122421 Rechtssatz 28.08.2007Strafrecht
Die (Anlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist gemäß der Z 3 des § 58 Abs 3 StGB gilt für die in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlungen, nicht aber für zeitlich spätere, dazu in (ungleichartige) Realkonkurrenz tretende strafbare Handlungen, die in …
RS0127461 Rechtssatz 15.12.2011Strafrecht
Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, § 31 Abs 1 StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.
RS0128998 Rechtssatz 21.08.2013Strafrecht
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren …