Rechtssatz RS0034697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034697
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten hat auch dann zu erfolgen, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 10/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 10/95
- 2 Ob 166/16z
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 166/16z
Beisatz: Werden alle Wagen im Rotationssystem verwendet, sind die zu ersetzenden Vorsorgekosten zu ermitteln, indem die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der Ausfallstage multipliziert wird. (T1)
Beis: Dies gilt auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt. (T2)
- 2 Ob 215/24t
Entscheidungstext OGH 21.01.2025 2 Ob 215/24t
vgl
- 2 Ob 176/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 176/25h
Schlagworte
Vorsorgekosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034697
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0020OB00010_9500000_001