Rechtssatz RS0033359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033359
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
Ein Schadenersatzpflicht auslösendes Verschulden kann dem Liegenschaftseigentümer nicht deshalb angelastet werden, weil er bei der Baubehörde gemäß § 106 Abs 4 bgld BauO die Erlassung eines Abbruchauftrages beantragt hat, ohne dem Mieter die Möglichkeit einer Beteiligung am baubehördlichen Verfahren zu geben.Ein Schadenersatzpflicht auslösendes Verschulden kann dem Liegenschaftseigentümer nicht deshalb angelastet werden, weil er bei der Baubehörde gemäß Paragraph 106, Absatz 4, bgld BauO die Erlassung eines Abbruchauftrages beantragt hat, ohne dem Mieter die Möglichkeit einer Beteiligung am baubehördlichen Verfahren zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033359
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0050OB00606_8800000_004