Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der in § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 normierten Legalzession auszugehen: steht dem Versicherungsnehmer (vorliegendenfalls der chemischen Fabrik Dr. E. H. im Verhältnisse zur Klägerin als Kaskoversicherungsgesellschaft) ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten (nämlich gegen die beklagte Partei aus dem Verkehrsunfalle vom 10. Mai 1961) zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer (die klagende Partei) über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Rechtsübergang hat also die Leistung des Versicherers an seinen Versicherungsnehmer zur Voraussetzung und der Zeitpunkt des Übergangs ist jener der Zahlung (vgl. Prölss, Versicherungsvertragsgesetz[13] S. 259, sowie Albert Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952, S. 286). Für die Frage des Rechtsüberganges kommt es nicht auf das Bestehen der Kaskoversicherung an sich an, da Fälle denkbar sind, in denen der vom Dritten geschädigte Kaskoversicherungsnehmer auf eine Leistung seines Kaskoversicherers keinen Wert legt, vielmehr den Schädiger direkt auf Ersatzleistung in Anspruch nimmt. Vorliegendenfalls hat nun die Klägerin als Kaskoversicherungsgesellschaft ihren Versicherungsnehmer Dr. E. H. aus seinem Schadensfalle vom 10. Mai 1961 am 17. Oktober 1961 in der Höhe von 12.435 S 60 g (der Klagsforderung) entschädigt, so daß die bezogene Legalzession eingetreten ist. Für die Rechtsbeziehungen der beklagten Partei (Debitor cessus) gegenüber der Klägerin als Zessionarin kommt es daher auf die Bestimmungen der §§ 1395 f. ABGB. an: der Schuldner ist berechtigt, den ersten Gläubiger (Dr. E. H.) zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, kann dieses aber nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist (vgl. z. B. 7 Ob 39/63, ZVR. 1963, Spruchbeilage Nr. 182; Albert Ehrenzweig, a. a. O., S. 286, auch unter Hinweis auf § 407 BGB.). Nun haben die Vorinstanzen die Entscheidung auf den "guten Glauben" des debitor cessus bzw. seines Haftpflichtversicherers abgestellt und dem Zahlungsbegehren der Klägerin als Legalzessionarin deswegen stattgegeben, weil der JVG. bei der Entschädigungsleistung an Dr. E. E. als den Machthaber Drs. E. H. "der zur schuldbefreienden Wirkung erforderliche gute Glaube nicht beigemessen werden könne"; "der Haftpflichtversicherer habe nicht die nötige Sorgfalt angewendet, daß ihm Gutgläubigkeit zugebilligt werden könnte". Zutreffend nimmt die Revisionswerberin gegen diese Beurteilung der Vorinstanzen schon unter dem Gesichtspunkte Stellung, daß die Klägerin im maßgeblichen erstgerichtlichen Verfahren ihr Begehren selbst auf die ausdrückliche Behauptung der Kenntnis des Haftpflichtversicherers der beklagten Partei von der Zahlung der Klägerin an ihren Versicherungsnehmer (beim Vergleichsabschluß und der darauf folgenden Entschädigung) gegrundet hat. Eine derartige Kenntnis ist aber nach den maßgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht als erwiesen angenommen worden. Eine direkte Verständigung der Klägerin an den debitor cessus bzw. die JVG. vor der Leistung der Entschädigung an den Machthaber Drs. E. H. ist nicht einmal behauptet worden und Unklarheiten über den "Bestand einer Kaskoversicherung" anläßlich der Verhandlungen des Machthabers des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer der beklagten Partei können im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht zu Lasten des debitor cessus gewertet werden, zumal es nach den obigen Ausführungen auf die Zahlung aus der Kaskoversicherung und nicht bloß auf das Bestehen einer derartigen Versicherung bei der Legalzession ankommt (nach den vorinstanzlichen Feststellungen - hat Dr. E. E. dem Schadensreferenten der JVG. erklärt, nicht zu wissen, ob eine Kaskoversicherung bezüglich des Unfallsfahrzeuges bestehe, und dieser Schadensreferent hat auf telephonische Anfrage bei Dr. E. H. die Auskunft erhalten, daß eine Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug nicht bestehe). Bei der Zession gewährt das Gesetz (§ 1395 ABGB.) dem Schuldner, damit er nicht zu Schaden komme, das Recht, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden, solange ihm der Zessionar nicht bekannt wird, und in dieser Hinsicht genügt jede von wem immer erlangte klare, zuverlässige Nachricht (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 263; Wolff in Klang Komm.[2], VI, S. 312); die Umstände, aus denen die Untergerichte die Annahme einer "Gutgläubigkeit" des Machthabers des debitor cessus abgelehnt haben, reichen aber nicht aus, die vom Gesetz geforderte Kenntnis (vgl. auch die bereits oben zitierte Entscheidung 7 Ob 39/63) zu begrunden.Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der in Paragraph 67, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 normierten Legalzession auszugehen: steht dem Versicherungsnehmer (vorliegendenfalls der chemischen Fabrik Dr. E. H. im Verhältnisse zur Klägerin als Kaskoversicherungsgesellschaft) ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten (nämlich gegen die beklagte Partei aus dem Verkehrsunfalle vom 10. Mai 1961) zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer (die klagende Partei) über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Rechtsübergang hat also die Leistung des Versicherers an seinen Versicherungsnehmer zur Voraussetzung und der Zeitpunkt des Übergangs ist jener der Zahlung vergleiche Prölss, Versicherungsvertragsgesetz[13] S. 259, sowie Albert Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952, S. 286). Für die Frage des Rechtsüberganges kommt es nicht auf das Bestehen der Kaskoversicherung an sich an, da Fälle denkbar sind, in denen der vom Dritten geschädigte Kaskoversicherungsnehmer auf eine Leistung seines Kaskoversicherers keinen Wert legt, vielmehr den Schädiger direkt auf Ersatzleistung in Anspruch nimmt. Vorliegendenfalls hat nun die Klägerin als Kaskoversicherungsgesellschaft ihren Versicherungsnehmer Dr. E. H. aus seinem Schadensfalle vom 10. Mai 1961 am 17. Oktober 1961 in der Höhe von 12.435 S 60 g (der Klagsforderung) entschädigt, so daß die bezogene Legalzession eingetreten ist. Für die Rechtsbeziehungen der beklagten Partei (Debitor cessus) gegenüber der Klägerin als Zessionarin kommt es daher auf die Bestimmungen der Paragraphen 1395, f. ABGB. an: der Schuldner ist berechtigt, den ersten Gläubiger (Dr. E. H.) zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, kann dieses aber nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist vergleiche z. B. 7 Ob 39/63, ZVR. 1963, Spruchbeilage Nr. 182; Albert Ehrenzweig, a. a. O., S. 286, auch unter Hinweis auf Paragraph 407, BGB.). Nun haben die Vorinstanzen die Entscheidung auf den "guten Glauben" des debitor cessus bzw. seines Haftpflichtversicherers abgestellt und dem Zahlungsbegehren der Klägerin als Legalzessionarin deswegen stattgegeben, weil der JVG. bei der Entschädigungsleistung an Dr. E. E. als den Machthaber Drs. E. H. "der zur schuldbefreienden Wirkung erforderliche gute Glaube nicht beigemessen werden könne"; "der Haftpflichtversicherer habe nicht die nötige Sorgfalt angewendet, daß ihm Gutgläubigkeit zugebilligt werden könnte". Zutreffend nimmt die Revisionswerberin gegen diese Beurteilung der Vorinstanzen schon unter dem Gesichtspunkte Stellung, daß die Klägerin im maßgeblichen erstgerichtlichen Verfahren ihr Begehren selbst auf die ausdrückliche Behauptung der Kenntnis des Haftpflichtversicherers der beklagten Partei von der Zahlung der Klägerin an ihren Versicherungsnehmer (beim Vergleichsabschluß und der darauf folgenden Entschädigung) gegrundet hat. Eine derartige Kenntnis ist aber nach den maßgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht als erwiesen angenommen worden. Eine direkte Verständigung der Klägerin an den debitor cessus bzw. die JVG. vor der Leistung der Entschädigung an den Machthaber Drs. E. H. ist nicht einmal behauptet worden und Unklarheiten über den "Bestand einer Kaskoversicherung" anläßlich der Verhandlungen des Machthabers des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer der beklagten Partei können im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht zu Lasten des debitor cessus gewertet werden, zumal es nach den obigen Ausführungen auf die Zahlung aus der Kaskoversicherung und nicht bloß auf das Bestehen einer derartigen Versicherung bei der Legalzession ankommt (nach den vorinstanzlichen Feststellungen - hat Dr. E. E. dem Schadensreferenten der JVG. erklärt, nicht zu wissen, ob eine Kaskoversicherung bezüglich des Unfallsfahrzeuges bestehe, und dieser Schadensreferent hat auf telephonische Anfrage bei Dr. E. H. die Auskunft erhalten, daß eine Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug nicht bestehe). Bei der Zession gewährt das Gesetz (Paragraph 1395, ABGB.) dem Schuldner, damit er nicht zu Schaden komme, das Recht, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden, solange ihm der Zessionar nicht bekannt wird, und in dieser Hinsicht genügt jede von wem immer erlangte klare, zuverlässige Nachricht vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 263; Wolff in Klang Komm.[2], römisch sechs, S. 312); die Umstände, aus denen die Untergerichte die Annahme einer "Gutgläubigkeit" des Machthabers des debitor cessus abgelehnt haben, reichen aber nicht aus, die vom Gesetz geforderte Kenntnis vergleiche auch die bereits oben zitierte Entscheidung 7 Ob 39/63) zu begrunden.
