Aus der Begründung:
Der Ansicht des Erstgerichtes, der Klagsanspruch sei schon deshalb nicht begrundet, weil die Klägerin selbst im Falle des Vorliegens eines vom Erstbeklagten begangenen Versicherungsbetruges nicht zur Rückzahlung des Klagsbetrages an den Versicherer verpflichtet gewesen wäre, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht beigetreten. Auf Grund der zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten vereinbarten Abtretung der dem Erstbeklagten im Schadensfall gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche an die Klägerin wurde die Klägerin gemäß § 1392 ABGB zum neuen Gläubiger hinsichtlich einer solchen Forderung des Erstbeklagten aus dem Versicherungsvertrag. Die Wirksamkeit der Zession war von einer Verständigung des Versicherers nicht abhängig. Der Versicherer konnte daher seinen auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin als neue Gläubigerin, an die er Zahlung geleistet hatte, richten. Zahlung stellt wohl im Zweifel eine Anerkennung gemäß § 1396 ABGB dar. Ein solches Anerkenntnis kann aber entgegen der im Klang Komm[2] zu § 1396, VI 319 vertretenen Ansicht nicht anders behandelt werden als sonst ein unechtes (deklaratives) Anerkenntnis, das die Anfechtung der Schuld wegen Mangels der causa nicht ausschließt (vgl die in der von Kapfer besorgten Manzschen Ausgabe des ABGB zu § 1396 unter Nr 23 angeführten Entscheidungen sowie SZ 20/125). Daraus folgt, daß auch die Tatsache der Zahlung die Geltendmachung des auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruches durch den Versicherer gegen die Klägerin nicht ausschloß.Der Ansicht des Erstgerichtes, der Klagsanspruch sei schon deshalb nicht begrundet, weil die Klägerin selbst im Falle des Vorliegens eines vom Erstbeklagten begangenen Versicherungsbetruges nicht zur Rückzahlung des Klagsbetrages an den Versicherer verpflichtet gewesen wäre, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht beigetreten. Auf Grund der zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten vereinbarten Abtretung der dem Erstbeklagten im Schadensfall gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche an die Klägerin wurde die Klägerin gemäß Paragraph 1392, ABGB zum neuen Gläubiger hinsichtlich einer solchen Forderung des Erstbeklagten aus dem Versicherungsvertrag. Die Wirksamkeit der Zession war von einer Verständigung des Versicherers nicht abhängig. Der Versicherer konnte daher seinen auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin als neue Gläubigerin, an die er Zahlung geleistet hatte, richten. Zahlung stellt wohl im Zweifel eine Anerkennung gemäß Paragraph 1396, ABGB dar. Ein solches Anerkenntnis kann aber entgegen der im Klang Komm[2] zu Paragraph 1396,, römisch sechs 319 vertretenen Ansicht nicht anders behandelt werden als sonst ein unechtes (deklaratives) Anerkenntnis, das die Anfechtung der Schuld wegen Mangels der causa nicht ausschließt vergleiche die in der von Kapfer besorgten Manzschen Ausgabe des ABGB zu Paragraph 1396, unter Nr 23 angeführten Entscheidungen sowie SZ 20/125). Daraus folgt, daß auch die Tatsache der Zahlung die Geltendmachung des auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderungsanspruches durch den Versicherer gegen die Klägerin nicht ausschloß.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich nicht um eine Zession an Zahlungs Statt, sondern um eine solche zahlungshalber handelt. Anhaltspunkte für die Annahme, daß etwa zwischen Zessionar und Zedenten Einverständnis darüber geherrscht hätte, daß die Abtretung statt der Leistung des Geschuldeten geschehe, liegen umso weniger vor, als es sich um eine durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingte Forderung handelte und daher im Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht vorhergesehen werden konnte, ob die abgetretene Forderung überhaupt existent werden wird. Ohne ein solches Einverständnis ist aber die Abtretung zahlungshalber zu verstehen (Klang Komm[2] zu § 1392, VI, 291; Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse[2] II/1, 326 Anm 13). Für den Fall, daß die abgetretene Forderung nicht hereingebracht werden kann, ist daher i S ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zulässig (SZ 26/142 u a) und tritt nicht bloß die Haftung gem § 1397 ABGB ein.Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich nicht um eine Zession an Zahlungs Statt, sondern um eine solche zahlungshalber handelt. Anhaltspunkte für die Annahme, daß etwa zwischen Zessionar und Zedenten Einverständnis darüber geherrscht hätte, daß die Abtretung statt der Leistung des Geschuldeten geschehe, liegen umso weniger vor, als es sich um eine durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingte Forderung handelte und daher im Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht vorhergesehen werden konnte, ob die abgetretene Forderung überhaupt existent werden wird. Ohne ein solches Einverständnis ist aber die Abtretung zahlungshalber zu verstehen (Klang Komm[2] zu Paragraph 1392,, römisch sechs, 291; Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse[2] II/1, 326 Anmerkung 13). Für den Fall, daß die abgetretene Forderung nicht hereingebracht werden kann, ist daher i S ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zulässig (SZ 26/142 u a) und tritt nicht bloß die Haftung gem Paragraph 1397, ABGB ein.
