Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge macht die Klägerin keinen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Prozeßgesetze, sondern das Vorliegen von angeblichen, dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörigen Feststellungsmängeln geltend. Solche sind aber schon deshalb nicht gegeben, weil sich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen im Ergebnis als zutreffend erweist:
Nach dem maßgeblichen Sachvorbringen in erster Instanz hat die Klägerin ihr Begehren gegen die im Wege der Umwandlung aus der R*** AG hervorgegangene Beklagte darauf gestützt, daß diese als Gemeinschuldnerin im Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsverfahren durch den Masseverwalter schuldhaft und treuwidrig, also unter Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Auftraggeberin der Klägerin, hinter ihrem Rücken mit der A*** Dachtragwerk einen Vergleich geschlossen und insbesondere einen Gewährleistungsverzicht abgegeben habe, obwohl die eingeklagten und im Konkurs angemeldeten restlichen Werklohnforderungen nicht zu Recht bestanden hätten oder doch zufolge des wegen Vorliegens von groben Mängeln übereinstimmend geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechtes der Werkbesteller bis zu einer Mängelbehebung nicht fällig gewesen wären. Hiedurch habe die Gemeinschuldnerin den ansonsten sicheren Prozeßerfolg der Klägerin zunichte gemacht und diese zu einem Vergleichsabschluß genötigt, der sie zunächst zur Zahlung von 500.000 S gezwungen habe. Diese Vorgangsweise sei umso verwerflicher, als vorher die Möglichkeit bestanden habe, ein Vergleichsanbot der A*** Dachtragwerk anzunehmen, welches gegen Zahlung von 4 Mill S die Angelegenheit auch gegenüber der Klägerin bereinigt hätte. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, daß sie mit diesem Sachvorbringen nicht etwa als Solidarschuldnerin der R*** AG wegen teilweiser Abstattung der gemeinsamen Schuld einen Regreßanspruch geltend gemacht hat, auf den die Bestimmung des § 156 Abs 2 KO zur Anwendung käme. Sie forderte vielmehr von der Beklagten den Ersatz der von ihr im Vergleichswege gezahlten 500.000 S wegen eines vom Masseverwalter im Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsverfahren vertragswidrig und schuldhaft gesetzten Verhaltens, für welches die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen habe. Damit ist aber für sie noch nichts gewonnen, weil es sowohl nach dem Klagsvorbringen als auch nach den maßgeblichen und ausreichenden Tatsachenfeststellungen schon an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Vorgehen des Masseverwalters und dem dadurch angeblich bei der Klägerin eingetretenen Schaden fehlt:Nach dem maßgeblichen Sachvorbringen in erster Instanz hat die Klägerin ihr Begehren gegen die im Wege der Umwandlung aus der R*** AG hervorgegangene Beklagte darauf gestützt, daß diese als Gemeinschuldnerin im Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsverfahren durch den Masseverwalter schuldhaft und treuwidrig, also unter Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Auftraggeberin der Klägerin, hinter ihrem Rücken mit der A*** Dachtragwerk einen Vergleich geschlossen und insbesondere einen Gewährleistungsverzicht abgegeben habe, obwohl die eingeklagten und im Konkurs angemeldeten restlichen Werklohnforderungen nicht zu Recht bestanden hätten oder doch zufolge des wegen Vorliegens von groben Mängeln übereinstimmend geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechtes der Werkbesteller bis zu einer Mängelbehebung nicht fällig gewesen wären. Hiedurch habe die Gemeinschuldnerin den ansonsten sicheren Prozeßerfolg der Klägerin zunichte gemacht und diese zu einem Vergleichsabschluß genötigt, der sie zunächst zur Zahlung von 500.000 S gezwungen habe. Diese Vorgangsweise sei umso verwerflicher, als vorher die Möglichkeit bestanden habe, ein Vergleichsanbot der A*** Dachtragwerk anzunehmen, welches gegen Zahlung von 4 Mill S die Angelegenheit auch gegenüber der Klägerin bereinigt hätte. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, daß sie mit diesem Sachvorbringen nicht etwa als Solidarschuldnerin der R*** AG wegen teilweiser Abstattung der gemeinsamen Schuld einen Regreßanspruch geltend gemacht hat, auf den die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 2, KO zur Anwendung käme. Sie forderte vielmehr von der Beklagten den Ersatz der von ihr im Vergleichswege gezahlten 500.000 S wegen eines vom Masseverwalter im Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsverfahren vertragswidrig und schuldhaft gesetzten Verhaltens, für welches die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen habe. Damit ist aber für sie noch nichts gewonnen, weil es sowohl nach dem Klagsvorbringen als auch nach den maßgeblichen und ausreichenden Tatsachenfeststellungen schon an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Vorgehen des Masseverwalters und dem dadurch angeblich bei der Klägerin eingetretenen Schaden fehlt:
Zunächst sind die Parteien und die Vorinstanzen zwar unausgesprochen, aber doch zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß den §§ 239 ff AktG aus der R*** AG durch formwechselnde (auch formwandelnde, formändernde) Umwandlung hervorgegangen ist. Durch eine solche Änderung ihrer Rechtsform wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (§§ 241, 250 AktG; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 256 f; Schiemer, HdKommzAktG2, Rz 1.1 zu § 239; Helbich, Umgründungen3, 254; 6 Ob 22/88).Zunächst sind die Parteien und die Vorinstanzen zwar unausgesprochen, aber doch zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß den Paragraphen 239, ff AktG aus der R*** AG durch formwechselnde (auch formwandelnde, formändernde) Umwandlung hervorgegangen ist. Durch eine solche Änderung ihrer Rechtsform wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (Paragraphen 241, 250, AktG; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 256 f; Schiemer, HdKommzAktG2, Rz 1.1 zu Paragraph 239,; Helbich, Umgründungen3, 254; 6 Ob 22/88).
Dadurch, daß die R*** AG mit Zustimmung der Klägerin und der A*** Dachtragwerk im Dezember 1980 dem Werkvertrag vom 25.Mai 1980 als Mitauftraggeberin beigetreten ist, hat sie nicht bloß einen Schuldbeitritt vollzogen, also die solidarische Haftung (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 285; Gamerith und Ertl in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 891 und Rz 1 zu § 1405) für die Zahlung des Werklohnes übernommen, sie hat vielmehr kumulativ mit der Klägerin alle Rechte und Pflichten als Werkbestellerin übernommen. Es liegt daher ein Vertragsbeitritt vor (vgl. Koziol-Welser, aaO, I 288), bei dem nicht nur einer Schuld oder Forderung im engeren Sinn, also einer isolierten Einzelverbindlichkeit oder einer Forderung als Einzelanspruch, beigetreten wird, sondern einer Stellung als Vertragspartei in einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 859), hier jener des Bestellers in einem Werkvertrag.Dadurch, daß die R*** AG mit Zustimmung der Klägerin und der A*** Dachtragwerk im Dezember 1980 dem Werkvertrag vom 25.Mai 1980 als Mitauftraggeberin beigetreten ist, hat sie nicht bloß einen Schuldbeitritt vollzogen, also die solidarische Haftung (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 285; Gamerith und Ertl in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 891 und Rz 1 zu Paragraph 1405,) für die Zahlung des Werklohnes übernommen, sie hat vielmehr kumulativ mit der Klägerin alle Rechte und Pflichten als Werkbestellerin übernommen. Es liegt daher ein Vertragsbeitritt vor vergleiche Koziol-Welser, aaO, römisch eins 288), bei dem nicht nur einer Schuld oder Forderung im engeren Sinn, also einer isolierten Einzelverbindlichkeit oder einer Forderung als Einzelanspruch, beigetreten wird, sondern einer Stellung als Vertragspartei in einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 859,), hier jener des Bestellers in einem Werkvertrag.
