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Rechtssatz RS0033916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033916

Geschäftszahl

3Ob608/80

Entscheidungsdatum

08.07.1981

Rechtssatz

Falls der Besteller im Sinne des Paragraph 1167, ABGB vom "Vertrage abgeht" und erklärt, einerseits gegen das vereinbarte Entgelt und andererseits auch gegen andere Forderungen den gesamten Aufwand "aufzurechnen", handelt es sich hinsichtlich des vereinbarten Entgeltes um einen einheitlichen, sich aus dem Abgehen vom Vertrag ergebenden Gesamtvorgang (5 Ob 537/81) mit dem Ergebnis, daß das vereinbarte Entgelt so oder so nicht bezahlt zu werden braucht, und nur in Ansehung der anderen Forderungen einerseits sowie des Mehraufwandes andererseits um eine echte Kompensation.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 608/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 608/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033916

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0030OB00608_8000000_003