[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Sie reklamiert das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung in Ansehung aller vom Schuldspruch erfassten Taten.
[6] Damit ist sie insoweit im Recht, als die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu II./, III./ und IV./ zugrunde liegenden Taten durch Verjährung erloschen ist. Damit ist sie insoweit im Recht, als die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ zugrunde liegenden Taten durch Verjährung erloschen ist.
[7] Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich (RIS-Justiz RS0128998). Die Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 2 StGB bezieht sich dabei nur auf die frühere(n) Tat(en), während die zuletzt begangene unabhängig davon verjährt, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das aufgrund längerer Verjährungsfrist später verjährt (RIS-Justiz RS0128998 [T2]; Marek in WK2 StGB § 58 Rz 6; Schallmoser, SbgK § 58 Rz 17). Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich (RIS-Justiz RS0128998). Die Hemmung der Verjährung nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB bezieht sich dabei nur auf die frühere(n) Tat(en), während die zuletzt begangene unabhängig davon verjährt, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das aufgrund längerer Verjährungsfrist später verjährt (RIS-Justiz RS0128998 [T2]; Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 6; Schallmoser, SbgK Paragraph 58, Rz 17).
[8] Die Frage der Verjährung ist auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde (RIS-Justiz RS0072368 [T1]).
[9] Bei Idealkonkurrenz richtet sich die Verjährungsfrist nach dem höchsten Strafrahmen der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 11). Bei Idealkonkurrenz richtet sich die Verjährungsfrist nach dem höchsten Strafrahmen der zusammentreffenden strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0113960; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 11).
[10] § 58 StGB idF vor BGBl I 1998/153 enthielt noch keine Regelung für eine Verjährungfristen betreffende Anlaufhemmung. Erst durch Art I Z 1 des StRÄG 1998 wurde in § 58 Abs 3 StGB die Z 3 angefügt, wonach die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Art V Abs 1 StRÄG 1998 trat dieses Gesetz mit 1. Oktober 1998 in Kraft, wobei § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der dadurch geänderten Fassung auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden war, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Art V Abs 3 StRÄG 1998). Paragraph 58, StGB in der Fassung vor BGBl I 1998/153 enthielt noch keine Regelung für eine Verjährungfristen betreffende Anlaufhemmung. Erst durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, des StRÄG 1998 wurde in Paragraph 58, Absatz 3, StGB die Ziffer 3, angefügt, wonach die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 212, oder 213 StGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, StRÄG 1998 trat dieses Gesetz mit 1. Oktober 1998 in Kraft, wobei Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der dadurch geänderten Fassung auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden war, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998).
[11] Jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 wurde mit dem KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135, Art I Z 1, Art XVIII § 1 Abs 1) das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter vom vollendeten 19. auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt (§ 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB) und mit BGBl I 2001/19 (Art II Z 6 lit b, Art IV Abs 1) die Begriffsbestimmung des Minderjährigen in § 74 Abs 1 Z 3 StGB dementsprechend geändert. Jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 wurde mit dem KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135, Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins,) das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter vom vollendeten 19. auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt (Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB) und mit BGBl I 2001/19 (Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera b,, Artikel römisch vier, Absatz eins,) die Begriffsbestimmung des Minderjährigen in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB dementsprechend geändert.
[12] Mit BGBl I 2009/40 (Inkrafttreten am 1. Juni 2009) wurde § 58 Abs 3 Z 3 StGB dahin novelliert, dass die Zeit bis zur Erreichung (seit 1. Jänner 2010 [BGBl I 2009/142]: Vollendung) des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war) nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die neu gefasste (und weiterhin geltende) Regelung war (und ist) auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Art XIV Abs 2 2. GeSchG). Mit BGBl I 2009/40 (Inkrafttreten am 1. Juni 2009) wurde Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB dahin novelliert, dass die Zeit bis zur Erreichung (seit 1. Jänner 2010 [BGBl I 2009/142]: Vollendung) des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung (unter anderem) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war) nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die neu gefasste (und weiterhin geltende) Regelung war (und ist) auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, 2. GeSchG).