Gerade der zutreffende Hinweis der Klägerin, daß sie als Mitbestellerin in Ansehung des Werkvertrages und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit der R*** AG nach den §§ 825 ff ABGB in Rechtsgemeinschaft gestanden sei, spricht bereits gegen die Schlüssigkeit des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.Gerade der zutreffende Hinweis der Klägerin, daß sie als Mitbestellerin in Ansehung des Werkvertrages und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit der R*** AG nach den Paragraphen 825, ff ABGB in Rechtsgemeinschaft gestanden sei, spricht bereits gegen die Schlüssigkeit des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
§ 888 ABGB erklärt nämlich auf die Schuldner- und Gläubigermehrheit die Grundsätze der Gemeinschaft für anwendbar (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 279). Soweit daher die §§ 889 bis 896 ABGB keine abschließende Regelung enthalten, sind die §§ 825 ff ABGB anzuwenden (Gamerith, aaO, Rz 6 zu § 888; 6 Ob 633/88). Die aus einem Schuldverhältnis entspringenden Gestaltungsrechte (vgl. dazu Koziol-Welser, aaO, I, 41 f) sind im Falle der Mehrgliedrigkeit der Parteien in diesem Schuldverhältnis in der Regel unteilbar, das heißt, sie können nur für und gegen alle oder für und gegen keinen der Mitgenossen wirken. Desgleichen ist die Frage, wer auf Seite der mehrgliedrigen Partei über das Schuldverhältnis, vorzüglich durch Ausübung von Gestaltungsrechten, verfügen kann, wenn mehrere Berechtigte in Rechtsgemeinschaft stehen, nach den §§ 825 ff ABGB zu beurteilen. Gemäß § 828 ABGB kann kein Teilhaber das gemeinsame Schuldverhältnis verändern, wenn dadurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Wohl aber können alle zusammen über das gemeinsame Schuldverhältnis verfügen (RZ 1985/74 = ImmZ 1985, 174 = MietSlg XXXVI/36 mwN). Der vom Masseverwalter gegenüber der A*** Dachtragwerk ausgesprochene Verzicht auf jedwede Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dach des "R*** Zeltes" ist daher schon mangels Zustimmung der Klägerin als Mitbestellerin zur ungeteilten Hand unwirksam, soweit davon Wandlungs- und Preisminderungsansprüche erfaßt werden, die jedenfalls zu den Gestaltungsrechten zählen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 und 8 zu § 932). Ob dies auch auf den Verbesserungsanspruch des Werkbestellers und auf dessen damit im Zusammenhang stehendes, von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Leistungsverweigerungsrecht (Koziol-Welser, aaO, I, 375; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1052; SZ 48/108; RZ 1983/41; EvBl 1987/49Paragraph 888, ABGB erklärt nämlich auf die Schuldner- und Gläubigermehrheit die Grundsätze der Gemeinschaft für anwendbar (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 279). Soweit daher die Paragraphen 889 bis 896 ABGB keine abschließende Regelung enthalten, sind die Paragraphen 825, ff ABGB anzuwenden (Gamerith, aaO, Rz 6 zu Paragraph 888,; 6 Ob 633/88). Die aus einem Schuldverhältnis entspringenden Gestaltungsrechte vergleiche dazu Koziol-Welser, aaO, römisch eins, 41 f) sind im Falle der Mehrgliedrigkeit der Parteien in diesem Schuldverhältnis in der Regel unteilbar, das heißt, sie können nur für und gegen alle oder für und gegen keinen der Mitgenossen wirken. Desgleichen ist die Frage, wer auf Seite der mehrgliedrigen Partei über das Schuldverhältnis, vorzüglich durch Ausübung von Gestaltungsrechten, verfügen kann, wenn mehrere Berechtigte in Rechtsgemeinschaft stehen, nach den Paragraphen 825, ff ABGB zu beurteilen. Gemäß Paragraph 828, ABGB kann kein Teilhaber das gemeinsame Schuldverhältnis verändern, wenn dadurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Wohl aber können alle zusammen über das gemeinsame