Nicht beigepflichtet kann aber der Ansicht des Berufungsgerichts werden, das ursprüngliche, auf der Kreditgewährung beruhende Schuldverhältnis sei dadurch, daß die Klägerin die, wenn auch möglicherweise aus einem Irrtum erbrachte Leistung des Versicherers als Erfüllung angenommen habe, ohne jede Einschränkung untergegangen. Auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Annahme einer Zahlung als Erfüllung bewirke das Erlöschen der Verbindlichkeit auch dann, wenn die Erfüllung Anlaß zu einer Gewährleistung bzw zu einer Haftung des Zedenten i S des § 1397 ABGB gebe, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses im vorliegenden Fall nicht gestützt werden. Hier geht es weder darum, daß der Gläubiger Grund zu haben glaubte, das, was er ursprünglich als Erfüllung angenommen hat, später bemängeln zu müssen, noch darum, daß ein Gegenstand, den der Gläubiger an Zahlungs Statt angenommen hat, später vom Eigentümer des Gegenstandes in Anspruch genommen wurde. Hier geht es vielmehr darum, daß der Versicherer als debitor cessus das, was er zunächst als vermeintliche Schuld leistete, dann aus dem Rechtsgrund des § 1431 ABGB als angeblich irrtümlich erbrachte Leistung wieder zurückverlangte. War dieses Verlangen des Versicherers berechtigt, dann kann überhaupt nicht von der Zession einer bestehenden Forderung und von deren Erfüllung gesprochen werden. Die Klägerin hat in diesem Falle nicht, wie das Berufungsgericht meint, die ihr abgetretene Forderung hereingebracht. Wenn der Versicherer die als vermeintliche Schuldigkeit erbrachte Leistung tatsächlich mit Recht wegen Vorliegens eines Versicherungsbetruges wieder zurückverlangen konnte, dann wäre die Sachlage nicht anders, als sie gewesen wäre, wenn der Versicherer die Leistung von vornherein wegen Nichtbestehens der Forderung überhaupt nicht erbracht hätte. Unter der Voraussetzung, daß der Versicherer mit Recht Leistungsfreiheit wegen eines vom Erstbeklagten begangenen Versicherungsbetruges geltend machte, stunde der Klägerin der Rückgriff auf das ursprüngliche Schuldverhältnis, nach welchem die drei Beklagten Solidarschuldner hinsichtlich der der Klägerin aus der Kreditgewährung zustehenden Ansprüche sind, offen.Nicht beigepflichtet kann aber der Ansicht des Berufungsgerichts werden, das ursprüngliche, auf der Kreditgewährung beruhende Schuldverhältnis sei dadurch, daß die Klägerin die, wenn auch möglicherweise aus einem Irrtum erbrachte Leistung des Versicherers als Erfüllung angenommen habe, ohne jede Einschränkung untergegangen. Auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Annahme einer Zahlung als Erfüllung bewirke das Erlöschen der Verbindlichkeit auch dann, wenn die Erfüllung Anlaß zu einer Gewährleistung bzw zu einer Haftung des Zedenten i S des Paragraph 1397, ABGB gebe, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses im vorliegenden Fall nicht gestützt werden. Hier geht es weder darum, daß der Gläubiger Grund zu haben glaubte, das, was er ursprünglich als Erfüllung angenommen hat, später bemängeln zu müssen, noch darum, daß ein Gegenstand, den der Gläubiger an Zahlungs Statt angenommen hat, später vom Eigentümer des Gegenstandes in Anspruch genommen wurde. Hier geht es vielmehr darum, daß der Versicherer als debitor cessus das, was er zunächst als vermeintliche Schuld leistete, dann aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1431, ABGB als angeblich irrtümlich erbrachte Leistung wieder zurückverlangte. War dieses Verlangen des Versicherers berechtigt, dann kann überhaupt nicht von der Zession einer bestehenden Forderung und von deren Erfüllung gesprochen werden. Die Klägerin hat in diesem Falle nicht, wie das Berufungsgericht meint, die ihr abgetretene Forderung hereingebracht. Wenn der Versicherer die als vermeintliche Schuldigkeit erbrachte Leistung tatsächlich mit Recht wegen Vorliegens eines Versicherungsbetruges wieder zurückverlangen konnte, dann wäre die Sachlage nicht anders, als sie gewesen wäre, wenn der Versicherer die Leistung von vornherein wegen Nichtbestehens der Forderung überhaupt nicht erbracht hätte. Unter der Voraussetzung, daß der Versicherer mit Recht Leistungsfreiheit wegen eines vom Erstbeklagten begangenen Versicherungsbetruges geltend machte, stunde der Klägerin der Rückgriff auf das ursprüngliche Schuldverhältnis, nach welchem die drei Beklagten Solidarschuldner hinsichtlich der der Klägerin aus der Kreditgewährung zustehenden Ansprüche sind, offen.
Die Frage, ob sich der Versicherer mit Recht auf Leistungsfreiheit wegen Vorliegens eines Versicherungsbetruges berufen konnte und ob die Klägerin daher verpflichtet war, das bereits Erhaltene wieder herauszugeben, kann im vorliegenden Prozeß als Vorfrage geklärt werden. Da beide Vorinstanzen infolge ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ein Eingehen auf diese Frage für entbehrlich hielten, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Urteile der Vorinstanzen mußten daher aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens im vorangeführten Sinn zurückverwiesen werden.