Rechtssatz RS0032754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032754
Entscheidungsdatum
14.04.1970
Rechtssatz
Besteht die zahlungshalber zedierte Forderung überhaupt nicht zu Recht (hier Forderung gegen Versicherer wegen Versicherungsbetruges) und muß deshalb das Geleistete vom Zessionar dem Zessus zurückgestellt werden, ist die zedierte Forderung nicht durch Bezahlung untergegangen und der Zessionar nicht auf Gewährleistungsansprüche beschränkt; der Zessionar kann vielmehr auf seine ursprüngliche Forderung gegen den Zedenten und dessen Mitschuldner (Interzedenten) zurückgreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032754
Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0080OB00078_7000000_001