[13] Nach den Feststellungen zu Schuldspruch I./ beging der Angeklagte die ihm zur Last gelegte (§ 206 Abs 1 StGB subsumierte) Tat „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994“ (US 7). Mangels näherer zeitlicher Eingrenzbarkeit war auf Basis dieses Urteilssachverhalts [zum Vorteil des Angeklagten] vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt Anfang 1990 auszugehen. Die Verjährungsfrist betrug – bei einem hier aktuellen (unverändert gebliebenen) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – sowohl nach geltendem Recht als auch nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage zehn Jahre (§ 57 Abs 3 zweiter Fall StGB). Mit Blick auf die Vollendung des 18. Lebensjahres der B* T* am * 2002 (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB in der Fassung BGBl I 1998/153) wäre die Verjährungsfrist zunächst zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, also am * 2012, abgelaufen. Da jedoch in der Zwischenzeit § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der auch heute noch in Geltung stehenden Fassung am 1. Jänner 2010 in Kraft trat (BGBl I 2009/142), verjährte diese Tat – isoliert betrachtet – erst am * 2022. Nach den Feststellungen zu Schuldspruch römisch eins./ beging der Angeklagte die ihm zur Last gelegte (Paragraph 206, Absatz eins, StGB subsumierte) Tat „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994“ (US 7). Mangels näherer zeitlicher Eingrenzbarkeit war auf Basis dieses Urteilssachverhalts [zum Vorteil des Angeklagten] vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt Anfang 1990 auszugehen. Die Verjährungsfrist betrug – bei einem hier aktuellen (unverändert gebliebenen) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – sowohl nach geltendem Recht als auch nach der zur Tatzeit bestehenden Rechtslage zehn Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Fall StGB). Mit Blick auf die Vollendung des 18. Lebensjahres der B* T* am * 2002 (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153) wäre die Verjährungsfrist zunächst zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, also am * 2012, abgelaufen. Da jedoch in der Zwischenzeit Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der auch heute noch in Geltung stehenden Fassung am 1. Jänner 2010 in Kraft trat (BGBl I 2009/142), verjährte diese Tat – isoliert betrachtet – erst am * 2022.
[14] Die Strafbarkeit der „im Zeitraum von 1990 bis 1998, zunächst wöchentlich und ab 1994 monatlich“ (US 6 f) begangenen Taten zu II./1./ (nach § 207 Abs 1 StGB) zum Nachteil von B* T* verjährten – für sich gesehen und unter Beachtung der Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) – mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab der Vollendung ihres 18. Lebensjahres) am * 2007. Die Strafbarkeit der „im Zeitraum von 1990 bis 1998, zunächst wöchentlich und ab 1994 monatlich“ (US 6 f) begangenen Taten zu römisch zwei./1./ (nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB) zum Nachteil von B* T* verjährten – für sich gesehen und unter Beachtung der Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB (in der damals geltenden Fassung) – mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab der Vollendung ihres 18. Lebensjahres) am * 2007.
[15] Verjährung in Bezug auf die zum Nachteil der am * 1987 geborenen I* T* begangenen Tat II./2./ wäre angesichts der Tatbegehung „zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ (US 8) [mangels näherer Eingrenzbarkeit erneut zum Vorteil des Angeklagten] und der zur Anwendung gelangenden fünfjährigen Verjährungsfrist (wiederum für sich alleine gesehen) jedenfalls vor dem 1. Oktober 1998 (und damit vor der Einführung der Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB) eingetreten. Verjährung in Bezug auf die zum Nachteil der am * 1987 geborenen I* T* begangenen Tat römisch zwei./2./ wäre angesichts der Tatbegehung „zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ (US 8) [mangels näherer Eingrenzbarkeit erneut zum Vorteil des Angeklagten] und der zur Anwendung gelangenden fünfjährigen Verjährungsfrist (wiederum für sich alleine gesehen) jedenfalls vor dem 1. Oktober 1998 (und damit vor der Einführung der Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB) eingetreten.
[16] Nach dem Strafrahmen des § 208 (Abs 1) StGB waren die Taten zu III./ nach dem Tatzeitrecht (BGBl 1988/599) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, in der Urteilszeitfassung (BGBl I 2015/112) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Verjährungsfrist betrug nach dem (insoweit unverändert gebliebenen) § 57 Abs 3 vierter Fall StGB solcherart (stets) drei Jahre. Nach dem Strafrahmen des Paragraph 208, (Absatz eins,) StGB waren die Taten zu römisch drei./ nach dem Tatzeitrecht (BGBl 1988/599) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, in der Urteilszeitfassung (BGBl I 2015/112) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Verjährungsfrist betrug nach dem (insoweit unverändert gebliebenen) Paragraph 57, Absatz 3, vierter Fall StGB solcherart (stets) drei Jahre.
