Begründung:
Die Beklagte, die zunächst Psychologie studiert hatte und im Ausland war, arbeitete nach einem Bürokurs als Sekretärin, als sie sich im Jahr 2002 dann entschloss, sich im Rahmen des Einzelhandels selbständig zu machen. Sie erfuhr dabei vom Franchisesystem der Klägerin mit sogenannten CHF 1,00- Shops und schloss in weiterer Folge einen Franchisevertrag, in dem ihr die Klägerin gegen eine einmalige Gebühr die Geschäftsausstattung zur Verfügung stellte und auch im Folgenden die Erstellung des Sortiments sowie die Einkaufs- und Beschaffungsleistungen, wie Werbungen samt Beratungsleistungen übernahm. Maximal 20 % des Gesamtumsatzes konnte die Beklagte auch selbst zusammenstellen und unter gewissen Voraussetzungen von Drittanbietern beziehen. Im Übrigen sollte aber die Beklagte von der Klägerin auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildeten, und den jeweils gültigen Preislisten beliefert werden. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss auch ausgehändigt wurden, findet sich auch ein Aufrechnungsverbot, wonach die Beklagte Gegenforderungen nur dann aufrechnen kann, wenn sie schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind.
Ausdrücklich festgestellt wurde aber auch, dass nicht festgestellt werden kann, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Parteien neuerlich vereinbart wurden, und dass sie sich auch weder auf den Auftragsbestätigungen der Klägerin zu den einzelnen Bestellungen noch den Rechnungen der Klägerin über diese Warenlieferungen befinden.
Es kam dann zu verschiedenen Auseinandersetzungen insbesondere deshalb, weil die Klägerin entgegen den Zusagen einen weiteren CHF 1,00-Shop in der gleichen Stadt zuließ und es auch zu verschiedenen Lieferschwierigkeiten durch die Klägerin kam. Letztlich löste die Beklagte den Franchisevertrag auf und wendete verschiedene Schadenersatzansprüche bzw Rückerstattungsansprüche ein. Aus Warenlieferungen der Klägerin an die Beklagte sind noch EUR 7.595,11 sowie EUR 1.531,71 offen. Von den dagegen aufgerechneten und im Verfahren kompensando eingewendeten Forderungen der Beklagten ging das Berufungsgericht im Revisionsverfahren der Höhe nach unstrittig davon aus, dass diese Gegenforderungen hinsichtlich des Gewinnentgangs wegen Lieferschwierigkeiten im Ausmaß von EUR 1.000,--, hinsichtlich des Gewinnentgangs wegen Verletzung des Gebietsschutzes ebenfalls in Höhe von EUR 1.000,-- und hinsichtlich des Rückersatzes der Kaution in Höhe von EUR 1.500,-- ,insgesamt also mit EUR 3.500,-- berechtigt sind.
Die Klägerin stützt ihr Begehren zusammengefasst auf die offenen Forderungen für die Warenlieferungen und wendet hinsichtlich der erhobenen Gegenforderungen vor allem die mangelnde Zulässigkeit der Aufrechnung wegen des vereinbarten Aufrechnungsverbotes ein. Daneben hat sie gegen diese Forderungen auch noch verschiedene andere für das Revisionsverfahren nicht mehr maßgebliche Eiwendungen erhoben. Hinsichtlich der Frage des Kompensationsverbotes verwies die Klägerin auch noch auf ein zwischenzeitig anhängig gewesenes Konkursverfahren und bestritt allgemein die Verbrauchereigenschaft der Beklagten. Die inhaltlichen Einwendungen der Klägerin gegen die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen sind für das Revisionsverfahren nicht mehr maßgeblich.
Die Beklagte wendete hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes ein, dass dieses einerseits gar nicht vereinbart sei und andererseits die Vertragsbestimmung gegen § 6 KSchG bzw § 879 Abs 2 Z 2 ABGB verstoße, da sie die Beklagte gröblich benachteilige.Die Beklagte wendete hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes ein, dass dieses einerseits gar nicht vereinbart sei und andererseits die Vertragsbestimmung gegen Paragraph 6, KSchG bzw Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB verstoße, da sie die Beklagte gröblich benachteilige.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht erachteten das vereinbarte Aufrechnungsverbot wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG als unwirksam. Das KSchG sei auf die Beklagte hinsichtlich des hier maßgeblichen Gründungsgeschäftes anzuwenden, da sie in diesem Zeitpunkt noch Konsumentin gewesen sei. Die Vereinbarung über die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen für künftige Bestellungen sei im Zusammenhang mit der Begründung des Schuldverhältnisses getroffen worden. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG erfassten Klauseln sei ohne weitere Interessenabwägung anzunehmen. Daran könne sich auch nichts ändern, wenn das Aufrechnungsverbot Sachverhalte erfasse, die nach Aufnahme des Betriebes durch den Verbraucher verwirklicht werden. Es sei vielmehr auf den Zeitpunkt des Abschlusses über die Vereinbarung des Aufrechnungsverbotes abzustellen.Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht erachteten das vereinbarte Aufrechnungsverbot wegen Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG als unwirksam. Das KSchG sei auf die Beklagte hinsichtlich des hier maßgeblichen Gründungsgeschäftes anzuwenden, da sie in diesem Zeitpunkt noch Konsumentin gewesen sei. Die Vereinbarung über die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen für künftige Bestellungen sei im Zusammenhang mit der Begründung des Schuldverhältnisses getroffen worden. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG erfassten Klauseln sei ohne weitere Interessenabwägung anzunehmen. Daran könne sich auch nichts ändern, wenn das Aufrechnungsverbot Sachverhalte erfasse, die nach Aufnahme des Betriebes durch den Verbraucher verwirklicht werden. Es sei vielmehr auf den Zeitpunkt des Abschlusses über die Vereinbarung des Aufrechnungsverbotes abzustellen.
Das Berufungsgericht erachtete vorweg die ordentliche Revision als nicht zulässig. Über Antrag der Klägerin änderte es diesen Ausspruch jedoch dahin ab, dass es die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aussprach. Es begründete dies damit, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob, sofern bei Abschluss des Gründungsgeschäftes auch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen für künftige Bestellungen vereinbart wurde, diese Geschäftsbedingungen und damit das Aufrechnungsverbot für künftige Bestellungen wirksam sei.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (vgl § 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision der Klägerin aber mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision der Klägerin aber mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.