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Rechtssatz RS0032115×

Rechtssatz RS0032115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032115

Geschäftszahl

2Ob23/62 (2Ob24/62); 7Ob7/78; 6Ob702/88; 1Ob525/94

Entscheidungsdatum

03.05.1994

Rechtssatz

Durch den Schuldbeitritt (Paragraph 1347, ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des Paragraph 894, ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/62
    Entscheidungstext OGH 09.03.1962 2 Ob 23/62
    Veröff: ZVR 1963/43 S 50 = VersR 1963,961 (mit Anmerkung von Wahle)
  • 7 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 7/78
    Veröff: JBl 1979,257
  • 6 Ob 702/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 6 Ob 702/88
    nur: Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt. (T1)
  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
    Auch; nur: Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. (T2) Beisatz: Zwischen Urschulden und Beitretendem (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032115

Dokumentnummer

JJR_19620309_OGH0002_0020OB00023_6200000_001