Rechtssatz RS0033891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033891
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein.Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch Paragraph 6, Absatz eins, KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 570/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 570/80
Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268
- 6 Ob 677/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 677/85
Auch; nur: Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. (T1)
- 8 Ob 40/06z
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 40/06z
Vgl auch
- 7 Ob 303/06v
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
Vgl; nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein. (T2); Beisatz: Hier: Die Gegenforderungen gründen sich auf eine Vertragsverletzung des Vermieters (ein Unternehmer, bei dem die Vermietung zum Betrieb des Unterehmers gehört), nämlich auf die (teilweise) Unbrauchbarkeit des Mietobjektes und sind daher im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG konnex. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033891
Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_002