Rechtssatz RS0033417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033417
Geschäftszahl
5Ob534/77; 4Ob536/81
Entscheidungsdatum
02.06.1981
Rechtssatz
Werden vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Zahlungen geleistet und sind diese nach der Auslegungsregel des § 1416 ABGB auf die im Zeitpunkt der Zahlung noch ausständigen Zinsen zu verrechnen, dann sind die Zinsen mit diesem Betrage als getilgt anzusehen und es kann nicht dieser auf die Zinsentilgung entfallende Betrag zur Kapitalstilgung verwendet werden.Werden vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Zahlungen geleistet und sind diese nach der Auslegungsregel des Paragraph 1416, ABGB auf die im Zeitpunkt der Zahlung noch ausständigen Zinsen zu verrechnen, dann sind die Zinsen mit diesem Betrage als getilgt anzusehen und es kann nicht dieser auf die Zinsentilgung entfallende Betrag zur Kapitalstilgung verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033417
Dokumentnummer
JJR_19770222_OGH0002_0050OB00534_7700000_001