[17] Für sich gesehen verjährte die Strafbarkeit der „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 1990 und 1998“ gesetzten Übergriffe zum Nachteil von B* T* und I* T* (III./1./; US 7) jeweils spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 sowie der „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ gesetzte Übergriff zum Nachteil von I* T* (III./2./; US 8 f) spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 (§ 57 Abs 3 vierter Fall StGB). Für sich gesehen verjährte die Strafbarkeit der „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 1990 und 1998“ gesetzten Übergriffe zum Nachteil von B* T* und I* T* (römisch drei./1./; US 7) jeweils spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 sowie der „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1993 und 1994“ gesetzte Übergriff zum Nachteil von I* T* (römisch drei./2./; US 8 f) spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 (Paragraph 57, Absatz 3, vierter Fall StGB).
[18] Die von III./3./ und IV./ des Schuldspruchs erfassten (in Tateinheit verwirklichten) strafbaren Handlungen beging der Angeklagte „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 2002 bis 2003“ (US 9). Damit lief die (dreijährige) Verjährungsfrist spätestens Ende 2006 ab. Die von römisch drei./3./ und römisch vier./ des Schuldspruchs erfassten (in Tateinheit verwirklichten) strafbaren Handlungen beging der Angeklagte „zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 2002 bis 2003“ (US 9). Damit lief die (dreijährige) Verjährungsfrist spätestens Ende 2006 ab.
[19] Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der damals geltenden Fassung stand bei den III./ zugrunde liegenden Taten nicht in Rede, stellte diese Norm doch (damals) auf einen bestimmten (§ 208 StGB [und im Übrigen auch § 218 StGB] jedenfalls nicht umfassenden) Kreis taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen ab (vgl RIS-Justiz RS0122421). Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der damals geltenden Fassung stand bei den römisch drei./ zugrunde liegenden Taten nicht in Rede, stellte diese Norm doch (damals) auf einen bestimmten (Paragraph 208, StGB [und im Übrigen auch Paragraph 218, StGB] jedenfalls nicht umfassenden) Kreis taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen ab vergleiche RIS-Justiz RS0122421).
[20] Auf Basis der Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zu I./ genannte, § 206 Abs 1 StGB subsumierte Tat jenen zu II./1./ (US 6: „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt noch im gleichen Jahr 1990 oder zumindest im Jahr 1991“) und III./2./ (US 7: „zwischen 1990 und 1994“) zeitlich voranging und damit auch insgesamt die zeitlich erste Tat war. Auf Basis der Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zu römisch eins./ genannte, Paragraph 206, Absatz eins, StGB subsumierte Tat jenen zu römisch zwei./1./ (US 6: „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt noch im gleichen Jahr 1990 oder zumindest im Jahr 1991“) und römisch drei./2./ (US 7: „zwischen 1990 und 1994“) zeitlich voranging und damit auch insgesamt die zeitlich erste Tat war.
[21] In Bezug auf die danach verwirklichten, vom gegenständlichen Schuldspruch erfassten weiteren Taten wiesen jene zu II./ (unter Beachtung auch des § 58 Abs 2 und Abs 3 Z 3 StGB) die am spätesten endende Verjährungsfrist auf. Diese lief am * 2007, sohin fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag der B* T*, ab. In Bezug auf die danach verwirklichten, vom gegenständlichen Schuldspruch erfassten weiteren Taten wiesen jene zu römisch zwei./ (unter Beachtung auch des Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, StGB) die am spätesten endende Verjährungsfrist auf. Diese lief am * 2007, sohin fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag der B* T*, ab.
