Rechtssatz RS0032416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032416
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des § 1372 ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.Der Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des Paragraph 1372, ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032416
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0060OB00633_8500000_009