Rechtssatz RS0127461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127461
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Norm
StGB §31 Abs1
TilgG §1 Abs2
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, § 31 Abs 1 StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, Paragraph 31, Absatz eins, StGB aber den Angeklagten nur begünstigen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127461
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20111215_OGH0002_0130OS00136_11S0000_002