Die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten sind berechtigt.
Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht, die beklagte Partei benütze die von ihm erstandene Liegenschaft titellos und schulde ihm deshalb für den fraglichen Zeitraum ein angemessenes Benützungsentgelt. Wie der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in der im Räumungsstreit zwischen den Streitteilen ergangenen Entscheidung vom 15.12.1983, 7 Ob 818/82 (veröffentlicht in EvBl 1984/119, S. 466), ausgesprochen hat, ist der vom Verpflichteten Leopold E mit der beklagten Partei am 20.12.1976 abgeschlossene Mietvertrag trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahrens wirksam zustandegekommen, weil nach österreichischem Recht keine Beschlagnahme der Liegenschaft mit der Wirkung eintritt, daß der Verpflichtete in der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt würde. Fraglich könnte es dagegen sein, ob als Bestandgeber der Verpflichtete oder der Fruchtnießer anzusehen ist. War die Vereinbarung der Fruchtnießung der Pfandliegenschaft durch die Pfandgläubiger trotz § 1372 ABGB wirksam, was im Räumungsstreit ungeprüft bleiben konnte, wäre eine zumindest schlüssige Genehmigung des vom Verpflichteten abgeschlossenen Bestandvertrages durch den wenigstens der Ausübung nach in die Rechte der Fruchtnießer auch ohne bücherliche Eintragung eingetretenen Nebenintervenienten anzunehmen, an welchen der Ersteher aus den gleichen Gründen gebunden wäre (EvBl 1984/119 mwN; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 , II 144 und FN 6).Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht, die beklagte Partei benütze die von ihm erstandene Liegenschaft titellos und schulde ihm deshalb für den fraglichen Zeitraum ein angemessenes Benützungsentgelt. Wie der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in der im Räumungsstreit zwischen den Streitteilen ergangenen Entscheidung vom 15.12.1983, 7 Ob 818/82 (veröffentlicht in EvBl 1984/119, S. 466), ausgesprochen hat, ist der vom Verpflichteten Leopold E mit der beklagten Partei am 20.12.1976 abgeschlossene Mietvertrag trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahrens wirksam zustandegekommen, weil nach österreichischem Recht keine Beschlagnahme der Liegenschaft mit der Wirkung eintritt, daß der Verpflichtete in der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt würde. Fraglich könnte es dagegen sein, ob als Bestandgeber der Verpflichtete oder der Fruchtnießer anzusehen ist. War die Vereinbarung der Fruchtnießung der Pfandliegenschaft durch die Pfandgläubiger trotz Paragraph 1372, ABGB wirksam, was im Räumungsstreit ungeprüft bleiben konnte, wäre eine zumindest schlüssige Genehmigung des vom Verpflichteten abgeschlossenen Bestandvertrages durch den wenigstens der Ausübung nach in die Rechte der Fruchtnießer auch ohne bücherliche Eintragung eingetretenen Nebenintervenienten anzunehmen, an welchen der Ersteher aus den gleichen Gründen gebunden wäre (EvBl 1984/119 mwN; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 , römisch zwei 144 und FN 6).
Im vorliegenden Rechtsstreit kommt der Frage, ob die Fruchtgenußbestellung nichtig ist, deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil bejahendenfalls nicht der Fruchtnießer, sondern der Verpflichtete selbst als Vertragspartner der beklagten Partei anzusehen wäre und diese den Bestandzins auch deshalb mit Rücksicht auf die Bestellung des Klägers zum einstweiligen Verwalter - an diesen abzuführen gehabt hätte (§§ 159, 119 Abs 2 EO, Heller-Berger-Stix Komm.z.EO 4 1250 f., 1260 ff.). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Fruchgenußbestellung mangels wirklicher überlassung der Früchte der Liegenschaft an die Pfandgläubiger dem Verbot des § 1372 ABGB widersprochen hat, weil es dem Ersteher der Liegenschaft verwehrt ist, die damit verbundene Nichtigkeit der beklagten Partei gegenüber ins Treffen zu führen. Durch die Anordnung des § 1372 Satz 1 ABGB, daß die Fruchtnießung des Gläubigers nicht wirksam vereinbart werden kann, sollte der Gefahr begegnet werden, daß der Schuldner im Umweg über die Fruchtnießung wucherische Zinsen zahlen muß (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1372; Koziol-Welser aaO 117). Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist zwar grundsätzlich absolut nichtig, sodaß sich jedermann, ohne daß es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann; das gilt jedoch nicht für wucherische Geschäfte gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Diese sind nur relativ nichtig, weil sie der Bewucherte gegen sich gelten lassen kann. Weder der Wucherer noch ein Dritter kann sich auf die Ungültigkeit des Geschäftes berufen. Die Ungültigkeit wirkt demnach nicht von selbst, sondern nur auf Grund eines entsprechenden richterlichen Ausspruches. Das Gesetz billigt nur dem Bewucherten ein Anfechtungsrecht zu (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 und 252 zu § 879; Koziol-Welser aaO 134 f.). Kommt es auf den Zweck der Verbotsnorm an (Krejci aaO Rdz 249; MietSlg.31.097 u.a.), so sind diese allgemein auf den Wuchertatbestand zutreffenden Grundsätze auf das vom selben Schutzzweck bestimmte Verbot des § 1372 ABGB auszudehnen. Auf die (allfällige) Nichtigkeit der Fruchtnießung der Pfandgläubiger (bzw. des Nebenintervenienten) hätte sich demnach nur der Verpflichtete - und nicht auch der Ersteher, der beim Erwerb durch Zuschlag als ursprünglicher Erwerbsart (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 164) nicht einmal Einzelrechtnachfolger des Verpflichteten ist - berufen können.Im vorliegenden Rechtsstreit kommt der Frage, ob die Fruchtgenußbestellung nichtig ist, deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil bejahendenfalls nicht der Fruchtnießer, sondern der Verpflichtete selbst als Vertragspartner der beklagten Partei anzusehen wäre und diese den Bestandzins auch deshalb mit Rücksicht auf die Bestellung des Klägers zum einstweiligen Verwalter - an diesen abzuführen gehabt hätte (Paragraphen 159, 119, Absatz 2, EO, Heller-Berger-Stix Komm.z.EO 4 1250 f., 1260 ff.). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Fruchgenußbestellung mangels wirklicher überlassung der Früchte der Liegenschaft an die Pfandgläubiger dem Verbot des Paragraph 1372, ABGB widersprochen hat, weil es dem Ersteher der Liegenschaft verwehrt ist, die damit verbundene Nichtigkeit der beklagten Partei gegenüber ins Treffen zu führen. Durch die Anordnung des Paragraph 1372, Satz 1 ABGB, daß die Fruchtnießung des Gläubigers nicht wirksam vereinbart werden kann, sollte der Gefahr begegnet werden, daß der Schuldner im Umweg über die Fruchtnießung wucherische Zinsen zahlen muß (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1372,; Koziol-Welser aaO 117). Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist zwar grundsätzlich absolut nichtig, sodaß sich jedermann, ohne daß es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann; das gilt jedoch nicht für wucherische Geschäfte gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Diese sind nur relativ nichtig, weil sie der Bewucherte gegen sich gelten lassen kann. Weder der Wucherer noch ein Dritter kann sich auf die Ungültigkeit des Geschäftes berufen. Die Ungültigkeit wirkt demnach nicht von selbst, sondern nur auf Grund eines entsprechenden richterlichen Ausspruches. Das Gesetz billigt nur dem Bewucherten ein Anfechtungsrecht zu (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 und 252 zu Paragraph 879,; Koziol-Welser aaO 134 f.). Kommt es auf den Zweck der Verbotsnorm an (Krejci aaO Rdz 249; MietSlg.31.097 u.a.), so sind diese allgemein auf den Wuchertatbestand zutreffenden Grundsätze auf das vom selben Schutzzweck bestimmte Verbot des Paragraph 1372, ABGB auszudehnen. Auf die (allfällige) Nichtigkeit der Fruchtnießung der Pfandgläubiger (bzw. des Nebenintervenienten) hätte sich demnach nur der Verpflichtete - und nicht auch der Ersteher, der beim Erwerb durch Zuschlag als ursprünglicher Erwerbsart (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 164) nicht einmal Einzelrechtnachfolger des Verpflichteten ist - berufen können.