Mit Rücksicht auf die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Legalzession nach § 332 ASVG. (§ 1542 RVO.) und auf die deutsche Lehre und Judikatur ist noch folgendes zu bemerken:Mit Rücksicht auf die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Legalzession nach Paragraph 332, ASVG. (Paragraph 1542, RVO.) und auf die deutsche Lehre und Judikatur ist noch folgendes zu bemerken:
Auch in § 407 BGB. ist ein Schuldnerschutz statuiert; der neue Gläubiger muß eine vom Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkte Leistung gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt. Nach Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearbeitung, S. 313, muß der neue Gläubiger beweisen, daß der Schuldner um die Abtretung wußte; es ist eine genügend sichere und glaubhafte Kenntnis erforderlich; bloßes Wissenmüssen kommt nicht in Betracht (ebenso Danckelmann im Beckschen Kurz-Kommentar zum BGB[22] S. 360 f. sowie die Entscheidung des BGH. vom 27. Februar 1962, VI ZR. 260/60, VersR. 1962, S. 515 ff., am Ende). Im Falle der Legalzession auf Grund der Sozialversicherung eines Unfallgeschädigten (§ 332 ASVG., § 1542 RVO.) obliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsträger der Nachweis, daß dem Ersatzpflichtigen, wenn sich dieser direkt mit dem Verletzten abgefunden hat, zur Zeit der Zahlung die Tatsache der Sozialversicherung bekannt gewesen sei (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß[11], S. 765, sowie die bezogene Entscheidung des BGH. vom 27. Februar 1962); in dieser Hinsicht genügt aber schon die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Forderungsübergang ergibt, also die Kenntnis des Ersatzpflichtigen von dem Umstande, daß der Verletzte ein gewerblicher oder landwirtschaftlicher Arbeiter oder dgl. ist und daher sozialversichert ist; in diesen Fällen geht ja der Anspruch auf den Versicherungsträger schon insoweit über, als dieser Leistungen an den Geschädigten zu erbringen hat. Die Legalzession nach § 67 Versicherungsvertragsgesetz 1958 dagegen stellt auf den erfolgten Ersatz des Versicherungsnehmers durch den Vertragsversicherer ab, wobei in den Fällen wie hier außerdem immer ungewiß ist, ob eine Kaskoversicherung besteht. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen können also auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers gegen diesen Ersatzpflichtigen auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG. zur Erörterung steht. Vielmehr ist die beklagte Partei mangels rechtzeitiger Kenntnis der Leistung der Klägerin an ihren Kaskoversicherungsnehmer nicht verpflichtet, aus dem Unfalle vom 10. Mai 1961 neuerlich an die Klägerin Ersatz zu leisten.Auch in Paragraph 407, BGB. ist ein Schuldnerschutz statuiert; der neue Gläubiger muß eine vom Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkte Leistung gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt. Nach Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearbeitung, S. 313, muß der neue Gläubiger beweisen, daß der Schuldner um die Abtretung wußte; es ist eine genügend sichere und glaubhafte Kenntnis erforderlich; bloßes Wissenmüssen kommt nicht in Betracht (ebenso Danckelmann im Beckschen Kurz-Kommentar zum BGB[22] S. 360 f. sowie die Entscheidung des BGH. vom 27. Februar 1962, römisch sechs ZR. 260/60, VersR. 1962, S. 515 ff., am Ende). Im Falle der Legalzession auf Grund der Sozialversicherung eines Unfallgeschädigten (Paragraph 332, ASVG., Paragraph 1542, RVO.) obliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsträger der Nachweis, daß dem Ersatzpflichtigen, wenn sich dieser direkt mit dem Verletzten abgefunden hat, zur Zeit der Zahlung die Tatsache der Sozialversicherung bekannt gewesen sei vergleiche Geigel, Haftpflichtprozeß[11], S. 765, sowie die bezogene Entscheidung des BGH. vom 27. Februar 1962); in dieser Hinsicht genügt aber schon die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Forderungsübergang ergibt, also die Kenntnis des Ersatzpflichtigen von dem Umstande, daß der Verletzte ein gewerblicher oder landwirtschaftlicher Arbeiter oder dgl. ist und daher sozialversichert ist; in diesen Fällen geht ja der Anspruch auf den Versicherungsträger schon insoweit über, als dieser Leistungen an den Geschädigten zu erbringen hat. Die Legalzession nach Paragraph 67, Versicherungsvertragsgesetz 1958 dagegen stellt auf den erfolgten Ersatz des Versicherungsnehmers durch den Vertragsversicherer ab, wobei in den Fällen wie hier außerdem immer ungewiß ist, ob eine Kaskoversicherung besteht. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen können also auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers gegen diesen Ersatzpflichtigen auf Grund der Legalzession des Paragraph 332, ASVG. zur Erörterung steht. Vielmehr ist die beklagte Partei mangels rechtzeitiger Kenntnis der Leistung der Klägerin an ihren Kaskoversicherungsnehmer nicht verpflichtet, aus dem Unfalle vom 10. Mai 1961 neuerlich an die Klägerin Ersatz zu leisten.