[22] Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008 zu AZ 13 Hv 82/08i rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dem damaligen Schuldspruch zugrundeliegende Tat beging der Angeklagte am 18. Juni 2008 zum Nachteil der am * 1998 geborenen * Su* (US 4, 18). Verjährung der Strafbarkeit dieser (schuldspruchmäßig festgestellten – vgl hiezu RIS-Justiz RS0092129) Tat wäre zufolge (Vollendung ihres 28. Lebensjahres am * 2026 und) der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 dritter Fall StGB am * 2031 eingetreten (US 4). Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008 zu AZ 13 Hv 82/08i rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dem damaligen Schuldspruch zugrundeliegende Tat beging der Angeklagte am 18. Juni 2008 zum Nachteil der am * 1998 geborenen * Su* (US 4, 18). Verjährung der Strafbarkeit dieser (schuldspruchmäßig festgestellten – vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0092129) Tat wäre zufolge (Vollendung ihres 28. Lebensjahres am * 2026 und) der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB am * 2031 eingetreten (US 4).
[23] Angesichts dieser neuerlichen, auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB) beruhenden Delinquenz des Angeklagten innerhalb der zu I./ des nunmehrigen Schuldspruchs (an sich) am * 2022 endenden Verjährungsfrist und mit Blick auf den dadurch bewirkten gemeinsamen Eintritt der Verjährung (in Bezug auf beide Taten – § 58 Abs 2 StGB) lag Verjährung der Strafbarkeit in Bezug auf I./ des (nunmehrigen) Schuldspruchs nicht vor. Angesichts dieser neuerlichen, auf gleicher schädlicher Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden Delinquenz des Angeklagten innerhalb der zu römisch eins./ des nunmehrigen Schuldspruchs (an sich) am * 2022 endenden Verjährungsfrist und mit Blick auf den dadurch bewirkten gemeinsamen Eintritt der Verjährung (in Bezug auf beide Taten – Paragraph 58, Absatz 2, StGB) lag Verjährung der Strafbarkeit in Bezug auf römisch eins./ des (nunmehrigen) Schuldspruchs nicht vor.
[24] Anders verhält es sich jedoch in Ansehung der übrigen vom Schuldspruch erfassten Taten II./, III./ und IV./. Deren Strafbarkeit verjährte nämlich auf Basis der vorliegenden Urteilsfeststellungen durchwegs vor der am 18. Juni 2008 zum Nachteil der Su* begangenen strafbaren Handlung. Anders verhält es sich jedoch in Ansehung der übrigen vom Schuldspruch erfassten Taten römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./. Deren Strafbarkeit verjährte nämlich auf Basis der vorliegenden Urteilsfeststellungen durchwegs vor der am 18. Juni 2008 zum Nachteil der Su* begangenen strafbaren Handlung.
[25] Mangels Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen (§ 58 Abs 2 oder Abs 3 StGB) innerhalb der Verjährungsfrist ist damit die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit betreffend die vom Schuldspruch II./, III./ und IV./ erfassten Taten unschlüssig und das Urteil insofern mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet (RIS-Justiz RS0122332 [T11]). Dies führte insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses. Letzteres war deshalb aufzuheben, weil das Erstgericht sowohl den Zuspruch an B* T* als auch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren undifferenziert auch auf die kassierten Teile des Schuldspruchs zu II./1./, III./1./ und III./2./ stützte (US 3 iVm US 15 und US 19), sodass schon allein deren Wegfall den Zuspruch beseitigt (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7). Ebenso war mit der Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* auf den Zivilrechtsweg zu verfahren (RIS-Justiz RS0101303, RS0100493 [T1]). Mangels Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen (Paragraph 58, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB) innerhalb der Verjährungsfrist ist damit die Nichtannahme der Verjährung der Strafbarkeit betreffend die vom Schuldspruch römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ erfassten Taten unschlüssig und das Urteil insofern mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet (RIS-Justiz RS0122332 [T11]). Dies führte insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses. Letzteres war deshalb aufzuheben, weil das Erstgericht sowohl den Zuspruch an B* T* als auch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren undifferenziert auch auf die kassierten Teile des Schuldspruchs zu römisch zwei./1./, römisch drei./1./ und römisch drei./2./ stützte (US 3 in Verbindung mit US 15 und US 19), sodass schon allein deren Wegfall den Zuspruch beseitigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7). Ebenso war mit der Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* auf den Zivilrechtsweg zu verfahren (RIS-Justiz RS0101303, RS0100493 [T1]).
