Rechtssatz RS0033916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033916
Entscheidungsdatum
08.07.1981
Rechtssatz
Falls der Besteller im Sinne des § 1167 ABGB vom "Vertrage abgeht" und erklärt, einerseits gegen das vereinbarte Entgelt und andererseits auch gegen andere Forderungen den gesamten Aufwand "aufzurechnen", handelt es sich hinsichtlich des vereinbarten Entgeltes um einen einheitlichen, sich aus dem Abgehen vom Vertrag ergebenden Gesamtvorgang (5 Ob 537/81) mit dem Ergebnis, daß das vereinbarte Entgelt so oder so nicht bezahlt zu werden braucht, und nur in Ansehung der anderen Forderungen einerseits sowie des Mehraufwandes andererseits um eine echte Kompensation.Falls der Besteller im Sinne des Paragraph 1167, ABGB vom "Vertrage abgeht" und erklärt, einerseits gegen das vereinbarte Entgelt und andererseits auch gegen andere Forderungen den gesamten Aufwand "aufzurechnen", handelt es sich hinsichtlich des vereinbarten Entgeltes um einen einheitlichen, sich aus dem Abgehen vom Vertrag ergebenden Gesamtvorgang (5 Ob 537/81) mit dem Ergebnis, daß das vereinbarte Entgelt so oder so nicht bezahlt zu werden braucht, und nur in Ansehung der anderen Forderungen einerseits sowie des Mehraufwandes andererseits um eine echte Kompensation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033916
Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00608_8000000_003