Muß aber der Kläger die Fruchtnießung gegen sich gelten lassen, war der Nebenintervenient als - zumindest der Ausübung nach - Fruchtnießer zur Entgegenahme des Bestandzinses grundsätzlich berechtigt, sodaß der Bestandnehmer den Zins an diesen solange zu entrichten hatte, bis die Fruchtnießung erloschen war. Deshalb kommt diesem Zeitpunkt entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Bestellung der Fruchtnießung (Punkt Neunzehntens des Notariatsaktes vom 19.Dezember 1975) wurde die Dauer des Rechtes ausdrücklich auf die Laufzeit des Darlehens, 'somit bis zur Löschung der gegenständlichen Pfandrechte im Grundbuch' festgelegt; demanch sollten die Pfandrechte und die Fruchtnießung gleichzeitig erlöschen. Der Ersteher kann zwar die Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes und die Löschung aller im Versteigerungsverfahren verfügten bücherlichen Anmerkungen schon unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen vor Erledigung der Meistbotsverteilung begehren, die Löschung der Pfandrechte und der übrigen bücherlichen Lasten kann er hingegen erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verlangen (§ 237 Abs 1 und 3 EO). Voraussetzung der Löschung der letzteren Rechte ist, daß der Ersteher diese Rechte nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen, sei es wegen Barzahlung, sei es weil auf sie kein Meistbot entfällt, nicht übernehmen muß (Heller-Berger-Stix aaO 1608). Die Rechte bleiben demnach solange aufrecht bestehen, bis feststeht, ob sie auch wirklich zu löschen sind; hierüber kann aber erst im Verteilungsbeschluß entschieden werden. Die Fruchtnießung des Nebenintervenienten wäre bei Zulangen des Meistbotes überhaupt auf der Liegenschaft haften geblieben (Heller-Berger-Stix, Exekutionsordnung 11 Anm.7 zu § 237), wäre ihr Bestand nicht vertraglich an die Pfandrechte des Fruchtnießers gebunden gewesen. Daraus folgt, daß die Fruchtnießung während der fraglichen Zeit noch nicht erloschen war, sodaß die beklagte Partei den geschuldeten Bestandzins auch weiterhin an den Nebenintervenienten als ihren Bestandgeber entrichten durfte und mußte.Muß aber der Kläger die Fruchtnießung gegen sich gelten lassen, war der Nebenintervenient als - zumindest der Ausübung nach - Fruchtnießer zur Entgegenahme des Bestandzinses grundsätzlich berechtigt, sodaß der Bestandnehmer den Zins an diesen solange zu entrichten hatte, bis die Fruchtnießung erloschen war. Deshalb kommt diesem Zeitpunkt entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Bestellung der Fruchtnießung (Punkt Neunzehntens des Notariatsaktes vom 19.Dezember 1975) wurde die Dauer des Rechtes ausdrücklich auf die Laufzeit des Darlehens, 'somit bis zur Löschung der gegenständlichen Pfandrechte im Grundbuch' festgelegt; demanch sollten die Pfandrechte und die Fruchtnießung gleichzeitig erlöschen. Der Ersteher kann zwar die Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes und die Löschung aller im Versteigerungsverfahren verfügten bücherlichen Anmerkungen schon unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen vor Erledigung der Meistbotsverteilung begehren, die Löschung der Pfandrechte und der übrigen bücherlichen Lasten kann er hingegen erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verlangen (Paragraph 237, Absatz eins und 3 EO). Voraussetzung der Löschung der letzteren Rechte ist, daß der Ersteher diese Rechte nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen, sei es wegen Barzahlung, sei es weil auf sie kein Meistbot entfällt, nicht übernehmen muß (Heller-Berger-Stix aaO 1608). Die Rechte bleiben demnach solange aufrecht bestehen, bis feststeht, ob sie auch wirklich zu löschen sind; hierüber kann aber erst im Verteilungsbeschluß entschieden werden. Die Fruchtnießung des Nebenintervenienten wäre bei Zulangen des Meistbotes überhaupt auf der Liegenschaft haften geblieben (Heller-Berger-Stix, Exekutionsordnung 11 Anm.7 zu Paragraph 237,), wäre ihr Bestand nicht vertraglich an die Pfandrechte des Fruchtnießers gebunden gewesen. Daraus folgt, daß die Fruchtnießung während der fraglichen Zeit noch nicht erloschen war, sodaß die beklagte Partei den geschuldeten Bestandzins auch weiterhin an den Nebenintervenienten als ihren Bestandgeber entrichten durfte und mußte.
An diesem Ergebnis kann weder die angeordnete einstweilige Verwaltung noch das vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Argument, es bestehe sonst die Gefahr, daß der Fruchtnießer zu einem Zeitpunkt vorweg Befriedigung erlange, in welchem noch nicht einmal feststehe, ob auf sein Recht Zuweisungen aus der Verteilungsmasse zu erfolgen haben, etwas ändern. Die einstweilige Verwaltung benimmt zwar dem Verpflichteten die Verwaltung der Liegenschaft, sie kann aber den Rechten des Fruchtnießers keinen Abbruch tun. Folgerichtig hat das Rekursgericht im Verteilungsverfahren auch die exekutionsgerichtliche Verfügung ausgeschaltet, daß die beklagte Partei nunmehr den Bestandzins an den Ersteher als einstweiligen Verwalter abzuführen habe. Ob und inwieweit durch die Annahme des Bestandzinses durch den Fruchtnießer in die Rechte in besserer Priorität stehender Pfandgläubiger eingegriffen wurde, ist bei der Prüfung der Berechtigung der beklagten Partei, den Bestandzins weiterhin dem Fruchtnießer zu entrichten, nicht zu untersuchen. Auch die Frage, ob der Nebenintervenient zur Herausgabe des Bestandzinses an vorrangige Pfandgläubiger, an den Verpflichteten oder gar an den Ersteher verhalten sein könnte, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Kann sich die beklagte Partei auf wirksame Bestandrechte berufen (womit allein schon dem Klagebegehren der Boden entzogen ist) und hat sie den Bestandzins im fraglichen Zeitraum an den berechtigten Bestandgeber abgeführt, so kann sie nicht zur Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgeltes oder gar der neuerlichen Zahlung des Bestandzinsen an den Ersteher verhalten werden. In Stattgebung der Revisionen der beklagten Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten war demnach das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.