Rechtssatz RS0032484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032484
Entscheidungsdatum
30.09.1976
Rechtssatz
Der nicht allein schuldige beklagte Schädiger, der sich ohne Bedachtnahme auf die durch die Legalzession bereits auf den Sozialverischerungsträger übergegangenen Ansprüche des sozialversicherten Geschädigten, den eine Mitschuld trifft, mit diesem verglichen hat, kann gegen den regreßnehmenden Sozialversicherungsträger nur noch insoweit aufrechnen, als ein vom Vergleich nicht umfaßter restlicher Direktanspruch des Geschädigten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032484
Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0020OB00172_7600000_001