Rechtssatz RS0032911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032911
Geschäftszahl
2Ob170/63; 2Ob298/67; 7Ob36/20z; 1Ob166/24d
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Hat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfalle) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach § 67 VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionars nach § 332 ASVG § 1542 RAO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht.Hat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfalle) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach Paragraph 67, VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionars nach Paragraph 332, ASVG Paragraph 1542, RAO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 170/63
Entscheidungstext OGH 26.09.1963 2 Ob 170/63
Veröff: EvBl 1964/47 S 70 = VersR 1965,527 (mit Anmerkung von Wahle) = SZ 36/121
- 2 Ob 298/67
Entscheidungstext OGH 20.10.1967 2 Ob 298/67
Beisatz: Hier: Invalidenversicherung (T1) Veröff: JBl 1969,34
- 7 Ob 36/20z
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 36/20z
Beisatz: Hat der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG. (T2)
- 1 Ob 166/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 166/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032911
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19630926_OGH0002_0020OB00170_6300000_001