[26] Da nach der Aktenlage der Verjährung entgegenstehende Feststellungen in Bezug auf die von der Aufhebung genannten Fakten nicht zu erwarten sind (vgl RIS-Justiz RS0118545 [T1, T5]), war gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 259 Z 3 StPO von den in Rede stehenden Vorwürfen freizusprechen. Da nach der Aktenlage der Verjährung entgegenstehende Feststellungen in Bezug auf die von der Aufhebung genannten Fakten nicht zu erwarten sind vergleiche RIS-Justiz RS0118545 [T1, T5]), war gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den in Rede stehenden Vorwürfen freizusprechen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Übrigen:
[27] Die behauptete Verfassungswidrigkeit von (fehlerfrei angewendeten) Gesetzesbestimmungen ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl Art 89 Abs 1 B-VG; RIS-Justiz RS0053859 [T3, T6], RS0053916 [T1], RS0099654 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 597). Die behauptete Verfassungswidrigkeit von (fehlerfrei angewendeten) Gesetzesbestimmungen ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche Artikel 89, Absatz eins, B-VG; RIS-Justiz RS0053859 [T3, T6], RS0053916 [T1], RS0099654 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597).
[28] Soweit die Beschwerde ihre Kritik an der Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung auch auf die Behauptung stützt, „§ 58 Abs 3 Z 3 StGB (auch idF des am 01. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998) [verstoße] gegen das Rückwirkungsverbot des Art 7 Abs 1 EMRK“, macht sie somit keinen Nichtigkeitsgrund geltend (vgl im Übrigen Marek in WK2 StGB § 58 Rz 30; siehe auch VfGH 23. Juni 2021, G 368/2020, G 370/2020 zur Verfassungskonformität von § 58 Abs 3a in der Fassung des StRÄG 2015 und Art 12 § 2 StRÄG 2015). Soweit die Beschwerde ihre Kritik an der Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung auch auf die Behauptung stützt, „§ 58 Absatz 3, Ziffer 3, StGB (auch in der Fassung des am 01. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998) [verstoße] gegen das Rückwirkungsverbot des Artikel 7, Absatz eins, EMRK“, macht sie somit keinen Nichtigkeitsgrund geltend vergleiche im Übrigen Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 30; siehe auch VfGH 23. Juni 2021, G 368 aus 2020,, G 370 aus 2020, zur Verfassungskonformität von Paragraph 58, Absatz 3 a, in der Fassung des StRÄG 2015 und Artikel 12, Paragraph 2, StRÄG 2015).
[29] Davon abgesehen leitet das weitere Beschwerdevorbringen (Z 9 lit b) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu I./ zugrunde liegenden Tat angesichts der (weiteren) am 18. Juni 2008 (somit innerhalb der Verjährungsfrist) begangenen – als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB beurteilten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 1) – Delinquenz des Angeklagten zum Nachteil der am * 1998 geborenen (und somit erst mit Ablauf des * 2026 ihr 28. Lebensjahr vollendenden) Su* (US 4) mit Blick auf die die Verlängerung der Verjährungsfrist festschreibenden Regelungen des § 58 Abs 2 und Abs 3 Z 3 StGB verjährt sein sollte (vgl Marek in WK2 StGB § 58 Rz 6 f, 30). Davon abgesehen leitet das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera b,) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Strafbarkeit der dem Schuldspruch zu römisch eins./ zugrunde liegenden Tat angesichts der (weiteren) am 18. Juni 2008 (somit innerhalb der Verjährungsfrist) begangenen – als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB beurteilten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 1) – Delinquenz des Angeklagten zum Nachteil der am * 1998 geborenen (und somit erst mit Ablauf des * 2026 ihr 28. Lebensjahr vollendenden) Su* (US 4) mit Blick auf die die Verlängerung der Verjährungsfrist festschreibenden Regelungen des Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, StGB verjährt sein sollte vergleiche Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 6 f, 30).
[30] In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
Zur Strafneubemessung:
[31] Voranzustellen ist, dass auf das mittlerweile getilgte Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008, AZ 13 Hv 82/08i, gemäß § 31 Abs 1 StGB Bedacht zu nehmen war (RIS-Justiz RS0127461). Die mit diesem Urteil verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten war unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Voranzustellen ist, dass auf das mittlerweile getilgte Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. September 2008, AZ 13 Hv 82/08i, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB Bedacht zu nehmen war (RIS-Justiz RS0127461). Die mit diesem Urteil verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten war unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
[32] Demzufolge war nunmehr zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen waren, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz in WK2 StGB § 40 Rz 2). Demzufolge war nunmehr zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen waren, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz in WK2 StGB Paragraph 40, Rz 2).