Schuldverhältnis verfügen (RZ 1985/74 = ImmZ 1985, 174 = MietSlg XXXVI/36 mwN). Der vom Masseverwalter gegenüber der A*** Dachtragwerk ausgesprochene Verzicht auf jedwede Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dach des "R*** Zeltes" ist daher schon mangels Zustimmung der Klägerin als Mitbestellerin zur ungeteilten Hand unwirksam, soweit davon Wandlungs- und Preisminderungsansprüche erfaßt werden, die jedenfalls zu den Gestaltungsrechten zählen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 und 8 zu Paragraph 932,). Ob dies auch auf den Verbesserungsanspruch des Werkbestellers und auf dessen damit im Zusammenhang stehendes, von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Leistungsverweigerungsrecht (Koziol-Welser, aaO, römisch eins, 375; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1052,; SZ 48/108; RZ 1983/41; EvBl 1987/49
ua) zutrifft, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil ein solcher Verzicht - ebenso wie das Anerkenntnis einer bestimmten Werklohnforderung - durch einen von mehreren solidarischen Mitschuldnern oder Mitgläubigern gemäß § 894 ABGB im Zweifel nur für dessen Person wirkt. Das Anerkenntnis hat dabei die Position der R*** AG als Mitschuldnerin der Klägerin betroffen, sodaß § 894 ABGB unmittelbar anwendbar ist. Dieses Anerkenntnis wirkte daher nur zum Nachteil der anerkennenden Gemeinschuldnerin (Gamerith, aaO, Rz 5 zu § 894). Umgekehrt wirkte der im Rahmen des Vergleiches von der A*** Dachtragwerk der Gemeinschuldnerin gewährte Nachlaß der Werklohnforderung schon gemäß § 151 KO nur subjektiv (vgl. Gamerith, aaO, Rz 7 zu § 894). Hingegen betraf der Verzicht des Masseverwalters auf jedwede Gewährleistungsansprüche die Position der Gemeinschuldnerin als Mitgläubigerin der Klägerin. Auch dieser Verzicht wirkte jedenfalls nur subjektiv für die Gemeinschuldnerin, weil § 894 ABGB sinngemäß auch auf die Gesamtforderung anzuwenden ist (Gamerith, aaO, Rz 3 zu § 894). Auch ein Mitgläubiger kann dadurch, daß er mit dem Schuldner lästigere Bedingungen eingeht, ihm eine Nachsicht oder Befreiung erteilt, den übrigen Mitgläubigern keinen Schaden zufügen und günstigere Bedingungen, die ein Mitgläubiger für seine Person erhält, kommen den übrigen nicht zustatten (Gschnitzer, aaO, 304).ua) zutrifft, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil ein solcher Verzicht - ebenso wie das Anerkenntnis einer bestimmten Werklohnforderung - durch einen von mehreren solidarischen Mitschuldnern oder Mitgläubigern gemäß Paragraph 894, ABGB im Zweifel nur für dessen Person wirkt. Das Anerkenntnis hat dabei die Position der R*** AG als Mitschuldnerin der Klägerin betroffen, sodaß Paragraph 894, ABGB unmittelbar anwendbar ist. Dieses Anerkenntnis wirkte daher nur zum Nachteil der anerkennenden Gemeinschuldnerin (Gamerith, aaO, Rz 5 zu Paragraph 894,). Umgekehrt wirkte der im Rahmen des Vergleiches von der A*** Dachtragwerk der Gemeinschuldnerin gewährte Nachlaß der Werklohnforderung schon gemäß Paragraph 151, KO nur subjektiv vergleiche Gamerith, aaO, Rz 7 zu Paragraph 894,). Hingegen betraf der Verzicht des Masseverwalters auf jedwede Gewährleistungsansprüche die Position der Gemeinschuldnerin als Mitgläubigerin der Klägerin. Auch dieser Verzicht wirkte jedenfalls nur subjektiv für die Gemeinschuldnerin, weil Paragraph 894, ABGB sinngemäß auch auf die Gesamtforderung anzuwenden ist (Gamerith, aaO, Rz 3 zu Paragraph 894,). Auch ein Mitgläubiger kann dadurch, daß er mit dem Schuldner lästigere Bedingungen eingeht, ihm eine Nachsicht oder Befreiung erteilt, den übrigen Mitgläubigern keinen Schaden zufügen und günstigere Bedingungen, die ein Mitgläubiger für seine Person erhält, kommen den übrigen nicht zustatten (Gschnitzer, aaO, 304).
Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin zutreffend erkannt, daß die von ihr beanstandete Vorgangsweise des Masseverwalters ihre eigene Rechtsposition im anhängigen Rechtsstreit mit der A*** Dachtragwerk nicht zu beeinträchtigen vermochte. Sie konnte daher auch nicht ursächlich für den Vergleichsabschluß der Klägerin und deren Vermögensschaden sein, weil sie ausdrücklich behauptet hat, die auch von ihr als Beklagte erhobenen Einwendungen hätten ansonsten zum sicheren Prozeßerfolg geführt.
Da der Verzicht des Masseverwalters auf jedwede Gewährleistungsansprüche mangels Zustimmung der Klägerin überhaupt unwirskam war, soweit er aus der Gewährleistung erfließende Gestaltungsrechte betroffen hat, und er im übrigen - in Ansehung des Verbesserungsanspruches und des daraus erfließenden gänzlichen Leistungsverweigerungsrechtes - jedenfalls nur subjektiv, also nur für die Gemeinschuldnerin und jetzige Beklagte, nicht aber auch für die Klägerin als Mitbestellerin des Werkes, wirksam war, kann allein daraus auch nicht zwingend auf einen Interessewegfall der Gemeinschuldnerin an der schon nach dem Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die vorhandenen groben Mängel erforderlichen Verbesserung des Werkes geschlossen werden. Es ist daher auch die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Entscheidung RZ 1984/85 zur Dartuung eines solchen Interessewegfalles ungeeignet, weil diese Entscheidung nicht den Fall zweier Mitbesteller betroffen hat, sondern jenen einer zwischenzeitigen exekutiven Versteigerung der zu verbessernden Sache des (einzigen) Werkbestellers. Bei dieser Sachlage, wo schon der festgestellte Vergleichsabschluß zwischen der A*** Dachtragwerk und dem Masseverwalter der R*** AG eine nach dem Vorbringen der Klägerin in Wahrheit nicht bestehende, jedenfalls aber noch nicht fälligen Forderung der ersteren betroffen hat, muß die Aufrechterhaltung des Vorwurfes unverständlich erscheinen, der Masseverwalter hätte auf Grund des Vertragsverhältnisses zur Klägerin einen ihm zuvor angebotenen, noch wesentlich ungünstigeren Vergleich annehmen müssen, bei dem eine doppelt so hohe, nicht zu Recht bestehende (!) Forderung der Werkunternehmerin anzuerkennen gewesen wäre, nur weil in diesem Fall auch das Schuldverhältnis der Klägerin zur A*** Dachtragwerk bereinigt worden wäre. Hier hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, daß die Gemeinschuldnerin zu einem solchen Vergleichsabschluß keinesfalls verpflichtet war, und zwar ohne Rücksicht auf die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Auftragsverhältnisses zwischen den Streitteilen und auch darauf, ob der Masse genügend Mittel zur Verfügung gestanden wären, die hiefür von der A*** Dachtragwerk geforderten 4 Mill S zu bezahlen. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.