[33] Solcherart wirkten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die vorsätzliche Tatbegehung als Volljähriger gegen minderjährige Personen (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB; vgl 15 Os 138/20p [Rz 15] und 11 Os 81/21b [Rz 20]) als erschwerend. Mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das teilweise Verbleiben beim Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), das teilweise Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie der Umstand, dass er die Taten vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB), zu werten. Solcherart wirkten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die vorsätzliche Tatbegehung als Volljähriger gegen minderjährige Personen (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB; vergleiche 15 Os 138/20p [Rz 15] und 11 Os 81/21b [Rz 20]) als erschwerend. Mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das teilweise Verbleiben beim Versuch (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), das teilweise Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie der Umstand, dass er die Taten vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB), zu werten.
[34] Nach Maßgabe des Gewichts der Tat, der persönlichen Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) und der genannten Bemessungsgründe erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 206 Abs 1 StGB) unter gebotener Berücksichtigung der im Vor-Urteil des Landesgerichts Leoben verhängten Sanktion (§ 40 StGB) die im Spruch genannte Zusatzfreiheitsstrafe als angemessen. Nach Maßgabe des Gewichts der Tat, der persönlichen Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) und der genannten Bemessungsgründe erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) unter gebotener Berücksichtigung der im Vor-Urteil des Landesgerichts Leoben verhängten Sanktion (Paragraph 40, StGB) die im Spruch genannte Zusatzfreiheitsstrafe als angemessen.
[35] Zur Gänze bedingte Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) oder ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB kam mit Blick auf die vom Angeklagten gezeigte erhebliche kriminelle Energie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Zufolge des langen Zurückliegens der Delinquenz und des langjährigen Wohlverhaltens konnte jedoch ein Strafteil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 3 StGB). Zur Gänze bedingte Nachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) oder ein Vorgehen nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB kam mit Blick auf die vom Angeklagten gezeigte erhebliche kriminelle Energie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Zufolge des langen Zurückliegens der Delinquenz und des langjährigen Wohlverhaltens konnte jedoch ein Strafteil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB).
[36] Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[37] Mit Blick auf die Feststellungen zum sexuellen Übergriff an der zum Tatzeitpunkt unmündigen B* T* sowie darauf, dass der Gesetzgeber „schon“ für erlittene sexuelle Belästigungen einen Betrag von 1.000 Euro als Mindestschadenersatzbetrag normiert hat (§§ 8, 8a und 19 Abs 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz), war in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO, § 273 Abs 1 ZPO [vgl RIS-Justiz RS0031614 {T1}]; zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1328 Rz 8) ein Betrag von 2.000 Euro zuzuerkennen. Mit Blick auf die Feststellungen zum sexuellen Übergriff an der zum Tatzeitpunkt unmündigen B* T* sowie darauf, dass der Gesetzgeber „schon“ für erlittene sexuelle Belästigungen einen Betrag von 1.000 Euro als Mindestschadenersatzbetrag normiert hat (Paragraphen 8, 8 a und 19 Absatz 3, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz), war in freier Überzeugung (Paragraph 369, Absatz 2, StPO, Paragraph 273, Absatz eins, ZPO [vgl RIS-Justiz RS0031614 {T1}]; zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1328, Rz 8) ein Betrag von 2.000 Euro zuzuerkennen.
[38] Die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 1 und Abs 2 StPO resultiert aus dem (Teil-)Freispruch und (soweit sie den verbleibenden Schuldspruch zu I./ betrifft) aus dem Fehlen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage betreffend die übrigen von der Privatbeteiligten erhobenen Ansprüche. Die Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg war ebenso Folge des (Teil-)Freispruchs (§ 366 Abs 1 StPO). Die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg nach Paragraph 366, Absatz eins und Absatz 2, StPO resultiert aus dem (Teil-)Freispruch und (soweit sie den verbleibenden Schuldspruch zu römisch eins./ betrifft) aus dem Fehlen einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage betreffend die übrigen von der Privatbeteiligten erhobenen Ansprüche. Die Verweisung der Privatbeteiligten I* T* und * W* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg war ebenso Folge des (Teil-)Freispruchs (Paragraph 366, Absatz eins, StPO).
[39] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[40] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.